Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Satz 1 Nummer 3 und 5)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 jeweils wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "amtlichen Fleischuntersuchung und" sind zu streichen.
- b) Nach der Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 1" ist die Angabe "Nummer 2" einzufügen.
- c) Vor dem Wort "Beurteilung" ist das Wort "diesbezügliche" einzufügen.
Begründung:
Das geltende Recht sieht für Wild, das in kleinen Mengen direkt an Endverbraucher abgegeben oder für den eigenen häuslichen Gebrauch verwendet werden soll, nur dann eine amtliche Fleischuntersuchung vor, wenn es bedenkliche Merkmale aufweist. Die vorgesehene statistische Erfassung dieses Teilsegments der gesamten zulässigen Vermarktungswege ist wenig aussagekräftig und sollte daher nicht weiter verfolgt werden. Der Verzicht dieser Erfassung leistet zudem einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung.