A. Problem und Ziel
Ausländerinnen und Ausländer, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt im Regelfall voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine bevorrechtigten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Ausländerin oder der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt wird (Vergleichbarkeitsprüfung). Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme scheitert in den ersten fünfzehn Monaten des Aufenthaltes häufig daran, dass bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und die Bundesagentur für Arbeit deshalb keine Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung erteilen darf.
In Folge der stark gestiegenen Anzahl von Schutzsuchenden sind auch die Anforderungen an die Integration und das Integrationskurssystem deutlich gestiegen. Die zentrale Herausforderung bei der Integrationsförderung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und Schutzberechtigten ist, dass innerhalb kurzer Zeit für viele Menschen Integrationskursplätze geschaffen werden müssen. Ohne Sprachkenntnisse kann soziale und gesellschaftliche Integration nicht gelingen. Zeitnaher allgemeiner Spracherwerb muss außerdem kombiniert werden mit dem berufsbezogenen Spracherwerb und der Heranführung an den Arbeitsmarkt.
B. Lösung
Um Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wird für einen Zeitraum von drei Jahren für Beschäftigungen in noch festzulegenden Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation in den Ländern auf die Vorrangprüfung verzichtet. Die Arbeitsmarktsituation in den Ländern soll insbesondere anhand der Arbeitslosenquote abgebildet werden. Die noch festzulegenden Agenturbezirke der Bundesagentur für Arbeit sollen in der Anlage zu § 32 der Beschäftigungsverordnung aufgelistet werden. Die Anlage zu § 32 der Beschäftigungsverordnung soll der Beschäftigungsverordnung durch eine Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung angefügt werden.
Die Verfahren im Integrationskurssystem sind auf die gestiegenen Herausforderungen einzustellen. Die Änderungen betreffen die Steuerung und Transparenz des Kursangebots. Außerdem soll das lückenlose Ineinandergreifen mit Folgemaßnahmen wie der berufsbezogenen Sprachförderung sichergestellt werden. Zusätzlich sind die Inhalte mit Blick auf die neuen Teilnehmergruppen anzupassen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den befristeten Verzicht auf die Vorrangprüfung kommt es bei Bund und Ländern zu geringen, nicht quantifizierbaren Mehrausgaben beim Wohngeld, wenn geduldete Ausländerinnen und Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen und statt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusätzlich zu ihrem Einkommen Wohngeld beziehen.
Die Erhöhung der Stundenzahl des Orientierungskurses von 60 auf 100 in der Integrationskursverordnung führt zu einer Erhöhung der Haushaltsausgaben von bis zu 44 Millionen Euro. Etwaiger Mehrbedarf im Bundeshaushalt soll in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Soweit der Erfüllungsaufwand nicht quantifiziert wurde und eine Quantifizierung möglich ist, wird eine Nachquantifizierung bis zum 1. Oktober 2016 vorgenommen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Einzelfall geringfügiger Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderung der Integrationskursverordnung entsteht für die Wirtschaft im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Unterrichtsstunden im Orientierungskurs ein nicht zu beziffernder laufender Erfüllungsaufwand, der hauptsächlich durch die Erfassung, Verwaltung und Prüfung von zusätzlichen Anwesenheitstagen der Kursteilnehmer bedingt ist.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es wird eine zusätzliche Informationspflicht für die Wirtschaft durch die Verpflichtung der Kursträger zur Veröffentlichung des Kursangebots eingeführt. Diese verursacht einen nicht bezifferbaren Mehraufwand für einen Teil der Integrationskursträger, der stark von der individuellen IT-Ausstattung des einzelnen Trägers abhängt.
Es wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft durch die Verpflichtung der Kursträger zur Meldung der Nichteinhaltung der Frist bis Kursbeginn eingeführt. Die zusätzliche Meldung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verursacht einen geringen Mehraufwand. Dieser ist jedoch nicht bezifferbar, weil er von der Fallzahl abhängt. Bei dem weiter fortschreitenden Ausbau der Kurskapazitäten ist davon auszugehen, dass diese zusätzliche Meldung nur in wenigen Fällen überhaupt notwendig wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der befristete Verzicht auf die Vorrangprüfung bei Beschäftigung von Geduldeten und Gestatteten führt zu einer Entlastung der Bundesagentur für Arbeit beim Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Für jede Vorrangprüfung fallen Kosten in Höhe von etwa 30 Euro an. Da die Fallzahl nicht geschätzt werden kann ist eine Quantifizierung der Gesamtentlastung nicht möglich.
Durch die Erhöhung der Stundenzahl des Orientierungskurses in der Integrationskursverordnung entsteht ein nicht zu beziffernder laufender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, der hauptsächlich durch die Erfassung, Verwaltung und Prüfung von zusätzlichen Anwesenheitstagen der Kursteilnehmer bedingt ist. Darüber hinaus besteht einmaliger Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die inhaltliche Weiterentwicklung des Curriculums zum Orientierungskurs.
Die Ausweitung der Kooperations- und Informationspflichten in § 8 der Integrationskursverordnung (IntV) um die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verursacht einen noch nicht bezifferbaren Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Erforderlich wird der Aufbau einer neuen Kommunikationsstruktur (organisatorisch und technisch) mit den bislang nicht am Verfahren beteiligten Leistungsbehörden sowie Anpassungen der bereits bestehenden Online-Verfahren mit den Ausländerbehörden, Trägern der Grundsicherung und Kursträgern.
Etwaiger Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln im Hinblick auf die Integrationskursverordnung soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den Verordnungsentwurf keine Kosten. Die Erhöhung des Orientierungskurses um 40 Stunden führt zu einer Erhöhung der Kostenbeteiligung je Teilnehmerin und Teilnehmer, sofern diese nicht von der Kostenbeitragspflicht befreit sind. Im Einzelfall fallen dafür zusätzlich 62 Euro und etwa 10 Euro zusätzliche Fahrtkosten an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Integrationsgesetz
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zum Integrationsgesetz mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zum Integrationsgesetz
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
- - des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
§ 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 wird nach dem Wort "aufnehmen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- 3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit ausüben."
Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer ( § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden."
2. Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
- bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind."
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist."
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "sechs Wochen" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Teilnehmer" die Wörter "und das Bundesamt" eingefügt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen."
- c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "sechs Wochen" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter ", die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 Absatz 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 3 ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ", den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ", dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.
- c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies für wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. Die Daten dürfen in personalisierter Form verwendet werden, soweit
- 1. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- 2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Bei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, wenn der Forschungszweck unter Verwendung pseudonymisierter Daten erreicht werden kann und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.
- (8) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu dem in Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes zu erfolgen."
6. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "100" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter "und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ", der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ", des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.
9. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Absatz 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 5" ersetzt.
10. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen."
Artikel 5
Weitere Änderung der Integrationskursverordnung
In § 8 Absatz 1 Satz 2 der Integrationskursverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ", des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Artikel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages drei Jahre nach Inkrafttreten nach Absatz 1] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ausländerinnen und Ausländer, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt im Regelfall voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Die Bundesagentur für Arbeit darf der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung nur dann zustimmen, wenn für das konkrete Stellenangebot keine deutschen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, EU-Bürger oder diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellte Ausländerinnen oder Ausländer zur Verfügung stehen und sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben (Vorrangprüfung). Des Weiteren setzt die Zustimmung voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt wird (Vergleichbarkeitsprüfung).
Bei Geduldeten und Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte an Hochschulabsolventen in Engpassberufen, für eine Zulassung in Ausbildungsberufen nach der "Positivliste" oder zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erfüllen, wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt. Die Vorrangprüfung entfällt darüber hinaus für Asylbewerberinnen oder Asylbewerber und Geduldete, die sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochenen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme scheitert in den ersten fünfzehn Monaten des Aufenthaltes häufig daran, dass bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und die Bundesagentur für Arbeit deshalb keine Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung erteilen darf.
Die Verfahren im Integrationskurssystem sind zudem auf die gestiegenen Herausforderungen einzustellen. Die Änderungen betreffen die Steuerung und Transparenz des Kursangebots. Außerdem soll das lückenlose Ineinandergreifen mit Folgemaßnahmen wie der berufsbezogenen Sprachförderung sichergestellt werden. Zusätzlich sind die Inhalte mit Blick auf die neuen Teilnehmergruppen anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wird für einen Zeitraum von drei Jahren für Beschäftigungen in noch festzulegenden Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation in den Ländern auf die Vorrangprüfung verzichtet. Die Arbeitsmarktsituation in den Ländern soll insbesondere anhand der Arbeitslosenquote abgebildet werden. Die Festlegung der Agenturbezirke soll unter Beteiligung der Länder erfolgen. Die noch festzulegenden Agenturbezirke sollen in der Anlage zu § 32 der Beschäftigungsverordnung aufgelistet werden. Die Anlage zu § 32 der Beschäftigungsverordnung soll der Beschäftigungsverordnung durch eine Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung angefügt werden. Infolgedessen ist in diesem Zeitraum auch eine Zulassung für eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer möglich, wenn der Einsatzort in einem dieser Agenturbezirke liegt.
Seit Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist es erforderlich, für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive im Steuerungsfall einen privilegierten Zugang zum Integrationskurs zu ermöglichen.
Fristen, innerhalb derer Kurse nach Anmeldung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zustande kommen sollen, sollen von bisher drei Monaten zum Zustandekommen eines Integrationskurses auf sechs Wochen verkürzt werden, um einen schnelleren Kursbeginn sicherzustellen.
Die Höchstteilnehmerzahl wird von 20 auf 25 Personen erhöht, um mehr Kapazitäten zu schaffen.
Transparenz über das Kursangebot ist zur Koordinierung und Steuerung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Integrationskursen und für die Kombination mit berufsbezogener Sprachförderung und Maßnahmen zur Heranführung an den Arbeitsmarkt angesichts des stark gestiegenen Bedarfs dringend notwendig. Deshalb werden die Kursträger zur Veröffentlichung ihres Kursangebots und freier Kursplätze verpflichtet.
Die Wertevermittlung im Orientierungskurs wird gestärkt. Der Orientierungskurs wird inhaltlich erweitert und künftig schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung enthalten.
Die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Verpflichtungsmöglichkeit für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive erfordert Anpassungen in der Integrationskursverordnung. Diese betreffen die Berechtigung und die Datenübermittlung und Informationspflichten zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständigen Behörden.
Die Teilnahmeberechtigung erlischt künftig, wenn der Teilnahmeberechtigte ein Jahr nach Anmeldung aus von ihm zu vertretenden Gründen mit dem Kurs nicht beginnt oder den Kurs länger als ein Jahr unterbricht. Es sei denn, dies passiert aus von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer nicht zu vertretenden Gründen. Damit wird zum einen ein Anreiz geschaffen, den Kurs schnell und zusammenhängend zu absolvieren. Zum anderen ermöglicht diese Regelung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen besseren Überblick über die aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmer und damit eine bessere Steuerung des Kursbedarfs.
Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen und vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Teilnahme verpflichtet wurden, sind vom Integrationskursträger vorrangig bei der Platzvergabe zu berücksichtigen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit dem Verordnungsentwurf werden wichtige Zielsetzungen der Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung aufgegriffen. Insbesondere werden wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft und Beschäftigung geschaffen, indem für sie der Zugang zum Arbeitsmarkt gezielt weiter verbessert und die Verwaltungsabläufe ergänzend daraufhin ausgerichtet werden. Die Maßnahmen tragen somit zur mittel- und langfristigen Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie auch des sozialen Zusammenhalts in Deutschland bei.
3. Demografische Auswirkungen
Der Verordnungsentwurf greift wichtige Zielsetzungen der Demografiestrategie der Bundesregierung auf. Durch die frühzeitige Aktivierung und Förderung von Flüchtlingen wird ein Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels, insbesondere zur Sicherung des Arbeits- und Fachkräfteangebots geleistet. Gleichzeitig wird dem Risiko späterer Hilfebedürftigkeit mit Bezug staatlicher Fürsorgeleistungen wirksam begegnet.
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung
Durch den befristeten Verzicht auf die Vorrangprüfung kommt es bei Bund und Ländern zu geringen, nicht quantifizierbaren Mehrausgaben beim Wohngeld, wenn geduldete Ausländerinnen und Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen und statt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusätzlich zu ihrem Einkommen Wohngeld beziehen.
Integrationskursverordnung
Die Erhöhung der Stundenzahl des Orientierungskurses von 60 auf 100 in der Integrationskursverordnung führt zu einer Erhöhung der Haushaltsausgaben von bis zu 44 Millionen Euro. 40 zusätzliche Unterrichtseinheiten führen auf Basis des derzeit geltenden Kostenerstattungssatzes von 3,10 Euro grundsätzlich zu zusätzlichen Kurskosten in Höhe von 124 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer. Berücksichtigt man einen Anteil an Kosteneigenbeitragszahlern, der etwa bei 30 Prozent liegt, liegen die durchschnittlichen Mehrkosten pro Unterrichtsstunde bei etwa 2,64 Euro. Das führt bei 40 zusätzlichen Unterrichtseinheiten zu weiteren Kurskosten von durchschnittlich 105 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer. Zudem ist davon auszugehen, dass eine längere Dauer des Orientierungskurses auch eine Erhöhung der Fahrtkosten des Teilnehmers mit sich bringt (rund 10 Euro). Die Gesamtmehrkosten pro Teilnehmer am Orientierungskurs werden sich also insgesamt auf rund 115 Euro belaufen. Sollte der Kostenerstattungssatz angehoben werden, steigen entsprechend die Kurskosten.
Der jährliche Aufwand für die Erhöhung der Stundenzahl im Orientierungskurs ist unmittelbar abhängig von der jährlichen Teilnehmerzahl und dem jeweils gezahlten Kostenerstattungssatz. Für das Jahr 2016 geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von rund 550 000 neuen Integrationskursteilnehmerinnen und Integrationskursteilnehmern aus. Es wird weiter davon ausgegangen, dass rund 70 Prozent dieser neuen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (rund 382 000) einen Orientierungskurs absolvieren werden. Legt man jährlich 382 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Orientierungskursen zugrunde, belaufen sich die Gesamtkosten einer Erhöhung der Stundenzahl des Orientierungskurses von derzeit 60 auf 100 Unterrichtseinheiten auf jährlich rund 44 Millionen Euro. Für das Jahr 2016 liegt der Mehrbedarf noch deutlich darunter, da zusätzliche Kosten erst anfallen, wenn Kurse mit der erhöhten Stundenzahl zur Abrechnung kommen.
Etwaiger Mehrbedarf soll in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Der befristete Verzicht auf die Vorrangprüfung bei Beschäftigung von Geduldeten und Gestatteten führt zu einer Entlastung der Bundesagentur für Arbeit beim Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Für jede Vorrangprüfung fallen Kosten in Höhe von etwa 30 Euro an. Da die Fallzahl nicht geschätzt werden kann ist eine Quantifizierung der Gesamtentlastung nicht möglich.
Integrationskursverordnung
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht im Einzelfall geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderung der Integrationskursverordnung entsteht für die Wirtschaft im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Unterrichtsstunden im Orientierungskurs ein nicht zu beziffernder laufender Erfüllungsaufwand, der hauptsächlich durch die Erfassung/Verwaltung und Prüfung von zusätzlichen Anwesenheitstagen der Kursteilnehmer bedingt ist.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es wird eine zusätzliche Informationspflicht für die Wirtschaft durch die Verpflichtung der Kursträger zur Veröffentlichung des Kursangebots eingeführt. Diese verursacht einen nicht bezifferbaren Mehraufwand für einen Teil der Integrationskursträger, der stark von der individuellen IT-Ausstattung des einzelnen Trägers abhängt.
Es wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft durch die Verpflichtung der Kursträger zur Meldung der Nichteinhaltung der Frist bis Kursbeginn eingeführt. Die zusätzliche Meldung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verursacht einen geringen Mehraufwand. Dieser ist jedoch nicht bezifferbar, weil er von der Fallzahl abhängt. Bei dem weiter fortschreitenden Ausbau der Kurskapazitäten ist davon auszugehen, dass diese zusätzliche Meldung nur in wenigen Fällen überhaupt notwendig wird.
Die Ausweitung der Kooperations- und Informationspflichten in § 8 IntV um die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verursacht einen noch nicht bezifferbaren Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Erforderlich wird der Aufbau einer neuen Kommunikationsstruktur (organisatorisch und technisch) mit den bislang nicht am Verfahren beteiligten Leistungsbehörden sowie Anpassungen der bereits bestehenden Online-Verfahren mit den Ausländerbehörden, Trägern der Grundsicherung und Kursträgern.
