979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019
A
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte Entlastung der Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten durch das vorgeschlagene Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Leistungsverbesserung zur Erreichung der wohnungs- und sozialpolitischen Ziele des Wohngeldes die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen belastet. Gleichwohl profitieren Bund und Kommunen durch die Erhöhung des Wohngeldes in den Bereichen der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII, in denen sie durch die Gesetzesänderung Entlastungen erfahren.
- c) Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Anpassung der Höhe der Erstattung des Wohngeldes durch den Bund ( § 32 des Wohngeldgesetzes - WoGG) für geboten. Er bittet, mit Blick auf die den Bund entlastenden Effekte eine angemessene Erhöhung der Beteiligungsquote des Bundes im Wohngeldgesetz aufzunehmen.
- d) Angesichts der bereits bestehenden hohen Belastungen für die Länderhaushalte sollte dabei auch geprüft werden, ob die mit dem Gesetzentwurf einhergehenden finanziellen Auswirkungen über eine Anpassung der Quote vom Bund allein getragen werden.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten stärker zu entlasten. Die letzte Anpassung des Wohngeldes erfolgte zum 1. Januar 2016. Seitdem hat die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes abgenommen. Um die Problematik lösen zu können, sollen die Mittel für das Wohngeld durch Bund und Länder aufgestockt werden. Zudem soll das Wohngeld künftig dynamisiert werden, so dass alle zwei Jahre eine Anpassung an die eingetretenen Miet- und Einkommensverhältnisse erfolgen kann.
Die derzeitige gesetzliche Regelung in § 32 WoGG sieht vor, dass das Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, zur Hälfte vom Bund erstattet wird. Der Übersicht zur Kostenverteilung in der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass mit der Umsetzung des WoGStärkG eine Umschichtung der Kosten auf die Länder vorgenommen wird und sich gleichzeitig für Bund und Kommunen positive Effekte einstellen. Hinzu kommt die vorgesehene Dynamisierung des Wohngeldes, die im Zwei-Jahres-Rhythmus weitere Angleichungen (Erhöhungen) an die eingetretenen Miet- und Einkommensverhältnisse vorsieht. Dies bedeutete eine weitere Belastung, insbesondere auf Länderseite.
Es ist daher angemessen, die prozentuale Verschiebung der bisher hälftigen Kostentragung zwischen Bund und Ländern auf eine der Entlastung des Bundes angemessene, rechnungstragende Größe (Beteiligungsquote-Erstattungssatz) vorzunehmen. Der Bund wird aufgefordert, den Aufwuchs, der den Ländern durch die Wohngeldreform entsteht, mindestens anteilig zu tragen und dies durch Änderung der gesetzlichen Erstattungsregelung des § 32 WoGG festzuhalten.
2. Zu Artikel 1 allgemein
Der Bundesrat hält eine Klimakomponente im Wohngeld für zweckdienlich, um den Zugang für einkommensschwächere Haushalte zu Wohnungen mit höheren energetischen Standards zu ermöglichen und bittet die Bundesregierung, die Bemühungen zur Einführung eines praktikablen Nachweisverfahrens, welches weder die Wohngeldbehörden noch die Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer überfordert, entschlossen weiterzuverfolgen.
Begründung:
Energetisch hochwertige Wohnungen weisen im Vergleich zu nicht sanierten Wohnungen in der Regel höhere Kaltmieten und geringere Heizkosten auf. Da diese höheren Kaltmieten oft die Miethöchstbeträge des Wohngeldes übersteigen, ist die Anmietung von Wohnraum in energetisch sanierten Gebäuden für Wohngeldhaushalte häufig finanziell schwierig.
Mit einer Klimakomponente im Wohngeld soll der Zugang zu Wohnungen mit höherem energetischem Standard für einkommensschwächere Haushalte unterstützt werden. Sie kann zudem dazu beitragen, dass Wohngeldhaushalte im Falle einer energetischen Modernisierung und anschließender Erhöhung der Nettokaltmiete in ihrer bisherigen Wohnung verbleiben können.
Eine bereits durchgeführte und im April 2017 veröffentlichte Machbarkeits- und Umsetzungsstudie empfiehlt als treffsichere und praktikable Möglichkeit für die formale Integration der Klimakomponente in das Wohngeld eine Anhebung der Höchstbeträge für die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern), sofern ein bestimmter Energiestandard erreicht wird.
Im Rahmen der daraufhin vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung erarbeiteten Studie konnte allerdings kein Verfahren für den Nachweis des Energiestandards gefunden werden, welches gleichermaßen rechtlich tragfähig, praktikabel und verwaltungseinfach ist.
Die Bundesregierung hat daher zwischenzeitlich ein weiteres Forschungsvorhaben in Auftrag geben, um ein praktikables Nachweisverfahren zu finden und so die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld voranzubringen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 12 WoGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Öffnungsklausel in das Wohngeldgesetz einzufügen, die es den Ländern erlaubt, die Mietenstufen für Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die ein hohes Mietenniveau verzeichnen, selbst festlegen zu können.
B
- 4. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.