Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG KOM (2008) 390 endg.; Ratsdok. 11285/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 04. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 27. Juni 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Juni 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 562/04 (PDF) = AE-Nr. 042505,
Drucksache 853/05 (PDF) = AE-Nr. 053229 und
Drucksache 482/08 (PDF) = AE-Nr. 080499

1. Hintergrund

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wurde durch die Verordnung Nr. 1592/20021 ins Leben gerufen, die im September 2002 in Kraft getreten ist. Durch die ursprüngliche Verordnung wurden der Agentur Aufgaben in zwei Bereichen übertragen, nämlich die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die nun ebenso wie die für die Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung verantwortlichen Organisationen den von der Kommission festgelegten einheitlichen und verbindlichen Vorschriften entsprechen müssen2.

Die Agentur stellt der Kommission das erforderliche Fachwissen zur Verfügung und unterstützt sie u. a. bei der Ausübung ihrer Legislativ- und Kontrollfunktionen. Die Agentur richtet außerdem ein Marktüberwachungssystem ein, um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu beaufsichtigen, seine Auswirkungen zu bewerten und zweckdienliche Vorschläge vorzulegen. Zeugnisse und Genehmigungen, die die Übereinstimmung der Luftfahrterzeugnisse und der Organisationen mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigen, werden entweder von der EASA oder von den zuständigen nationalen Behörden erteilt: die EASA ist für die Musterzulassung von Erzeugnistypen und die Ausstellung von Zeugnissen für in Drittstaaten ansässige Organisationen zuständig; die nationalen Behörden erteilen die einzelnen Zeugnisse und die Genehmigungen für die meisten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts und unter der Aufsicht der Agentur.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 216/20083 wurden die Aufgaben der EASA auf den Flugbetrieb, Pilotenlizenzen und - innerhalb der Grenzen des Abkommens von Chicago - die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern ausgedehnt. Sie schließen Inspektionen zur Kontrolle der Normung und Sicherheitsaufsicht mit besonderer Zuständigkeit für Vorfeldinspektionen ein.

2. Gegenwärtig anstehende Herausforderungen

Die Kommission hat sich stets bemüht, die Verwirklichung des Luftverkehrsbinnenmarktes durch die Entwicklung gemeinsamer strenger Sicherheitsvorschriften zu begleiten, um so in allen Mitgliedstaaten einheitlich hohe Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

Die exzellenten aktuellen Sicherheitsniveaus müssen gehalten und weiter gesteigert werden, um die mit dem zunehmendem Verkehrsvolumen und der Verkehrsüberlastung einhergehenden Sicherheitsrisiken abzufedern. Daneben ist es wichtig, die Sicherheitsaspekte in die Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums zu integrieren, um auszuschließen dass die Defragmentierung des Luftraums sich negativ auf die Unfallhäufigkeit auswirkt.

Der nächste Schritt sollte in einer Ausdehnung der Zuständigkeiten der Agentur auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) bestehen.

3. Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und Konsultation der Interessengruppen

Die Kommission war gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verpflichtet, zunächst die Stellungnahme der EASA einzuholen. Die Agentur war ihrerseits gemäß ihren eigenen internen Vorschriften4 und der in diesem Bereich üblichen internationalen Praxis verpflichtet vor Abgabe einer Stellungnahme mit sämtlichen beteiligten Interessengruppen eingehende Konsultationen durchzuführen und deren Bemerkungen Rechnung zu tragen.

Deshalb veröffentlichte sie zwei separate Mitteilungen mit Änderungsvorschlägen, eine für Flugplätze und eine für ATM/ANS. Dazu gingen insgesamt mehr als 3500 Bemerkungen ein.

Die Agentur prüfte die anstehenden Fragen im Lichte dieser Bemerkungen. Am 6. Dezember 2007 übermittelte sie der Kommission eine Stellungnahme in Bezug auf Flugplätze. Ihre Stellungnahme zum Flugverkehrsmanagement und zu Flugsicherungsdiensten folgte am 15. April 2008.

Aus den Konsultationen ergab sich ein breiter Konsens für die Vollendung des 2002 eingeleiteten Prozesses durch Einbeziehung der Sicherheitsaspekte von Flugplätzen sowie ATM/ANS zu den der EASA übertragenen Aufgaben, so dass diese zur Hüterin des europäischen Flugsicherheitsregelwerks wird. Die Notwendigkeit zur Schaffung einer wirksamen Schnittstelle mit den Entwicklungen des einheitlichen europäischen Luftraumes wurde ebenso betont.