Durch die Erhöhung der Stundenzahl des Orientierungskurses in der Integrationskursverordnung entsteht ein nicht zu beziffernder laufender Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, der hauptsächlich durch die Erfassung, Verwaltung und Prüfung von zusätzlichen Anwesenheitstagen der Kursteilnehmer bedingt ist. Darüber hinaus besteht einmaliger Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die inhaltliche Weiterentwicklung des Curriculums zum Orientierungskurs.
Etwaiger Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
6. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch den Verordnungsentwurf keine Kosten. Die Erhöhung des Orientierungskurses um 40 Stunden führt zu einer Erhöhung der Kostenbeteiligung je Teilnehmerin und Teilnehmer, sofern diese nicht von der Kostenbeitragspflicht befreit sind. Im Einzelfall fallen dafür zusätzlich 62 Euro und etwa 10 Euro zusätzliche Fahrtkosten an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
7. Weitere Verordnungsfolgen
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Verordnungsänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Sprache ist gewahrt.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Regelung zum Wegfall der Vorrangprüfung bei der Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung wird auf drei Jahre befristet.
Im Übrigen scheidet eine Befristung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Verordnungsänderungen aus, da diese auf Dauer angelegt sind.
Die Verordnung zum Integrationsgesetz wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Evaluation erfolgt im Zusammenhang mit der Evaluation des Integrationsgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Änderung des § 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung (BeschV - Artikel 1 Nummer 3).
Zu Nummer 2
Folgeänderung zur Änderung des § 32 Absatz 5 BeschV (Artikel 1 Nummer 3).
Zu Nummer 3
Um Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wird für einen Zeitraum von drei Jahren auf die Vorrangprüfung verzichtet, wenn die Beschäftigung in dem Bezirk einer Agentur für Arbeit ausgeübt wird, in dem dies die regionale Arbeitsmarktsituation in dem einzelnen Land zulässt. Die Festlegung der Agenturbezirke soll unter Beteiligung der Länder erfolgen. Diese Bezirke sollen in der Anlage zu § 32 BeschV aufgelistet werden. Die Anlage zu § 32 BeschV soll der Beschäftigungsverordnung durch eine Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung angefügt werden.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist entsprechend § 34 Absatz 1 Nummer 3 BeschV auf den Agenturbezirk, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden darf, zu beschränken.
Durch die bestehende Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf die Vorrangprüfung und dem Tätigwerden als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer in § 32 Absatz 3 BeschV können Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung während dieses Zeitraums auch zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer zugelassen werden, sofern sich der Einsatzbetrieb in dem jeweiligen Agenturbezirk befindet.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Rahmen ihrer Zustimmung weiterhin die Beschäftigungsbedingungen (Vergleichbarkeitsprüfung).
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 2.
Zu Nummer 2
Die Regelung zum Wegfall der Vorrangprüfung für Gestattete und Geduldete in Abhängigkeit von dem Bezirk der Agentur für Arbeit, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (§ 32 Absatz 5 BeschV), soll drei Jahre nach dem Inkrafttreten wieder rückgängig gemacht werden (siehe Artikel 6 Absatz 4).
Zu Artikel 3 (Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung)
Die bisherige Regelung zum Wegfall der Vorrangprüfung für Fachkräfte und nach 15 Monaten Aufenthalt wird entfristet. In der Folge wird die gesamte Regelung des § 32 Absatz 5 BeschV einheitlich auf drei Jahre befristet (siehe Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 Absatz 4).
Zu Artikel 4 (Änderung der Integrationskursverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Buchstabe b
Um einen effektiven und nachhaltigen Spracherwerb sicherzustellen erlischt die Teilnahmeberechtigung nach einjähriger von der oder dem Teilnahmeberechtigten zu verantwortenden Inaktivität. Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, den Integrationskurs möglichst schnell und zusammenhängend zu absolvieren. Soweit eine betroffene Teilnehmerin oder ein betroffener Teilnehmer im Nachhinein die Teilnahme am Kurs wieder aufnehmen möchte, ist ein Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 44 Absatz 4 AufenthG möglich.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Der Zugang zum Integrationskurs erfolgt gleichberechtigt. Berechtigungen und Verpflichtungen werden geschlechtsunabhängig erteilt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Um den frühzeitigen Spracherwerb zu fördern, wird die Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge statt auf zwei Jahre auf ein Jahr befristet. Dies bedeutet, dass die Zielgruppe sich innerhalb dieses Zeitraums bei einem Integrationskursträger zum Integrationskurs anmelden muss. Die Notwendigkeit der Anpassung ergibt sich auch aus der Änderung des § 44 Absatz 2 AufenthG, wo entsprechend die Gültigkeit des Teilnahmeanspruchs von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert wurde.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Befristung der Zulassung von zwei Jahren auf ein Jahr erfolgt analog der Neufassung für die Berechtigung in § 44 Absatz 2 AufenthG. Satz 3 regelt eine Ausnahme für den Fall, dass die Ausländerin oder der Ausländer glaubhaft darlegen kann, dass er sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines Jahres nicht zum Integrationskurs anmelden konnte.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Anfügung von § 5 Absatz 3 Nummer 5 IntV.
