Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Bundeskanzleramt Berlin, den 17. August 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes Vom ...

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

Die Richtlinie 2007/3/EG vom 2. Februar 2007 ist durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 2. Februar 2008 in nationales Recht umzusetzen.

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutz des Verbrauchers dient. Das Gleiche gilt für die Anpassungen der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes folgt der Ersten Verordnung vom 26. Mai 1998, der Zweiten Verordnung vom 23. Februar 2005 und der Dritten Verordnung vom 14. November 2006, mit denen entsprechende Anpassungen vorgenommen worden sind. Die Vierte Verordnung entspricht der Richtlinie 2007/3/EG und besorgt eine Anpassung der Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/3/EG wird zugleich dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf eine dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem Fasermarkt entsprechende Textilkennzeichnung und der Verbraucherverbände auf eindeutige Deklaration entsprochen.

Für die voranschreitende Entwicklung neuartiger Fasern gibt es vielfältige Gründe. Einerseits sollen positive kleidungsphysiologische Eigenschaften und gute allgemeine Gebrauchseigenschaften verstärkt und negative abgeschwächt bzw. beseitigt werden. Andererseits werden zunehmend umweltfreundlichere und damit zeitgemäßere Herstellungsverfahren entwickelt, die zudem dem Schutz der Verbraucher dienlich sind. Weitere nicht zu unterschätzende Faktoren sind notwendige Innovationen, um der modischen Vielfalt zu entsprechen sowie Wettbewerbsvorteile auf nationalen und internationalen Märkten zu erlangen. Der Einsatz neuartiger Textilfasern trägt dem wachsenden Umweltbewusstsein der Verbraucher Rechnung.

II. Kosten

Durch die Änderungsverordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Änderungen sind weitestgehend rechtsförmlich und redaktioneller Art, die keine zusätzlichen kostenmäßigen Belastungen oder Entlastungen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, bringen. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Es entstehen keine Bürokratiekosten, weil mit dieser Verordnung keine Informationspflichten geändert, aufgehoben oder neu eingeführt werden.

B. Die einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Änderung der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Zur Hinzufügung der Nummer 46

"Elastolefin" ist eine Faser aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt.

Änderung der Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Zur Hinzufügung der Nummer 46

Der für die Faser "Elastolefin" vereinbarte Zuschlag zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern beträgt "1,50" von hundert.

Zu Artikel 2

Inkrafttreten der Verordnung Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Hinausgeschobene Inkraftsetzungszeitpunkte erscheinen nicht erforderlich.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine bestehende Kennzeichnungspflicht geringfügig modifiziert. Der Rat teilt die Auffassung des BMWi, dass diese Modifizierung keine Auswirkungen auf die bürokratische Belastung der Wirtschaft hat. Allerdings werden im vorliegenden Entwurf weder im Vorblatt noch in der Begründung Ausführungen zu den Bürokratiekosten gemacht. Der Nationale Normenkontrollrat hat dem BMWi Hinweise zur Darstellung der Bürokratiekosten im Verordnungsentwurf unterbreitet. Das BMWi hat zugesagt auf dieser Grundlage entsprechende Änderungen im Verordnungsentwurf vorzunehmen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter