Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG)

Punkt 21 der 856. Sitzung des Bundesrates am 06. März 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

I. Zu Artikel 1 Nr. 6 (Änderung des § 13 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes)

In § 13 Abs. 1a werden die Worte "an denen er aufgrund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist" ersetzt durch die Worte "die Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8 in Anspruch genommen haben".

II. Zu Artikel 2 Nr. 4 (Änderung des § 7 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS")

III. Zu Artikel 2 Nr. 5 (Einfügung der §§ 7a bis 7d des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS")

IV. Zu Artikel 2 Nr. 10 (Einfügung der §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS")

In § 18 Abs. 1 des Gesetzentwurfs werden hinter den Worten "des Bundes" die Worte "oder der Länder" eingefügt.

Begründung:

Die Verlängerung der Frist für eine Beteiligung des Fonds in § 13 Abs. 1a FMStFG-E sollte nicht an eine vorherige Beteiligung des Fonds an einer Rekapitalisierung nach § 7 geknüpft sein, da eine Beteiligung des Fonds auch zur Absicherung anderer Stabilisierungsmaßnahmen sachgerecht sein kann (s. § 13 Abs. 1a FMStFG-E a.E.).

Im Entwurf für den neu gefassten § 7 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" (BeschlG - Art. 2 des FMStG) ist bestimmt, dass ein Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 FMStFG der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Weiter ist vorgesehen, dass bei gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts die einfache Mehrheit genügt, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Die Neufassung ... dient der Klarstellung, dass die in § 7 statuierten Erleichterungen nicht nur für Rekapitalisierungen unter ausschließlicher Beteiligung des Fonds gelten, sondern auch bzw. erst recht, wenn Aktionäre oder Dritte die Möglichkeit erhalten, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen."Damit ist (mindestens) zweifelhaft, ob die Erleichterungen des § 7 FMStFG-E auch für eine Kapitalerhöhung gelten sollen, an der der Fonds überhaupt nicht beteiligt ist, und ob es genügt, wenn die Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit irgendeiner der drei in §§ 6 bis 8 FMStFG enthaltenen Stabilisierungsmaßnahmen zusammenhängt.

Hintergrund hierfür ist, dass der Fonds an eine Garantieübernahme im Sinne des § 6 FMStFG Bedingungen knüpfen kann wie z.B. die Verpflichtung zu Restrukturierungsmaßnahmen und / oder Kapitalstärkungen durch die Altanteilseigner.

Erwägt eine Mehrheit der Altanteilseigner, eine ordentliche Kapitalerhöhung durchzuführen, könnten diese erforderlichen Maßnahmen durch Minderheitsaktionäre ab einer bestimmten Beteiligungsquote behindert werden.

Dies gilt für Rekapitalisierungsmaßnahmen ohne Beteiligung des Fonds gleichermaßen wie für solche Maßnahmen unter Beteiligung des Fonds. Vor diesem Hintergrund soll § 7 FMStFG-E dahingehend ergänzt werden, dass seine Erleichterungen auch dann gelten, wenn eine ordentliche Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit (irgend-) einer Stabilisierungsmaßnahme des Fonds nach den §§ 6 bis 8 FMStFG steht. Eine Beteiligung des Fonds an erforderlichen Kapitalmaßnahmen sollte nicht zwingend Voraussetzung für die Erleichterungen nach § 7 FMStFG-E sein. Entsprechend sind auch die anderen Vorschriften des FMStErgG anzupassen einschließlich der Einbeziehung der Länder in Art. 2 Nr. 10 FMStErgG, da diese nach der Konzeption des FMStG in Bezug auf den öffentlichrechtlichen Bankensektor eine besondere Verantwortung tragen.