Zu Doppelbuchstabe bb
Seit Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist es erforderlich, für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive im Steuerungsfall einen vorrangigen Zugang zum Integrationskurs zu ermöglichen. Deshalb wird die Zielgruppe des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 AufenthG in der ermessensleitenden Vorschrift des § 5 Absatz 3 IntV aufgenommen.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Buchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Wartezeiten von bisher drei Monaten zum Zustandekommen eines Integrationskurses werden auf sechs Wochen verkürzt, um einen schnelleren Kursbeginn sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund der Integration in den Arbeitsmarkt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bislang musste der Träger lediglich die Teilnehmerin oder den Teilnehmer über das Nichtzustandekommen eines Kurses informieren. Um die Steuerung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 7 Absatz 4 IntV zu ermöglichen, ist es notwendig, dass auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert wird.
Zu Doppelbuchstabe cc
Um eine frühzeitige Integration von Personen sicherzustellen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, werden Personen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IntV vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurden, vorrangig im Vergleich zu anderen Teilnahmeberechtigten bei der Platzvergabe berücksichtigt.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Änderung des § 7 Absatz 3 Satz 2 IntV (Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) .
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Änderung des § 5 Absatz 2 IntV (Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b).
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 7
Bei den Asylbewerberinnen und Asylbewerbern handelt es sich um eine neue Zielgruppe der Integrationskurse, zu der bislang kaum Erfahrungswerte vorliegen und auch in der Forschung erhebliche Wissenslücken bestehen, die es zu schließen gilt. Die Durchführung von Evaluationsstudien durch das Forschungszentrum ermöglicht es, die Wirksamkeit und Passgenauigkeit von Integrationskursen für einzelne Zuwanderergruppen - auch der Asylbewerberinnen und Asylbewerber - zu erkennen und daraufhin anzupassen.
Zu Absatz 8
Folgeänderung zur Anfügung des § 8 Absatz 7 IntV. Die Formulierung ist angelehnt an § 24a Absatz 4 des AZR-Gesetzes.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zur Änderung des § 5 Absatz 2 IntV (Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b).
Zu Nummer 7
Der Orientierungskurs wird inhaltlich erweitert werden und künftig schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung insbesondere zur Gleichstellung von Frauen und Männern enthalten. Dies macht eine Aufstockung von 60 auf 100 Unterrichtseinheiten erforderlich.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Die Anpassung der bisherigen Regelvorschrift erfolgt aus Klarstellungsgründen und zur erleichterten und schnelleren Kursauslastung. Von der Ausnahmevorschrift des Satzes 3 dürfte dadurch künftig weniger häufig Gebrauch gemacht werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Nummer 9
Folgeänderung zur Änderung des § 5 Absatz 4 IntV (Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d).
Zu Nummer 10
Die Vorgaben zur Veröffentlichung werden den Trägern vom Bundesamt per Rundschreiben bekannt gemacht. Sie schließen den besonderen Hinweis zur Veröffentlichung von Kursplätzen für Menschen mit Behinderungen ein. Auf der Internetseite des Bundesamtes wird unter anderem eine Verknüpfung zum bereits bestehenden Internetportal für die berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit (KURSNET) eingerichtet. Über dieses Portal besteht die Möglichkeit, gezielt nach Angeboten, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, zu suchen.
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung der Integrationskursverordnung)
Folgeänderung zur Anfügung des § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 der Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4.
Zu Absatz 2
Die Einführung einer neuen Verpflichtungsmöglichkeit für bestimmte Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG zur Teilnahme an den Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthG und § 5b AsylbLG macht eine neuen Kommunikationsstruktur des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit den bislang nicht am Verfahren beteiligten Leistungsbehörden erforderlich. Dies erfordert einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Durch das spätere Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Regelungen wird gewährleistet, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG für den organisatorischen und technischen Aufbau dieser Kommunikationsstruktur ausreichend Zeit verbleibt.
Zu Absatz 3
Die Prüfung des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung nach einem Jahr Inaktivität der oder des Teilnahmeberechtigten nach Anmeldung zum Integrationskurs ist nur mit weitgehender technischer Unterstützung möglich. Die technischen Voraussetzungen können erst zum 1. Juli 2017 realisiert werden.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Regelung in Artikel 2 drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft gesetzt, da dann wieder die alte Regelung gelten soll.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und BürgerGesetz: Verordnung: Übermittlung eines Nachweises zur Anmeldung am Integrationskurs | Keine Auswirkungen Im Einzelfall geringfügig |
Wirtschaft | |
Gesetz: | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Davon aus Informationspflichten | nicht quantifiziert |
Verordnung: | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Davon aus Informationspflichten | nicht quantifiziert |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Verwaltung | |
Gesetz: | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund: | |
In Form von Belastungen | nicht quantifiziert |
In Form von Entlastungen | mind. -400.000 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund: | mind. 35.000 Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder/ Kommunen: | nicht quantifiziert |
Verordnung: | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund: | nicht quantifiziert, sowohl Entlastung als auch Belastung |
Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund: | nicht quantifiziert |
Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder/ Kommunen: | nicht quantifiziert |
Einmaliger Erfüllungsaufwand Länder/ Kommunen: | nicht quantifiziert |
Weitere Kosten | |
Erhöhung des Orientierungskurses um 40 Stunden führt zu einer Erhöhung der Kostenbeteiligung je kostenbeitragspflichten Teilnehmer | 1,55 Euro/Std., d. h. 62 Euro sowie etwa 10 Euro zusätzliche Fahrtkosten im Einzelfall, Gesamtkosten nicht quantifizierbar |
Inkrafttreten und Befristung | Die Zuweisung ins Arbeitsmarktprogramm sowie einzelne Vorgaben betreffend Aufenthaltsgesetz und Integrationskursverordnung treten erst zum 1.1.2017 in Kraft. |
Beide Regelungsvorhaben sehen zudem verschiedene Befristungen vor: | |
Die Sonderregel der Ausbildungsförderung (SGB III) kann bis zum 31.12.2018 beantragt werden. | |
Im AsylbLG ist die Verpflichtung im Zusammenhang zum Arbeitsmarktprogramm auf dessen Dauer begrenzt (voraussichtlich bis Ende 2020). | |
Im Aufenthaltsgesetz gilt die Wohnsitzzuweisung für drei Jahre, die Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen 5 Jahre. | |
Die Vorrangprüfung in der Beschäftigungsverordnung ist insgesamt auf 3 Jahre befristet. | |
Evaluierung | Die Überprüfung der Ziele und Wirkungen des Gesetzes und der Verordnung werden evaluiert. |
"One in one out"-Regel | Es werden in der Verordnung keine Ausführungen zur ,One in one out"-Regel gemacht. Da zurzeit keine Gründe für eine Ausnahmeregelung erkennbar sind, dürfte das Vorhaben grundsätzlich unter die Regelung fallen. |
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen in beiden Regelungsvorhaben. Der Erfüllungsaufwand ist überwiegend nicht quantifiziert dargestellt. Der NKR begrüßt daher, dass sowohl BMAS als auch BMI zugesagt haben, den Erfüllungsaufwand bis zum 1. Oktober 2016 nachzuquantifizieren. |
1. Im Einzelnen
Im Jahr 2015 haben rund 477.000 Menschen Asyl beantragt. Auch in diesem Jahr und folgenden Jahren werden Menschen nach Deutschland flüchten. Das Integrationsgesetz und die Verordnung zum Integrationsgesetz zielen darauf, geflüchtete Menschen besser in Deutschland zu integrieren.
Für die Integration der Asylbewerber bedarf es der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für Integrations- und Orientierungskurse. Dies soll zu kurzen Wartezeiten von nur noch 6 Wochen (bisher 3 Monate) führen. Zudem sollen neben dem Erwerb der Sprachkenntnisse auch die Kenntnisse im Orientierungskurs, insbesondere die Wertevermittlung und die Gleichstellung von Frauen und Männern verstärkt vermittelt werden.
Darüber hinaus sollen die Menschen schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. Damit dies gelingt, wird einerseits - außerhalb dieser Regelungsvorhaben - ein Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen geschaffen, welche Arbeitsgelegenheiten schaffen soll. Zudem wird befristet die Vorrangprüfung abgeschafft, wenn dies die regionale Arbeitsmarktsituation zulässt. Nach dieser war bisher zu prüfen, ob nicht bevorrechtigte inländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Die Integrationsmöglichkeiten werden gleichzeitig als Pflichten ausgestaltet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Integrationsmaßnahmen wahrgenommen werden bzw. die Teilnahme an zugewiesenen Arbeitsgelegenheiten erfolgt. Zudem werden geflüchtete schutzberechtigte Personen einem Wohnsitz zugewiesen, sofern sie nicht arbeiten, studieren oder einer Ausbildung nachgehen.
Die Verletzung dieser Mitwirkungs- bzw. Teilnahmepflichten wird grundsätzlich sanktioniert. Dies erfolgt bspw. durch Einschränkungen von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder SGB XII.
Darüber hinaus sollen mit dem Integrationsgesetz auch Vereinfachungen im Verwaltungsvollzug des BAMF erzielt werden. Das betrifft einerseits das Asylgesetz, das insbesondere wie folgt geändert werden soll:
- - Außenstellen des BAMF müssen nicht mehr ab einem Schwellwert von 500 sondern zukünftig von 1.000 Unterbringungsplätzen in Erstaufnahmeeinrichtungen eingerichtet werden
- - Asylanträge können durch andere als die örtlich zuständige BAMF-Außenstelle entgegengenommen und Anhörung in Amtshilfe durch andere Behörden durchgeführt werden
- - Die Unterscheidung von "unbeachtlichen" und "unzulässigen" Asylanträgen wird aufgehoben und eine Klarstellung zur nun nur noch zu prüfenden Unzulässigkeit vorgenommen.
- - Eine förmliche Zustellung (inkl. Zustellurkunde) ist nur noch bei ablehnenden Bescheiden des BAMF erforderlich, bei positiven Bescheiden reicht eine einfache postalische Zustellung aus.
- - Zur Vermeidung einer Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Aufenthaltsgestattung wird diese nur noch nach die Ausstellung des Ankunftsnachweises bzw. das Stellen eines Asylantrages geknüpft, nicht mehr an das bloße und selten nachvollziehbare Asylgesuch (Willensäußerung bei Einreise).
Anderseits soll das AZR-Gesetz dahingehen angepasst werden, dass Familienbeziehungen besser abgebildet werden können, z.B. um eine gemeinsame Unterbringung zu gewährleisten.
2. Erfüllungsaufwand
Die Ressorts haben die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand weitgehend nicht quantifiziert dargestellt. Sie haben zugesagt, den Erfüllungsaufwand bis zum 1. Oktober 2016 nachzuquantifizieren.
Über die Anzahl der Betroffenen bzw. Fallzahlen wurden in der Regel keine Schätzungen abgegeben. Im Jahr 2015 wurden 476.649 Asylanträge gestellt. In welchem Umfang in diesem Jahr und in den nächsten Jahren Flüchtlinge nach Deutschland kommen, wurde nicht geschätzt. Dies ist insoweit relevant, weil einige Regelungen erst zum 1.1.2017 in Kraft treten werden.
