Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe d (§ 24 Abs. 5 Satz 4 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe d ist in § 24 Abs. 5 Satz 4 nach der Angabe "Voraussetzungen nach Absatz 1" und nach der Angabe "nach Absatz 2 Satz 2" jeweils das Wort "nicht" zu streichen.
Begründung
Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Meldung nach Absatz 4 ist in den Fällen abzugeben, in denen Zweifel vorliegen, dass der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt. Zweifel, dass der Bewerber diese nicht erfüllt, sind aus Sicherheitsgründen unbeachtlich.
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 ( § 24c Abs. 2 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 24c Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von der für die Lizenz zuständigen Stelle bestimmtes flugmedizinisches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder einen von ihr bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist."
Begründung
Die Änderung entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 24c Abs. 2 a. F. Diese Vorschrift hat sich in der Praxis bewährt. Sie ermöglicht es, Zweifelsfragen sowohl im Bereich der Zuverlässigkeit als auch der flugmedizinischen Tauglichkeit für alle Beteiligten angemessen zu klären. Ferner räumt sie der für die Lizenz zuständigen Stelle die notwendige Befugnis ein, selbst zu bestimmen, welche sachverständige Stelle das Gutachten zu erstatten hat. Nur auf diese Weise kann die ausreichende fachliche und rechtliche Belastbarkeit der angeordneten Sonderbegutachtung sichergestellt werden. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 24c Abs. 2 sollte den Behörden daher auch in Zukunft zur Verfügung stehen und nicht ohne zwingenden Grund auf Fragen der Tauglichkeit reduziert werden.
3. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a und b (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LuftPersV)
Artikel 2 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
- "5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Ausbildung gemäß § 82 Abs. 3 und 4,
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Der Bewerber hat die Prüfung gemäß § 82 Abs. 5 zu absolvieren."
- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Folgeänderung:
In § 5 Abs. 1 ist in Nummer 2 das abschließende Komma durch einen Punkt zu ersetzen und Nummer 3 zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Bei der Ausbildung zum Erwerb einer PPL nach JAR-FCL 1 geht es - in Erweiterung der bestehenden fliegerischen Befähigung - darum, im Luftraum "C" fliegen zu dürfen. Luftraum "C" ist insbesondere über den internationalen Flughäfen ein sensibler Luftraum. Im Interesse der Flugsicherheit ist daher dringend geboten, neben der theoretischen auch die praktische Ausbildung gemäß § 82 LuftPersV (Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge) vorzuschreiben.
Zu Buchstabe b:
Da mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV entsprechend des hier vorliegenden Antrages der Inhalt sowohl der hier relevanten theoretischen als auch der praktischen Ausbildung bereits definiert ist, ist der gesamte Text der Verordnung zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b zu streichen.
Die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung ist nach bestehendem Recht unverhältnismäßig, denn der Inhaber einer PPL-A gemäß § 1 LuftPersV (nationale Lizenz) hat bereits ein umfangreiches Prüfverfahren absolviert. Bei der Erweiterung der Lizenz geht es insbesondere um den Nachweis funknavigatorischer Kenntnisse, die aus fachlicher Sicht mit einer Prüfung gemäß § 82 Abs. 5 LuftPersV bestmöglich nachgewiesen werden können.
4. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:
- "5a. § 37 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Inhaber einer Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5" wird ersetzt durch die Angabe "Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler"."
Begründung
§ 135 Abs. 5 wird durch Änderungsbefehl in Artikel 2 Nr. 27 aufgehoben. Der in § 37 Abs. 1 enthaltene Verweis geht folglich ins Leere. Stattdessen werden die in § 135 Abs. 5 genannten Lizenzen umschrieben. Die vorgesehenen Erleichterungen bei der Ausbildung für Segelflieger, die bereits im Besitz einer Klassenberechtigung Reisemotorsegler sind, bleiben erhalten.
5. Zu Artikel 2 Nr. 27 Buchstabe a (§ 135 Abs. 1 Satz 2 - neu - LuftPersV)
In Artikel 2 Nr. 27 Buchstabe a ist dem § 135 Abs. 1 folgender Satz anzufügen:
- Die weiteren Verlängerungen und Erneuerungen der eingetragenen Klassen- und Musterberechtigungen sowie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterberechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigungen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach dieser Verordnung.
Begründung
Es existiert keine Umschreibungspflicht für ICAO-Lizenzen. Daher ist es notwendig, in die Neufassung des § 135 eine Regelung über die weitere Behandlung auch zukünftig nicht umgeschriebener ICAO-Lizenzen aufzunehmen. Die in der Begründung zu § 135 Abs. 1 enthaltene Klarstellung ist unzureichend. Die Regelungslücke sollte daher durch eine Ergänzung des Normtextes selbst geschlossen werden.
6. Zu Artikel 2 Nr. 27 Buchstabe b ( § 135 Abs. 2 LuftPersV)
In Artikel 2 Nr. 27 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Begründung
Mit Absatz 2 der Verordnung werden diejenigen Fluglehrer, die ihre Lehrberechtigung nicht umgeschrieben haben, solchen Fluglehrern, die sich dem aufwändigen Verfahren (ggf. Ausbildung, Prüfung) zur Umschreibung/Anerkennung ihrer Lehrberechtigungen gemäß Anhang 1 JAR-FCL 1.005 Nr. 2 unterzogen haben - unter Umgehung von JAR-FCL 1.005 (c) Satz 2 / JAR-FCL 2.005 (c) Satz 2 bzw. JAR-FCL 1.425 (a)(1) / JAR-FCL 2.245 (a)(2) - gleichgestellt. Die Umschreibung/Anerkennung von Lehr- und Prüferberechtigungen für Inhaber von Lizenzen nach JAR-FCL 1/2 hatte ausdrücklich nach den v. g. Vorschriften zu erfolgen.
Die Verordnung sieht nun vor, dass Fluglehrer, die ihre Lizenzen auf Basis der bisher geltenden LuftPersV erworben haben, gleichwohl auch Flugschüler auf Basis der JAR-FCL 1/2 ausbilden dürfen, obwohl der Anspruch an den Ausbildungsinhalt für PPL nach JAR-FCL im Vergleich zum Anspruch des § 1 LuftPersV insgesamt deutlich höher ist. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der nach JAR-FCL 1/2 geforderten Befähigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge im sensiblen Luftraum "C".
Schon unter dem Gesichtspunkt der Flugsicherheit stößt dieser Ansatz auf erhebliche Bedenken. Zum anderen wäre im Falle der Umsetzung dieses Ansatzes mit außerordentlichen Irritationen seitens all derjenigen Lizenzinhaber zu rechnen, die sich der aufwändigen Umschreibungsprozedur unterzogen haben und nun feststellen, dass künftigen Bewerbern derartige Mühen und Kosten ohne weiteres erspart werden. Hierzu kann auch die angegebene Begründung zu Artikel 2 Nr. 27 Buchstabe b (§ 135 Abs. 2) nicht überzeugen, wonach unterstellt wird, dass die Anzahl derjenigen Lizenzinhaber, die den vergleichsweise arbeits- und kostenaufwändigen Umschreibungsweg gegangen sind, möglicherweise nicht ausreichend sein könne, um Engpässe bei der Ausbildung auszuschließen. Eine solche Auffassung hieße in der Praxis letztlich, dass die künftige Qualität der Ausbildung mit Multiplikatoreffekt in Mitleidenschaft gezogen würde, was eben hinsichtlich des Anspruches an die Flugsicherheit auf größte Bedenken stößt.
Schließlich ist auf den Rechtstatbestand hinzuweisen, dass Lehrberechtigte gemäß JAR-FCL 1.310 mindestens im Besitz derjenigen Lizenz/Berechtigung/Qualifikation sein müssen, für die sie ausbilden. Schon deshalb darf also ein Fluglehrer mit einer ICAO-Lizenz und einer dazugehörigen alten Lehrberechtigung nicht nach JAR-FCL 1/2 ausbilden.