4. Folgenabschätzung

Dem aktuellen Vorschlag für Rechtsvorschriften ging eine von der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung voraus. Diese Folgenabschätzung basierte auf den Ergebnissen der von der Kommission 2005 eingeleiteten und von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten vorläufigen Folgenabschätzung sowie auf der von der EASA vorgenommenen Regulierungsfolgenabschätzung. Bei der Folgenabschätzung wurden mehrere Möglichkeiten untersucht:

Alle diese Optionen wurden gegenüber der Beibehaltung des Status quo als Benchmark unter Sicherheitsaspekten, nach wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten sowie im Hinblick auf sonstige Auswirkungen geprüft. Beim Vergleich ihrer Auswirkungen ergab sich sehr deutlich, dass die zu bevorzugende Option darin besteht, den Aufgabenbereich der EASA so zu erweitern, dass er auch die Regulierungszuständigkeit für Flugplätze und für ATM/ANS-Angelegenheiten umfasst. Bei der Prüfung diese Optionen wurden keine negativen Auswirkungen auf die oben genannten Gebiete festgestellt.

Die Zustimmung des Ausschusses für die Folgenabschätzung ging am 23. April 2008 ein.

5. Vorschlag für eine Verordnung

5.1. Instrument und Methode

Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist das geeignetste Mittel zur Ausweitung der gemeinsamen Vorschriften auf die Sicherheit von Flugplätzen, das Flugverkehrsmanagement (ATM) sowie Flugsicherungsdienste (ANS), da die EASA ebenfalls neue Aufgaben in diesen Bereichen, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften, der Kontrolle der Normung und - wenngleich in begrenztem Umfang - der Zulassung erhält.

In Bezug auf die Sicherheit von Flugplätzen soll gewährleistet werden, dass die grundlegenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für Flugplätze, Flugplatzausrüstungen, Organisationen, den Betrieb und das Personal auf den einschlägigen ICAO-Richtlinien basieren. Daneben werden für Flugplatzausrüstungen Verfahren und Anforderungen hinzugefügt, um eine Duplizierung bestehender Vorschriften unabhängig davon zu vermeiden, ob diese in einer Richtlinie nach dem neuen Konzept oder Durchführungsbestimmungen für den einheitlichen europäischen Luftraum enthalten sind.

Schließlich werden in zweckmäßiger Weise von anerkannten Normungsgremien wie ISO, CEN , CENELEC, ETSI oder EUROCAE erstellte Normen genutzt.

In Bezug auf ATM/ANS müssen die grundlegenden Anforderungen und die Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß mit den Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen koordiniert werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die künftigen EASA-Durchführungsbestimmungen auf den bestehenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum basieren, insbesondere den umgesetzten Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR). Zu diesem Zweck werden Übergangsmechanismen konzipiert, um die Kontinuität der bereits nach den Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum erteilten Genehmigungen zu gewährleisten.

5.2. Inhalt

5.2.1. Änderungen an der Stellungnahme der Agentur

Die beiden Stellungnahmen der Agentur wurden weitgehend befolgt. In Bezug auf einige Punkte bieten diese eine Reihe von Möglichkeiten zum Erreichen der Sicherheitsziele. Die Kommission folgte bei der Auswahl dieser Optionen im Interesse des optimalen Einsatzes der verfügbaren Ressourcen den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung sowie dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip.

5.2.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung

Der Rahmen für gemeinschaftliche Maßnahmen ist in der Verordnung Nr. 216/2008 festgelegt. Bei jeglicher Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung muss klar angegeben werden, welche Infrastrukturen, Erzeugnisse, Systeme, Ausrüstungen, Dienstleistungen, Personen oder Organisationen betroffen sind und mithin den in der Verordnung festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls den zugehörigen Durchführungsbestimmungen unterliegen. Umgekehrt verbleiben alle nicht in die Gemeinschaftszuständigkeit fallenden Bereiche in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die angemessene Maßnahmen treffen müssen, um das von ihren Bürgern erwartete Sicherheitsniveau zu bewerkstelligen.

5.2.2.1. Flugplätze

Um die Sicherheit auf Flugplätzen und in deren Umgebung zu verbessern, würde die vorgeschlagene Verordnung die Gültigkeit der gemeinsamen Vorschriften auf Flugplätze ausdehnen. Die wesentlichen Punkte sind folgende:

5.2.2.2 ATM/ANS

Die vorgeschlagene Verordnung sollte die notwendige rechtliche Grundlage schaffen, um sicherzustellen dass die Sicherheit des Flugverkehrsmanagements, von Flugsicherungsdiensten sowie der Luft-Boden-Interoperabilität unter der Leitung des EASASystems organisiert wird. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag Folgendes vor:

5.2.3. Sonstige Änderungen der Verordnung

Zusätzlich zu den Flugplätze, ATM und ANS betreffenden neuen Artikeln und den zugehörigen Anhängen mussten einige Artikel geändert werden, um den neuen Aufgaben gebührend Rechnung zu tragen.

6. Entsprechungstabelle mit der neuen und der alten Artikelnummerierung sowie Angabe der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

Neue Nummer Alte Nummer Änderungen
1 1 Geltungsbereich zur Erfassung von Flugplätzen und ATM/ANS erweitert
2 2 unverändert
3 3 Änderung einiger und Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen
4 4 Absatz 3 geändert
5 5 Absatz 2 Buchstaben b und c geändert
6 6 unverändert
7 7 Absatz 4 geändert
8 8 Absatz 1, Absatz 5 Buchstaben a und g sowie Absatz 6 geändert
8a Neu Flugplätze
8b Neu ATM und ANS
8c Neu Fluglotsen
8d Neu Akkreditierte Stellen
9 9 Absätze 1 und 5 geändert
10 10 Absatz 1 geändert
11 11 Absatz 4 geändert, Absatz 5 Buchstaben a und b hinzugefügt
12 12 unverändert
13 13 unverändert
14 14 unverändert
15 15 unverändert
16 16 unverändert
17 17 unverändert
18 18 Buchstaben c und d geändert
19 19 Absatz 2 Buchstabe a geändert
20 20 unverändert
21 21 unverändert
22 22 unverändert
22a Neu Zulassung von Flugplatzbetreibern
22b Neu ATM/ANS
22c Neu Zulassung von Fluglotsen
22d Neu Akkreditierte Stellen
23 23 unverändert
24 24 unverändert
25 25 unverändert
26 26 unverändert
27 27 unverändert
28 28 unverändert
29 29 unverändert
30 30 unverändert
31 31 unverändert
32 32 unverändert
33 33 Absatz 2 Buchstabe c geändert
34 34 unverändert
35 35 unverändert
36 36 unverändert
37 37 unverändert
38 38 unverändert
39 39 unverändert
40 40 unverändert
41 41 unverändert
42 42 unverändert
43 43 unverändert
44 44 Absatz 1 geändert
45 45 unverändert
46 46 unverändert
47 47 unverändert
48 48 unverändert
49 49 unverändert
50 50 Absatz 2 geändert
51 51 unverändert
52 52 Absätze 1 und 2 geändert
53 53 unverändert
54 54 unverändert
55 55 Absatz 1 geändert
56 56 unverändert
57 57 unverändert
58 58 unverändert
59 59 unverändert
60 60 unverändert
61 61 unverändert
62 62 unverändert
63 63 unverändert
64 64 unverändert
65 65 unverändert
65a Neu Änderungen
66 66 unverändert
67 67 unverändert
68 68 unverändert
69 69 unverändert
70 70 unverändert
Anhang I Anhang I unverändert
Anhang II Anhang II unverändert
Anhang III Anhang III unverändert
Anhang IV Anhang IV unverändert
Anhang V Anhang V Titel geändert
Anhang Va Neu Grundlegende Anforderungen an Flugplätze
Anhang Vb Neu Grundlegende Anforderungen an Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

7. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Die Mitgliedstaaten haben bereits Einigkeit darüber erzielt, dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene der einzige Weg zur Verwirklichung eines einheitlich hohen Sicherheitsniveaus sind.

So wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und Nr. 216/2008 schrittweise einige Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übertragen.

Um das Ziel der Erstellung und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Vorschriften für Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste zu erreichen, bedarf es gemeinschaftlicher Maßnahmen. Dieser Vorschlag für eine Verordnung geht nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Aus diesem Grund ist beispielsweise ihr Geltungsbereich auf Flugplätze zur öffentlichen Nutzung beschränkt, auf denen IFR-Verkehr möglich ist oder Luftfahrzeuge, die eine bestimmte Masse überschreiten, verkehren können.

Daneben impliziert diese Verordnung nicht, dass die EASA Dienstleistungen erbringt oder bereitstellt. Es werden lediglich vorwiegend auf die Erstellung von Regeln und die Kontrolle der Normung beschränkte Zuständigkeiten verlagert, während die Zuständigkeit für betriebliche Tätigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleibt. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

8. Bewertung

Die in dieser Verordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bewertet.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag8, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]

Anhang

"Anhang Va
Grundlegende Anforderungen an Flugplätze

A - Physische Merkmale, Infrastruktur und Einrichtungen von Flugplätzen

Roll- und Vorfeld
Hindernisfreiheit
Optische und nicht-optische Hilfen und Flugplatzeinrichtungen
Flugplatzdaten

B - Betrieb und Verwaltung

C - Flugplatzumgebung

Anhang Vb
Grundlegende Anforderungen an Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

(1) Luftraumnutzung

(2) Dienste

(a) Luftfahrtinformationen und Daten für Luftraumnutzer für Flugsicherungszwecke
(b) Meteorologische Informationen
(c) Flugverkehrsdienste
(d) Kommunikationsdienste

Die Kommunikationsdienste müssen ein unter den Gesichtspunkten der Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe hinreichend hohes Leistungsniveau erreichen und aufrechterhalten. Sie müssen sicher, verfälschungsgeschützt und zügig sein.

(e) Navigationsdienste

Die Navigationsdienste müssen ein in Bezug auf Orientierungs-, Positions- und gegebenenfalls Zeitablaufinformationen hinreichend hohes Leistungsniveau erreichen und aufrechterhalten. Leistungskriterien sind unter anderem Genauigkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Kontinuität.

(f) Überwachungsdienste

Im Rahmen von Überwachungsdiensten muss die jeweilige Position von Luftfahrzeugen in der Luft sowie anderer Luft- und Bodenfahrzeuge auf dem Flugplatz mit einer unter den Gesichtspunkten der Genauigkeit, Integrität, Kontinuität und Erfassungswahrscheinlichkeit hinreichenden Leistungsfähigkeit festgestellt werden.

(g) Verkehrsflussregelung

Das taktische Management von Flugverkehrsströmen auf Gemeinschaftsebene muss hinreichend präzise und aktuelle Informationen zum Aufkommen und zur Art des geplanten Flugverkehrs mit Auswirkungen auf Diensteanbieter verwenden und bereitstellen und muss die Umleitung oder Verzögerung von Verkehrsströmen koordinieren und aushandeln, um Überlastungssituationen in der Luft oder an Flughäfen zu vermeiden.

(h) Luftraummanagement

Die Ausweisung spezifischer Luftraumabschnitte für bestimmte Verwendungszwecke muss zeitnah überwacht, koordiniert und verbreitet werden um Staffelungsverluste zwischen Luftfahrzeugen unter allen Umständen zu verhindern.

(3) Systeme und Komponenten

(a) Allgemeines

Systeme und Komponenten, die auf ATM/ANS bezogene Informationen für Luftfahrzeuge und von Luftfahrzeugen sowie am Boden bereitstellen, müssen sachgerecht ausgelegt, hergestellt, installiert, instand gehalten und betrieben werden, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.

(b) Integrität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Systemen und Komponenten

Es muss nachgewiesen werden, dass Systeme und Komponenten hinsichtlich ihrer integritäts- und sicherheitsbezogenen Leistung, sei es im Luftfahrzeug, am Boden oder im Luftraum - zusammen, getrennt und im Verhältnis zueinander betrachtet - gebrauchstauglich sind. Sie müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und während ihrer gesamten Betriebsdauer das durch die Betriebskonzepte vorgeschriebene Leistungsniveau erreichen.

(c) Auslegung von Systemen und Komponenten
(d) Anhaltende Dienstgüte

Es müssen Mittel bereitgestellt werden, die die Überwachung der Integrität und Sicherheitsleistung sowie die für den Erhalt der Dienstgüte nötige Neukonfiguration von Systemen und Komponenten ermöglichen.

(e) Modifizierung von Systemen und Komponenten

Wenn Systeme und Komponenten modifiziert werden, müssen sie weiterhin die grundlegenden Anforderungen in diesem Bereich erfüllen.

Wenn Modifizierungen während des Betriebs durchgeführt werden, muss ein Änderungsverfahren ausgearbeitet werden, um die Aufrechterhaltung einer Mindestdienstgüte zu gewährleisten.

(4) Qualifikation von Fluglotsen

(a) Allgemeines

Wer sich zum Fluglotsen ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.

(b) Theoretische Kenntnisse
(c) Praktische Fertigkeiten

Die Häufigkeit dieser Bewertungen muss der Komplexität und dem mit der Art der wahrgenommenen Aufgabe verbundenen Risiko angemessen sein.

(d) Sprachkenntnisse
(e) Simulationsübungsgeräte

Wird zur praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Lageerkennung und der Humanfaktoren oder zum Nachweis des Erwerbs bzw. der Aufrechterhaltung von Fertigkeiten ein Flugsimulationsübungsgerät verwendet so muss dessen Leistungsniveau eine angemessene und für die erteilte Ausbildung zweckmäßige Simulation des Arbeitsumfelds sowie der Betriebsbedingungen ermöglichen.

(f) Ausbildungslehrgang
(g) Ausbilder
(h) Prüfer
(i) Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen

(5) Dienstleister und Ausbildungseinrichtungen

Finanzbogen

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