Bürgerinnen und Bürger
Aus dem Integrationsgesetz ergeben sich keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger. Diese ergeben sich - im Einzelfall voraussichtlich geringfügig - aus der Verordnung (jährlicher Erfüllungsaufwand). Danach müssen Ausländer ihre Anmeldung zum Integrationskurs gegenüber der Stelle nachweisen, die sie zur Teilnahme verpflichtet hat.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt nach dem Gesetz jährlicher Erfüllungsaufwand an, sofern diese Träger der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme sind. Dann haben auch diese Unternehmen eine Informationspflicht nach AsylbLG, bspw. wenn die Teilnahme am Integrationskurs unterbrochen oder nicht angetreten wird.
Die Verordnung enthält Veröffentlichungspflichten für Integrationskurse und bestehende freie Plätze nach Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeit (BA). Diese erfolgt über die Plattform "Kursnet" und führt zu jährlichem Erfüllungsaufwand. Zudem bedingt dies unter Umständen Umstellungsaufwand für die IT der Unternehmen.
Darüber hinaus erhöht sich der jährliche Aufwand, weil die Kursträger durch die Heraufsetzung der Stunden des Orientierungskurses höheren Aufwand haben (bspw. durch die tägliche Erfassungspflicht der Teilnehmer). Für das Jahr 2016 geht das BAMF von rund 550.000 Teilnehmern an Integrationskursen aus, davon 382.000 Teilnehmer an Orientierungskursen.
Verwaltung
Für die Verwaltung ergeben sich aus den Vorgaben des Gesetzes und der Verordnung sowohl jährliche Be- als auch Entlastungen für Bund, Länder und Kommunen. Zudem fällt einmaliger Erfüllungsaufwand (Umstellungsaufwand) für den Bund an. Fallzahlen oder Einzelaufwand werden weitgehend nicht geschätzt. Eine wirksame Einbindung der Länder und Kommunalen Spitzenverbände ist seitens der federführenden Ressorts nicht erfolgt bzw. konnte aufgrund der ungewöhnlich kurzen Abstimmungsfristen von vornherein nicht gewährleistet werden. Gleichwohl gibt es seitens der Kommunalen Spitzenverbände Hinweise, dass mit nicht unerheblichen Vollzugsaufwänden zu rechnen ist. Der NKR erwartet, dass die Vollzugsträger im Rahmen der Nachquantifizierung entsprechend eingebunden werden.
Umstellungsaufwand Verwaltung
Der Umstellungsaufwand für den Bund wird für neue Geschäftsanweisungen und Merkblätter für Vorgaben nach dem Gesetz mit etwa 35.000 Euro beziffert. Für diesen ist zudem weiterer Umstellungsaufwand durch IT-Maßnahmen zur Vereinfachung der Kooperations- und Informationspflichten mit den Ländern möglich. Weiterer Umstellungsaufwand ist durch die Änderung im AZRG (neue Erfassungsmöglichkeit für Kinder, Elternteile und Eheleute) zu erwarten.
Auch nach der Verordnung ist Umstellungsaufwand für den Bund möglich, bspw. für die bessere Filterbarkeit von Kursplätzen für Menschen mit Behinderungen auf der Plattform "Kursnet". Zudem muss durch die Heraufsetzung der Stundenzahl des Orientierungskurses das Curriculum inhaltlich weiterentwickelt werden.
Umstellungsaufwand für Länder und Kommunen ergibt sich voraussichtlich aus neuen Vorgaben der Verordnung. Danach wird für verschiedene Länderbehörden (Ausländerbehörden, Leistungsbehörden) der Aufbau neuer Kommunikationsstrukturen zur Umsetzung der Integrationskursverordnung erforderlich.
Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung
Die BA sieht für den Vollzug des Gesetzes neue Daueraufgaben, ohne dass dies als jährlicher Erfüllungsaufwand näher quantifiziert wird.
Weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand fällt beim Bund durch Übermittlungspflichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an die Leistungsbehörden von Ländern und Kommunen nach dem AsylbLG an. Danach muss das BAMF mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren, bspw. bei der Identitätsklärung oder Terminwahrnehmung, mitteilen, damit die Leistungsbehörden Sanktionen aussprechen können. Für den Einzelfall wird ein Aufwand von etwa 30 Minuten für die Informationsübermittlung geschätzt.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Form von Entlastungen resultiert bspw. aus Änderungen des Asylgesetzes. Danach können förmliche Zustellbescheide bspw. bei Vollanerkennungen bzw. Flüchtlingsanerkennungen entfallen. Das Ressort hat im Jahr 2015 etwa 137.000 Asyl- und Flüchtlingsanerkennungsschreiben erlassen. Sachkosten (Porto) von etwa 164.000 Euro und Personalkosten von etwa 234.000 Euro (entspricht 5 Mitarbeiter im mittleren Dienst) entfallen, mithin eine jährliche Entlastung von etwa 400.000 Euro geschätzt wird.
Darüber hinaus wird weiterer jährlicher Erfüllungsaufwand bei Ländern und Kommunen durch die Vorgaben nach dem Gesetz gesehen. Dies betrifft insbesondere die Wohnsitzzuweisung nach Aufenthaltsgesetz, Informationspflichten nach SGB XII des neuen an den alten Träger der Grundsicherung bei Verstoß gegen Wohnsitzzuweisung, Zuweisungen ans Arbeitsmarktprogramm und in Integrationskurse nach AsylbLG sowie den Überwachungs- und Kooperationspflichten mit anderen Behörden) und den daraus resultierenden Sanktionsmechanismen (Aussprechen von Leistungskürzungen).
Die befristete Abschaffung der Vorrangregelung in der Verordnung wird eine Entlastung bewirken. Für die Vorrangprüfung kann im Einzelfall ein Aufwand von 30 min angesetzt werden. Dieser Wert basiert auf den Erhebungen im Projekt über die Optimierung des Verfahrens zur Einreise von Fach- und Führungskräften aus Drittstaaten, das der NKR in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den Bundesländern Hessen und Sachsen durchgeführt hat. Danach umfasst die "reine Bearbeitungsprozess der Vorrangprüfung je nach Komplexität zehn Minuten bis eine Stunde inkl. der vorzunehmenden Dokumentation der Recherchen und Ergebnisse." Diese Werte basieren auf einer Stichprobe eines Arbeitgeber-Service, der AG-S Frankfurt am Main. Insoweit kann ein Erfüllungsaufwand von 30 min pro Vorgang angesetzt werden. Das Ressort schätzt daraufhin eine Entlastung von 30 Euro, der Projektbericht sieht diese im Einzelfall bei etwa 20 Euro (27,40 Euro (mD, Bund) + 11,34 Euro Sachkostenpauschale, also rund 15 Euro Personal- und 5 Euro Sachkosten).
Jährliche Belastungen dürften sich für Bund und Länder aus der Verordnung vor allem durch die Überwachung der Teilnahmen an den Integrationskursen sowie der entsprechenden Kooperations- und Informationspflichten mit sich bringen.
3. Weitere Kosten
Weitere Kosten dürften voraussichtlich für kostenbeitragspflichtige Teilnehmer des Orientierungskurses anfallen. Durch die Erhöhung der Stundenzahl erhöht sich für diese auch die anteilige Kostenbeitragspflicht, die im Einzelfall bei etwa 62 Euro liegen wird. Daneben werden zusätzlich 10 Euro Fahrtkosten geschätzt.
4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Während die zur wirksamen Sanktionierung einer Integrationsverweigerung erforderlichen neuen Informationserfordernisse zwischen Leistungsbehörden, dem BAMF und den Kursanbietern zu einer Verkomplizierung der Rechtsanwendung und des Verwaltungsvollzugs beitragen, führen die Änderungen im Asylgesetz zu Vereinfachungen.
Zu diesen Vereinfachungen, die der NKR in früheren Stellungnahmen teilweise bereits gefordert hatte, gehören,
- - die Erhöhung des Schwellwertes zur Einrichtung von BAMF-Außenstellen. Dies ermöglicht eine effiziente Konzentration und Bündelung der Bearbeitungskapazitäten an größeren Standorten.
- - die Abschaffung der förmlichen Zustellung bei positiven BAMF-Bescheiden. Dies spart Bearbeitungs- und Portoaufwand und vereinfacht die Zuleitung an den Empfänger
- - die Abschaffung der Kategorie unbeachtlicher Asylanträge. Dadurch werden die Bearbeiter im BAMF entlastet.
- - Die befristete Aussetzung der Vorrangprüfung, wenn dies die regionale Arbeitsmarktsituation zulässt. Dadurch werden die Ausländerbehörden und die Agentur für Arbeit entlastet; Abstimmungs- und Liegezeiten entfallen.
Obgleich auch mit der Verknüpfung der Aufenthaltsgestattung an die Ausstellung des Ankunftsnachweises eine rechtliche Klarstellung und praktische Verfahrenserleichterung einhergeht, ist nicht ersichtlich, warum nicht auch eine darüber hinausgehende Vereinfachung ermöglicht wird. Diese könnte in der gänzlichen Abschaffung der Aufenthaltsgestattung als separatem Dokument bestehen. Wenn eine Aufenthaltsgestattung zukünftig de facto mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises einhergeht, könnte auf ein zweites Dokument verzichtet werden. Dieses wäre nur noch für Personen ohne Ankunftsnachweis erforderlich (z.B. unbegleitet Minderjährige oder Altfälle). Alternativ könnten diesen Personengruppen ebenfalls (ggf. nachträglich) Ankunftsnachweise ausgestellt werden, die eine separate Aufenthaltsgestattung obsolet machten.
5. Evaluation
Der NKR begrüßt, dass beide Ressorts eine Evaluation vornehmen werden.
Das BMAS hat zum einen ein Forschungsvorhaben zur Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aufgesetzt. In diesem sollen auch die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für die Integration von Migranten regelmäßig evaluiert werden. Geplant sind hierzu eine Machbarkeitsstudie und die Ausschreibung voraussichtlich im Jahr 2017 mit nachfolgendem etwa dreijährigem Evaluationszeitraum.
Darüber hinaus werden das Integrationsgesetz und die Verordnung zum Integrationsgesetz spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.
Angesichts der weiterhin bestehenden Herausforderungen bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise und der möglichst schnellen Bearbeitung von Asylanträgen ist es aus Sicht des NKR und im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozessen notwendig, unabhängig von einer formalen Evaluation nach mehreren Jahren, aktuelle Hinweise und Optimierungsvorschläge aus der Praxis aufzugreifen und das bestehende Recht regelmäßig so weiterzuentwickeln, dass seine Vollzugstauglichkeit erhöht und Verfahrensvereinfachungen zügig erreicht werden können.
6. Gesamtbetrachtung
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen in beiden Regelungsvorhaben. Der Erfüllungsaufwand ist überwiegend nicht quantifiziert dargestellt. Der NKR begrüßt daher, dass sowohl BMAS als auch BMI zugesagt haben, den Erfüllungsaufwand bis zum 1. Oktober 2016 nachzuquantifizieren.
Dr. Ludewig Dr. Dückert Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatterin