Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Nummer 1.1.2 Satz 2
In Nummer 1.1.2 ist der Satz 2 zu streichen.
Begründung
Nach der bisherigen Formulierung des Satzes 2 wären Abweichungen nur bei Hubschraubersonderflugplätzen zulässig. Es sollte jedoch generell die Möglichkeit gegeben werden, sofern ein Sachverständigengutachten vorliegt, in begründeten Fällen von den Vorgaben abzuweichen. Da viele Regelungen im ICAO Annex 14, Volume II, als Empfehlungen vorgesehen sind, wären auch die Empfehlungen in jedem Fall einzuhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift keine Ausnahmemöglichkeit vorsehen würde.
2. Zu Nummer 1.1.2 Satz 3
In Nummer 1.1.2 Satz 3 sind nach dem Wort "Sachverständigengutachtens" ein Komma und die Wörter "in dem auch eine flugbetriebliche Beurteilung auf der Grundlage der JAR-OPS 3 enthalten ist," einzufügen.
Begründung
Durch die Beurteilung nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern (deutsch) (JAR-OPS 3) wird klar gestellt, mit welchen flugbetrieblichen Einschränkungen durch Abweichungen von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu rechnen ist. Dadurch wird die Entscheidung über die fliegerische Zulässigkeit für Piloten im Flugbetrieb erleichtert und den zuständigen Verwaltungsbehörden eine breitere Entscheidungsgrundlage bei der Genehmigung geboten.
3. Zu Nummer 1.1.3 Satz 4
In Nummer 1.1.3 ist der Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Für Hubschrauberflugplätze mit weniger als vierhundert Flugbewegungen pro Kalenderjahr sowie für Hubschraubersonderflugplätze, die Zwecken des öffentlichen Rettungsdienstes dienen, sind der Anpassungsbedarf und die Frist für die Anpassung im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde festzulegen.
Begründung
Die Änderung ist erforderlich, um die Sicherstellung des Luftrettungsdienstes nicht zu gefährden. Sie entbindet Hubschraubersonderflugplätze, die Zwecken des öffentlichen Rettungsdienstes dienen, nicht von der Anpassungspflicht, gibt aber den Landesluftfahrtbehörden den notwendigen Ermessensspielraum, um die jeweilige lokale Situation bei der Anpassung zu berücksichtigen.
4. Zu Nummer 2.4.4 Satz 1
In Nummer 2.4.4 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Hindernisse in der unmittelbaren Umgebung eines Hubschrauberflugplatzes, die die Hindernisbegrenzungsflächen berühren oder durchdringen, sind zu vermessen und der zuständigen Luftfahrtbehörde Meter genau bezogen auf die Abflugrichtungen in X-Y-Z-Koordinaten anzugeben.
Begründung
Zur Begrenzung des Aufwandes zur Vermessung und Veröffentlichung von Hindernisdaten sollte die Regelung auf solche Hindernisse beschränkt werden, die die Hindernisbegrenzungsflächen erreichen oder durchdringen.
Gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Darstellung in geographischen Koordinaten hat die hier vorgeschlagene Art den Vorteil, dass sie nach Veröffentlichung direkt durch die betroffenen Luftfahrer im Rahmen der Flugleistungsberechnung gemäß JAR-OPS 3.495 und 3.525 verwendet werden kann (vgl. AIP Klinikum-Mitte, Bremen).
5. Zu Nummer 3.1.1.2 Buchstabe b
In Nummer 3.1.1.2 Buchstabe b ist das Wort "Fläche" durch die Wörter "Länge und Breite" zu ersetzen.
Begründung
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich vertraglich verpflichtet, die Vorgaben der International Civil Aviation Organization zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für den Anhang 14 Band II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, der sich auf Länge und Breite bezieht. Darüber hinaus würde das Abstellen nur auf die Fläche einen zu geringen Effekt erzielen.
6. Zu Nummer 3.1.2.4
In Nummer 3.1.2.4 sind nach dem Wort "werden" das Komma sowie die Wörter "sofern es nicht für den Betrieb erforderlich ist" zu streichen.
Begründung
Jedes Objekt, das in der Luft befindliche Hubschrauber gefährden könnte, ist zu entfernen. Dies entspricht auch dem Gedanken der Regelung in Nummer 4.2.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
7. Zu Nummer 3.1.9.1
In Nummer 3.1.9.1 ist das Wort "darf" durch das Wort "sollte" zu ersetzen. Als Folge ist in Nummer 3.1.9.2 das Wort "darf" durch das Wort "sollte" zu ersetzen.
Begründung
Die gewählte Formulierung erlaubt eine Abweichung von dieser Vorschrift, wenn negative Einflüsse - wie etwa durch betriebliche Regelungen - ausgeschlossen werden können.
8. Zu Nummer 3.4, 4.2.5, 4.2.6, Abbildungen 4-11 und 4-12
Die Nummern 3.4, 4.2.5, 4.2.6 und die Abbildungen 4-11 und 4-12 sind zu streichen.
Begründung
Eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes regelt, wie die Länder im Auftrag der Bundesregierung ihre Verwaltungstätigkeit ausüben sollen. Die Genehmigung von Hubschrauberbordflugplätzen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Luftfahrtbehörden der Länder. Die entsprechenden Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift können daher entfallen.
9. Zum Einführungstext des Vierten Teils
Dem Einführungstext zum Vierten Teil ist folgender Satz anzufügen:
- Im Falle von gewerblichem Flugbetrieb muss entsprechend JAR-OPS 3.495 und 3.525 (deutsch) unter Umständen die Hindernisbeurteilung in einem größeren als nachfolgend beschriebenen Bereich durchgeführt werden. Die Beurteilung eines Hubschrauberflugplatzes, der für gewerblichen Flugbetrieb bestimmt ist, allein auf Basis dieser Verwaltungsvorschrift reicht daher nicht aus.
Begründung
Es gibt eine Diskrepanz zwischen den Anforderungen an die Hindernisfreiheit (Vierter Teil der Verwaltungsvorschrift) und den diesbezüglichen Anforderungen der JAR-OPS 3. Diese Diskrepanz kann dazu führen, dass bei bestimmten Konstellationen auf einem nach vorliegender Verwaltungsvorschrift genehmigten und (gegebenenfalls unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Investitionen) angelegten bzw. angepassten Hubschrauberflugplatz kein mit JAR-OPS 3 konformer Flugbetrieb möglich ist. In vorliegendem Entwurf der Verwaltungsvorschrift fehlt bislang eine Auseinandersetzung mit der Problematik oder zumindest (wie hier vorgeschlagen) eine Warnung.
10. Zu Nummer 4.1.3.1
In Nummer 4.1.3.1 sind nach dem Wort "Sicht" die Wörter "oder einen sicheren Anflug bei einem Nichtpräzisionsverfahren" einzufügen.
Begründung
In Nummer 4.1.3. wird die nur für den Instrumentenflugbetrieb erforderliche "innere Horizontalfläche" beschrieben. Der zugehörige Text muss redaktionell darauf abgestimmt werden.
11. Zu Nummer 5.3.13.5 Buchstabe b Satz 3 und Nummer 5.3.13.5a - neu -
In Nummer 5.3.13.5 Buchstabe b ist dem Satz 3 folgende Nummer voranzustellen:
- 5.3.13.5a TLOF-Randfeuer sind in gleichmäßigen Abständen ...<weiter wie vorlage> ... 14 Feuer anzubringen.
Begründung
Anpassung an den Quelltext (vgl. Annex 14/II Nummer 5.3.8.6)
12. Zu Nummer 5.3.13.14
Nummer 5.3.13.14 ist wie folgt zu fassen:
"Die Farbarten und Leuchtdichtefaktoren von Farben sollten, unter Normbedingungen bestimmt, innerhalb der folgenden Linien liegen:
a) für grüne Randfeuer (siehe Abb. 5-13) | |
---|---|
Gelblinie | x = 0,360 - 0,080 y |
Weißlinie | x = 0,650 y |
Blaulinie | y = 0,390 - 0,171 x |
b) für grüne Luminiszenzplatten (siehe Abb. 5-14) | |
---|---|
Gelblinie | y = 0,711 - 1,22 x |
Weißlinie | y = 0,243 x 0,670 x |
Blaulinie | y = 0,405 - 0,243 x |
Leuchtdichtefaktor b = 0,03 (mind.)" |
Als Folge ist die Abbildung 5-13 durch Figure 1.1 des Appendix 1, Annex 14, Band 1 zu ersetzen und eine Abbildung 5-14 mit dem Inhalt der Figure 1.3 des Appendix 1, Annex 14, Band 1 anzufügen.
Begründung
Die in diesem Abschnitt geforderten Randfeuer und Luminiszenzplatten haben die Farbe grün. Es werden hier bislang jedoch nur die (unmaßgeblichen) Farben rot, gelb, weiß und schwarz für innen beleuchtete Zeichen beschrieben. Der Änderungsantrag berücksichtigt, dass es sich bei den Feuern um "aeronautical ground lights" bzw. bei den Luminiszenzplatten um "retroreflective materials" im Sinne des Annex 14, Band 1, Appendix 1 handelt.
13. Zu Nummer 6.1.1.4 - neu -
Nach Nummer 6.1.1.3 ist folgende Nummer anzufügen:
- "6.1.1.4 Im Übrigen gelten die Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen vom 1. März 1983 (NfL I-72/83)." Begründung
Die Richtlinien vom 1. März 1983 für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen (NfL I-72/83) gelten für Landeplätze nach § 49 LuftVZO. § 49 schließt auch Hubschrauberlandeplätze ein. Ein klarstellender Hinweis ist daher wünschenswert.