Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Brüssel, den 21.10.2015
COM (2015) 601 final
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit im EuroWährungsgebiet
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Entwicklungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit sollten in der Union besser koordiniert und überwacht werden; die jüngste Krise hat zudem gezeigt, dass Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist ("Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets"), dem potenziellen Aufbau und plötzlichen Abbau makroökonomischer Ungleichgewichte, die auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets übergreifen können, in besonderem Maße ausgesetzt sein können. In Ermangelung flexibler nominaler Wechselkurse werden auch angemessene Anpassungsmechanismen für den Fall länderspezifischer Schocks benötigt. Die Dynamik der Wettbewerbsfähigkeit ist sowohl für den Aufbau makroökonomischer Ungleichgewichte (z.B. Handels- und Leistungsbilanzdefizite, Bestände an Inlandsund Auslandsverbindlichkeiten) und ihre Korrektur als auch für eine wirksame Anpassung an asymmetrische Schocks von Bedeutung. Eine Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit kann zu einer Verringerung des Potenzialwachstums führen, was wiederum die Rückzahlung hoher Schulden erschwert. Eine Koordinierung politischer Maßnahmen, die sich auf die Dynamik der Wettbewerbsfähigkeit auswirken, wäre hilfreich, wenn sichergestellt werden soll, dass die Entwicklungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ziel eines reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vereinbar sind. Auch wenn diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet ist, werden die übrigen Mitgliedstaaten ermutigt, ähnliche Gremien einzurichten.
- (2) Das Europäische Semester, insbesondere das mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 eingeführte Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten, gibt einen Rahmen für eine integrierte wirtschaftspolitische Koordinierung und Überwachung vor. Angesichts der Notwendigkeit, die Strukturreformen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit voranzutreiben, müssen die bestehenden Mechanismen durch eine stärkere nationale Eigenverantwortung für die Reformagenden untermauert werden. Zu diesem Zweck erscheint es angezeigt, unabhängiges politisches Expertenwissen auf nationaler Ebene zu mobilisieren und den politischen Dialog zwischen der Union und den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiet zu stärken.
- (3) Mit der Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit, die die Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit überwachen, sollten die Eigenverantwortung für die notwendigen Maßnahmen und Reformen auf nationaler Ebene gefördert und die Wissensbasis verbessert werden, auf die sich die unionsweite wirtschaftspolitische Koordinierung im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit stützen kann. Die Ausschüsse sollten Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit bewerten und unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten und der üblichen Praktiken politische Ratschläge zur Umsetzung von Reformen erteilen.
- (4) Bei der Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Ausschüsse sollte eine weitgefasste Definition des Begriffs Wettbewerbsfähigkeit zugrunde gelegt werden. Vom Mandat der Ausschüsse abgedeckt werden sollten Themen wie die Lohndynamik, nicht lohnbezogene Faktoren, Produktivitätstreiber und dynamische Überlegungen im Zusammenhang mit Investitionen, Innovation und der Attraktivität einer Volkswirtschaft als Unternehmensstandort.
- (5) Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um wirtschaftliche Analysen hoher Qualität durchzuführen, die als Grundlage für die Erfüllung ihrer Beratungsaufgaben dienen können.
- (6) Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten unabhängig von den für Fragen der Wettbewerbsfähigkeit zuständigen Ministerien oder Behörden sein. Sie sollten außerdem in dem Sinne neutral sein, dass sie nicht ausschließlich oder überwiegend die Ansichten bestimmter Gruppen von Interessenträgern vermitteln. Durch diese Anforderungen an Unabhängigkeit und Neutralität soll sichergestellt werden, dass die Beratung durch die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit im allgemeinen Interesse formulierte Expertenurteile angemessen widerspiegelt.
- (7) Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten ihre Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 152 des Vertrags und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Lohnbildungspraktiken und -institutionen ausüben. Im Einklang mit Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten ihre Tätigkeiten das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder ihren jeweiligen Organisationen, nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt lassen.
- (8) Die Kommission sollte die Tätigkeiten der Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit koordinieren, um die Verwirklichung der für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes angestrebten Ziele zu fördern, und bei der unionsweiten wirtschaftspolitischen Koordinierung den Beiträgen der Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit Rechnung tragen.
- (9) Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten ihre Analysen und Empfehlungen in einem jährlichen Bericht zusammenfassen und veröffentlichen. Damit gewährleistet ist, dass die Ziele des Euro-Währungsgebiets und der Union bei den Arbeiten der Ausschüsse berücksichtigt werden, sollten im Zuge der Ausarbeitung dieser Berichte und anlässlich der Vor-Ort-Prüfungen in den Mitgliedstaaten Konsultationen zwischen der Kommission und den Ausschüssen stattfinden. Die Berichte werden in die Analysen einfließen, die die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters und des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten erstellt.
- (10) Damit die Koordinierung auf supranationaler Ebene erleichtert wird, sollte es in jedem Mitgliedstaat einen - eindeutig als solchen ausgewiesenen - Ausschuss für Wettbewerbsfähigkeit geben. Um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, könnten die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit ihrerseits auf verschiedene andere - bereits bestehende - Einrichtungen zurückgreifen, sofern dabei die vorstehend genannten gemeinsamen Grundsätze eingehalten werden.
- (11) Die Überwachung und Durchsetzung der länderspezifischen Empfehlungen sollte weiterhin auf Unionsebene im Rahmen des Europäischen Semesters und der Anwendung des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erfolgen -
HAT folgende Empfehlung Abgegeben:
I. Ziele und Anwendungsbereich
- 1. Ziel dieser Empfehlung ist die Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit, die Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit überwachen und damit zur Förderung einer dauerhaften wirtschaftlichen Konvergenz sowie zu einer stärkeren Eigenverantwortung für die notwendigen Reformen auf nationaler Ebene beitragen.
- 2. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet. Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermutigt, ähnliche Gremien einzurichten.
II. Einrichtung von Ausschüssen für Wettbewerbsfähigkeit
- 3. In jedem Mitgliedstaat sollte ein Ausschuss für Wettbewerbsfähigkeit bestehen, der folgende Aufgaben wahrnimmt:
- a) Überwachung der Entwicklungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Faktoren, die sich kurzfristig auf Preise und Qualität von Waren und Dienstleistungen im Verhältnis zu denen der weltweiten Wettbewerber auswirken können (einschließlich Arbeitskosten), sowie langfristiger Treiber wie Produktivität und Innovationskapazität, die nicht nur für die relative Wirtschaftsleistung, sondern auch für das Wachstumspotenzial und die Fähigkeit, Investitionen, Unternehmen und Humankapital anzuziehen, relevant sind;
- b) Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Lohnbildungsprozesse auf nationaler Ebene;
- c) Überwachung politischer Maßnahmen, die die Wettbewerbsfähigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat betreffen, und Mitwirkung an der Expost-Bewertung der Maßnahmen;
- d) Bewertung politischer Herausforderungen und Formulierung politischer Empfehlungen zum Thema Wettbewerbsfähigkeit. In ihren Empfehlungen sollten die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit der umfassenderen Dimension des Euro-Währungsgebiets und der Union Rechnung tragen. Unter anderem sollten sie Ratschläge zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen erteilen, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet hat.
- 4. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Ausschuss für Wettbewerbsfähigkeit benennen, der seinerseits auf verschiedene bereits bestehende Einrichtungen zurückgreifen könnte.
- 5. Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten auf dauerhafter Basis tätig sein. Sie sollten ihre Analysen und Empfehlungen in einem jährlichen Bericht veröffentlichen. Zu Abstimmungszwecken sollten sie Kontakte zur Kommission und zu den Ausschüssen anderer Mitgliedstaaten pflegen.
III. Merkmale der Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit
- 6. Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten strukturell unabhängig bzw. funktionell eigenständig gegenüber den Behörden sein, die im betreffenden Mitgliedstaat für Fragen der Wettbewerbsfähigkeit zuständig sind (insbesondere Ministerien, öffentliche Verwaltungen, öffentliche Institute, öffentliche Agenturen). Ihre Tätigkeit sollte sich auf nationale Rechtsvorschriften gründen, die ein hohes Maß an funktioneller Eigenständigkeit und Rechenschaftspflicht gewährleisten und unter anderem Folgendes vorsehen:
- (a) eine Satzung, die auf nationalen Rechtsvorschriften oder verbindlichen Verwaltungsvorschriften beruht;
- (b) Weisungsunabhängigkeit von Behörden, die für Fragen der Wettbewerbsfähigkeit zuständig sind, oder von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen;
- (c) die Befugnis, öffentlich und zeitnah zu kommunizieren;
- (d) Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern auf der Grundlage ihrer Erfahrung und Sachkenntnis;
- (e) angemessene Ressourcen und ein zur Erfüllung ihres Auftrags angemessener Zugang zu Informationen.
- 7. Die Ausschüsse für die Wettbewerbsfähigkeit sollten einschlägige Interessenträger konsultieren (z.B. nationale Akteure oder Gruppen von Akteuren, einschließlich der Sozialpartner, die auf regelmäßiger Basis am wirtschaftlichen und sozialen Dialog der Mitgliedstaaten beteiligt sind), doch sollten sie nicht ausschließlich oder überwiegend die Ansichten bestimmter Gruppen von Interessenträgern vermitteln.
- 8. Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten in der Lage sein, wirtschaftliche und statistische Analysen durchzuführen, die sich durch eine hohe Qualität auszeichnen und beispielsweise auch in Wissenschaftskreisen anerkannt werden.
IV. Verknüpfung mit dem Europäischen Semester
- 9. Die Kommission sollte eine gegenseitige Abstimmung zwischen den nationalen Ausschüssen für Wettbewerbsfähigkeit fördern und den Gedankenaustausch mit ihnen pflegen, um insbesondere sicherzustellen, dass sie bei ihren Arbeiten auch den Zielen des Euro-Währungsgebiets und der Union Rechnung tragen. Entsprechende Kontakte sollten im Vorfeld der Ausarbeitung der jährlichen Berichte und anlässlich der Vor-Ort-Prüfungen in den Mitgliedstaaten geplant werden.
- 10. Das unabhängige Fachwissen der Ausschüsse, das unter anderem in die jährlichen Berichte einfließt, wird von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei den Analysen für das Europäische Semester und das Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten genutzt.
V. Rechenschaftspflicht und Transparenz
- 11. Grundsätzlich sollten die von den Ausschüssen erstellten Analysen veröffentlicht werden.
VI. Schlussbestimmungen
- 12. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die in dieser Empfehlung ausgeführten Grundsätze bis zum [Datum der Annahme dieser Empfehlung + 6 Monate] umzusetzen.
- 13. Die Kommission wird ersucht, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten beigebrachten einschlägigen Informationen bis zum [Datum der Annahme dieser Empfehlung + 12 Monate] einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung und die Angemessenheit dieser Empfehlung auszuarbeiten, in dem sie sich unter anderem dazu äußert, ob sie die Einführung verbindlicher Rechtsvorschriften für erforderlich hält.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates Der Präsident