Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

A. Problem und Ziel

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar am Standort der Staatlichen Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Eine weitere befristete Gleichstellung der von der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar am Standort der Staatlichen Glasfachschule Hadamar erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen - bis zum 30. September 2026 ist nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung geboten:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar mit dem Standort der Staatlichen Glasfachschule Hadamar:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau
Glaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39
der Anlage A der Handwerksordnung
"Glaser"
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau
Abschlussprüfung als Glasapparatebau-
er/Glasapparatebauerin
Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin im Gewerbe Nummer 40 der Anlage A der Handwerksordnung "Glasbläser und Glasapparatebauer"
Abschlussprüfung als
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nummer 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler" Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung

B. Lösung

Eine befristete Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar am Standort der Staatlichen Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben für Bürger, Wirtschaft oder Behörden gemacht. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem Erfüllungsaufwand. Der Normenkontrollrat (NKR) hat bestätigt, dass die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die vom NKR zu prüfenden Aspekte nicht erheblich sind und keiner Stellungnahme des NKR bedürfen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Bundeskanzleramt Berlin, 23. April 2019
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Vom ...

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau
Glaser und Glaserin im Gewerbe Anlage A
Nummer 39 "Glaser" der
Handwerksordnung
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau
Abschlussprüfung als
Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin
Glasapparatebauer und
Glasapparatebauerin im Gewerbe Anlage A Nummer 40 "Glasbläser und Glasapparatebauer" der Handwerksordnung
Abschlussprüfung als
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler und Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler und Glasveredlerin im Gewerbe Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 "Glasveredler" der Handwerksordnung Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer

Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie. . .

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (geändert am 13.06.2018) die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar am Standort der Staatlichen Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen beantragt.

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar am Standort der Staatlichen Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Deshalb kann sie nicht verlängert, sondern muss neu verordnet werden.

Die Staatliche Fachschule Weilburg-Hadamar mit dem Standort der Staatlichen Glasfachschule Hadamar weist die sachliche und personelle Ausstattung für die Gleichstellung bis zum 30. September 2026 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 30. September 2026 ermöglicht.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 30. September 2026 befristet.