Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Ziele verfolgt:

B. Lösung

Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit die BaFin auf Grund dieser Hinweise tätig werden kann. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ist möglich, kann aber nicht quantifiziert werden.

F. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften

Land Brandenburg Potsdam, 15. November 2018
Der Ministerpräsident

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung Brandenburg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 23. November 2018 aufzunehmen und sodann den Ausschüssen zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 62 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Verband ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich eine Abschrift eines Prüfungsberichtes ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt."

2. Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der Aufsichtsbehörde mit, ob sie auf Grund dieser Hinweise Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an Genossenschaften gerichtet hat."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzungen und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Entwurf werden zwei Ziele verfolgt:

Zu diesem Zweck muss zum der Austausch von Informationen zwischen den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, den Behörden zur Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verbessert werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit die BaFin auf Grund dieser Hinweise tätig werden kann. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Grundgesetzes (GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG, weil im Bundesgebiet einheitlich ausgestaltete Rechtsformen zur Verfügung stehen müssen, damit sich der Rechtsverkehr auf einheitliche Vorschriften insbesondere zum Schutz von Gläubigern und Mitgliedern einstellen kann. Der Entwurf hat die Weiterentwicklung bestehender bundesgesetzlicher Kodifikationen zum Gegenstand und dient damit der Wahrung der Rechtseinheit.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Das Genossenschaftsrecht ist weder auf EU-Ebene noch im internationalen Bereich harmonisiert, so dass es insoweit keine zu beachtenden Vorgaben gibt.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Zusammenarbeit zwischen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Aufsichtsbehörden der Länder wird vereinfacht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Es sollen durch die Gesetzesänderung jene Genossenschaften gestärkt werden, deren Förderzweck tatsächlich auf die Stärkung regionaler Wirtschaftskreisläufe abzielt und so der Fehlallokation von Kapital und Steuervorteilen (zum Beispiel aus dem Wohnungsbau-Prämiengesetz) entgegen gewirkt werden.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ist möglich, kann aber nicht quantifiziert werden.

5. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine weiteren Gesetzesfolgen erkennbar.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Akteure Rechtssicherheit benötigen. Eine Evaluierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes - GenG-)

Zu Nummer 1 ( § 62 GenG)

Es wird eine Pflicht des Prüfungsverbandes eingeführt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über Verstöße geprüfter Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder das Vermögensanlagengesetz zu informieren. Es hat sich gezeigt, dass neben Verstössen gegen das KAGB solche gegen das Emittenten-Privileg für Genossenschaften nach dem Vermögensanlagengesetz auftreten (in dem zum Beispiel Wohnungsbaugenossenschaften durch Dritte auf Erfolgsbasis bundesweit Mitglieder akquirieren lassen, die nur im Ausnahmefall in einer der errichteten Wohnungen wohnen), diese aber nach bisheriger Rechtslage der BaFin nicht bekannt gemacht werden können.

Ziel solcher Mitteilungen ist es, Schaden von den Mitgliedern abzuwenden. Dessen ungeachtet hat der Prüfungsverband seine Möglichkeiten vollumfänglich zu nutzen, um die Genossenschaft zur Änderung ihres Geschäftsgebarens anzuhalten.

Zu Nummer 2 ( § 64 GenG)

Es wird für die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit geschaffen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz zu informieren und von ihr Informationen über eingeleitete Verfahren zu erhalten. Bisher ist das nicht möglich und übermittelte Informationen würden einem "Verwertungsverbot" unterliegen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.