978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - GenG)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
"01. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kapitalanlage ist als eigenständiger Förderzweck unzulässig." "
Folgeänderung:
- a) Im Vorblatt ist dem Text unter "B. Lösung" folgender Satz voranzustellen:
"Im Genossenschaftsgesetz wird eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen, um sowohl den Verbrauchern als auch den (zu gründenden) Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe "A. Allgemeiner Teil" ist in Nummer II. dem Text unter der Überschrift folgender Satz voranzustellen:
"Im Genossenschaftsgesetz wird eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen, um sowohl den Verbrauchern als auch den (zu gründenden) Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen."
- bb) In Buchstabe "B. Besonderer Teil" ist nach der Überschrift "Zu Artikel 1 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes - GenG -)" folgender Absatz einzufügen:
"Zu Nummer 01 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GenG)
Bloße kapitalzinswirtschaftliche Zwecke sind, anders als bei Aktiengesellschaften oder GmbHs, kein zulässiger Förderzweck von Genossenschaften. Eine Genossenschaft ist nach den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes nicht zur Vermögensanlage geeignet, da keine Beteiligung ausscheidender Mitglieder an einem Wertzuwachs vorgesehen und die Genossenschaft auf eine offene Mitgliederanzahl ausgelegt ist. Durch die Klarstellung soll sowohl den Genossenschaftlichen Prüfungsverbänden als auch den Registergerichten die Möglichkeit der Feststellung des zulässigen Förderzwecks (§ 11, § 11a, § 58 Absatz 1 GenG) gegeben werden. Die Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen wird hiervon nicht berührt."
- aa) In Buchstabe "A. Allgemeiner Teil" ist in Nummer II. dem Text unter der Überschrift folgender Satz voranzustellen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bloße kapitalzinswirtschaftliche Zwecke sind, anders als bei Aktiengesellschaften oder GmbHs, kein zulässiger Förderzweck von Genossenschaften. Eine Genossenschaft ist nach den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes nicht zur Vermögensanlage geeignet, da keine Beteiligung ausscheidender Mitglieder an einem Wertzuwachs vorgesehen und die Genossenschaft auf eine offene Mitgliederanzahl ausgelegt ist. Durch die Klarstellung soll sowohl den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden als auch den Registergerichten die Möglichkeit der Feststellung des zulässigen Förderzwecks (§ 11, § 11a, § 58 Absatz 1 GenG) gegeben werden. Die Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen wird hiervon nicht berührt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 62 Absatz 3 Satz 2 GenG)
In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 62 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" die Wörter "und der Aufsichtsbehörde" einzufügen.
Folgeänderung:
- a) Im Vorblatt ist in Buchstabe "B. Lösung" der Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe "A. Allgemeiner Teil" ist im Abschnitt II der Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können."
- bb) In Buchstabe "B. Besonderer Teil" ist der Absatz 1 unter der Zwischenüberschrift "Zu Nummer 1 (§ 62 GenG)" wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind nach den Wörtern "für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)" die Wörter "und die Aufsichtsbehörde" einzufügen.
- bbb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die Aufsichtsbehörde erhält nach der bisherigen Systematik des § 64 GenG nach Absatz 2 Nummer 2 lediglich allgemeine Informationen zur Prüfungstätigkeit des Prüfungsverbandes. Erst aufgrund dieser Informationen kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 Prüfungsberichte verlangen. Durch die Ergänzung wird die Aufsichtsbehörde gezielt über Prüfungsfeststellungen informiert."
- aa) In Buchstabe "A. Allgemeiner Teil" ist im Abschnitt II der Satz 1 wie folgt zu fassen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach der bisherigen Systematik des § 64 GenG erhält die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 2 lediglich unaufgefordert Informationen zu Prüfungen bei den Genossenschaften. Erst aufgrund dieser Informationen kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 Prüfungsberichte verlangen. Durch die Ergänzung wird die Aufsichtsbehörde gezielt über Prüfungsfeststellungen informiert.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 64 Absatz 4 Satz 2 GenG)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 64 Absatz 4 Satz 2 das Wort "Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat," zu ersetzen.
Folgeänderung:
In der Begründung "B. Besonderer Teil" ist der Text unter der Zwischenüberschrift "
Zu Nummer 2 (§ 64 GenG)" wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "und von ihr Informationen über eingeleitete Verfahren zu erhalten" zu streichen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die Aufsichtsbehörde über den Prüfungsverband kann in der Regel keine Maßnahmen gegen eine Genossenschaft ergreifen, da das Regionalprinzip aufgehoben wurde und die Genossenschaft im gesamten Bundesgebiet ihren Sitz haben kann. Soweit sich aus der Mitteilung der BaFin Anhaltspunkte für ein Einschreiten gegen die Genossenschaft ergeben, sollte daher die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, informiert werden. Dies entspricht auch der Regelungssystematik des § 81 GenG."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Aufsichtsbehörde über den Prüfungsverband kann in der Regel keine Maßnahmen gegen eine Genossenschaft ergreifen, da das Regionalprinzip aufgehoben wurde und die Genossenschaft im gesamten Bundesgebiet ihren Sitz haben kann. Soweit sich aus der Mitteilung der BaFin Anhaltspunkte für ein Einschreiten gegen die Genossenschaft ergeben, sollte daher die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, informiert werden. Dies entspricht auch der Regelungssystematik des § 81 GenG.
B
4. Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
5. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Minister Stefan Ludwig (Brandenburg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.