Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:

"3a. § 5 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG:

Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die sogenannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, wurden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG im Jahr 2017 dahingehend geändert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen.

Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Vorschrift und insbesondere die aktuellen Vorkommnisse in Hessen zeigen jedoch, dass dies keineswegs ausreicht. Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können. Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung).

Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren - gegebenenfalls mit vorgeschaltetem Incamera-Verfahren - an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz. Die Konsequenzen für die Beweislast waren zum Beispiel im Luftsicherheitsrecht schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestehen keine Zweifel.

Durch die Verweisung auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.

Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 - neu - WaffG:

Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist zur Vervollständigung der waffenbehördlichen Regelanfrage bei der Polizei eine waffenbehördliche Regelanfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG in Verbindung mit den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im sogenannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl von Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamts zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte elektronische Kommunikationswege zwischen dem Bundesverwaltungsamt und den Waffenbehörden bereits zur Verfügung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 6 Absatz 1a - neu - WaffG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:

"3a. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

(1a) Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen; sie kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen." '

Begründung:

Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen des Antragstellers anzuordnen, ist erforderlich, da die Erlaubnisbehörden nur auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da die begründete Sorge besteht, dass diese Personen unsachgemäß oder unvorsichtig mit Schusswaffen oder Munition umgehen. Zwar kann durch ein persönliches Erscheinen des Antragstellers nicht vollständig jedweder Mangel der persönlichen Eignung ausgeschlossen werden. Es verbessert den Erkenntnisgewinn der Erlaubnisbehörden jedoch enorm und stellt sicher, dass zumindest in derartigen Fällen eine Erlaubniserteilung unterbleibt, in denen der Mangel der persönlichen Eignung so offensichtlich und so schwerwiegend ist, dass auch ohne Auferlegung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition besitzt. Das persönliche Erscheinen kann zum Beispiel bei der Abholung des Erlaubnisdokuments erfolgen.

Nach den bisherigen Erfahrungen kommt zwar die überwiegende Zahl der Antragsteller der Aufforderung zur Abholung ihrer Erlaubnisdokumente oder Vorsprache bei der Erlaubnisbehörde nach. Es bedarf gemäß geltendem Verwaltungsverfahrensrecht jedoch einer besonderen Anordnung durch Gesetz, um jemanden zu einem persönlichen Erscheinen bei einer Behörde zu verpflichten (vergleiche § 26 Absatz 2 Satz 3 VwVfG). In der Rechtsprechung wird zunehmend die Rechtsauffassung vertreten, dass bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet werden kann, weil dieses nach § 26 Absatz 2 Satz 3 VwVfG eine besondere Rechtsvorschrift voraussetzt, an der es im Waffenrecht fehlt (vergleiche VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2016 - 4 K 2351/14; VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 8 K 3009/15). Insbesondere für die Fälle, in denen sich Personen einer Aufforderung der Erlaubnisbehörde verwehren, bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um das persönliche Erscheinen verpflichtend anzuordnen.

Darüber hinaus sollte auch bei Personen, die bereits im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, die Möglichkeit geschaffen werden, bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung das persönliche Erscheinen bei der Erlaubnisbehörde anzuordnen. Die Erlaubnisbehörde soll hierdurch in die Lage versetzt werden, begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung - zum Beispiel bei Hinweisen auf Alkoholmissbrauch oder eingetretener Demenz - durch ein persönliches Erscheinen nachgehen zu können. Das Recht der Erlaubnisbehörde nach § 6 Absatz 2 WaffG, dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben, besteht daneben weiterhin und bleibt unberührt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 6 WaffG)

Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht (§ 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG). Es besteht das Erfordernis, gegen invasive Tierarten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vorgehen zu können. Deshalb bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie invasive Tierarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 BNatSchG, die nicht dem Jagdrecht unterstehen, in § 13 Absatz 6 WaffG in geeigneter Weise berücksichtigt werden können. Die Regelung ist auf einen geeigneten und zuverlässigen Personenkreis zu beschränken. Sicherheitserwägungen und Belange der Jagdausübungsberechtigten im Revier sind dabei zu berücksichtigen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."

Begründung:

Das "waffenrechtliche Bedürfnis" ist zentraler Bestandteil des deutschen Waffenrechts und unverzichtbar, um der ordnungsrechtlichen Funktion des Waffenrechts, so wenig wie möglich und soviel wie nötig Waffen im privaten Besitz zu halten, gerecht zu werden. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass sowohl das aktuelle Waffengesetz als auch die Entwurfsfassung des 3. WaffRÄndG davon ausgehen, dass das waffenrechtliche Bedürfnis fortlaufend überprüfbar ist. Der Entwurf des 3. WaffRÄndG sieht in Umsetzung der Feuerwaffenrichtlinie" title="Schlagwortsuche">EU-Feuerwaffenrichtlinie sogar eine Verschärfung der Bedürfniswiederholungsprüfung in § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG-E vor ("soll" statt "kann" und der Ergänzung "in regelmäßigen Abständen"). Vor diesem Hintergrund ist es ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, nach zehnjähriger regelmäßiger Schießsportausübung völlig auf einen Bedürfnisnachweis in Form einer fortdauernden schießsportlichen Betätigung zu verzichten. Selbst anlassbezogenen Überprüfungen des Bedürfnisses für eine Schusswaffe, wie derzeit möglich, wäre damit die Grundlage entzogen. Die vorgesehene Regelung läuft damit auf eine völlige Aushöhlung des Bedürfnisprinzips für Sportschützen hinaus. Denn allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein begründet kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe.

Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist. 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37f WaffG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der Regelung zum Inhalt der Anzeigepflicht nach § 37f Absatz 1 WaffG-E eine differenziertere Regelung für unterschiedliche Gruppen von Anzeigepflichtigen in Betracht kommt.

Begründung:

§ 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben - zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 37f Absatz 1 Buchstabe b, e und f WaffG - welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BR-Drucksache 363/19 (PDF), Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 91/477/EWG /EWG gewonnen wurde, wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob eine differenziertere Formulierung der Anzeigepflicht für die in § 37c WaffG-E genannten Gruppen in Betracht kommt.

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG)

Der Bundesrat ist angesichts der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffenG-E (vergleiche BR-Drucksache 363/19 (PDF), Seite 99 f.) der Auffassung, dass ausschließlich Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte mit Dualuse-Eigenschaft von der Neuregelung umfasst werden.

Insofern werden auch weiterhin keine verbotenen Gegenstände in Verkehr gebracht.

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG)

In Artikel 1 Nummer 26 ist dem § 40 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Vorrichtungen haben, die das Ziel nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 beleuchten."

Begründung:

Mit dieser Änderung wird die Verwendung von künstlichen Lichtquellen wie zum Beispiel Taschenlampen ermöglicht. Dieses einfachste und kostengünstigste Hilfsmittel bei der Schwarzwildbejagung unterstützt eine sichere und damit tierschutzgerechte Erlegung von Schwarzwild während der Dunkelheit. Die Verwendung von Licht bei der Erlegung von Schwarzwild ist dringend erforderlich und aus Gründen des Tierschutzes geboten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum mit der Gesetzesnovelle der Einsatz von Nachtsichttechnik erlaubt werden soll, die Befestigung einer Taschenlampe am Gewehrlauf aber weiterhin verboten sein soll.

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG)

Dem Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

"Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2."

Begründung:

§ 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 WaffG-E schaffen zwar eine waffenrechtliche Grundlage für Inhaber eines gültigen Jagdscheins, die in § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG-E aufgeführte Technik zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Damit jedoch auch dem Handel eine Erlaubnis zum Vorführen, Montieren oder Einschießen dieser Technik eingeräumt wird, ist in einem neu einzufügenden Satz 6 in § 40 Absatz 3 WaffG eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass auch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2 WaffG Umgang mit den entsprechenden Gerätschaften haben dürfen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG), Buchstabe b (§ 44 Absatz 2 WaffG), Artikel 4 (§ 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG)

Begründung:

Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Waffengesetzes (WaffG) im Jahr 2003 die Verpflichtung für einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Waffenbehörden und den örtlichen Meldebehörden eingeführt.

Zu Buchstabe a:

§ 44 Absatz 2 WaffG ist die Grundlage für die Datenübermittlung durch die Meldebehörden an die Waffenerlaubnisbehörden. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind ausschließlich die Anlässe, die eine Datenübermittlung auslösen, formuliert. Die zu übermittelnden Daten werden nicht benannt. Hierdurch bleibt die Norm konkretisierungsbedürftig, da der Umfang der zu übermittelnden Daten in der Entwurfsfassung nicht präzise geregelt wird.

Damit die Datenübermittlung von den Meldebehörden bundesweit einheitlich ausgeführt werden kann, sind die zu übermittelnden Daten, die für die Waffenerlaubnisbehörden zur eindeutigen Feststellung des Meldestatus der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse erforderlich sind, in der Vorschrift konkret und vollständig zu benennen.

Der Informationsaustausch zwischen Waffenbehörden und Meldebehörden wird in § 44 Absatz 1 Nummer 3 WaffG-E um den Umstand des Erlasses sowie des Wegfalls eines Waffenbesitzverbots nach § 41 WaffG erweitert. Dementsprechend wird die in § 44 Absatz 2 WaffG geregelte Datenübermittlung der Meldebehörden für Personen ergänzt, für die ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde.

Gemäß § 44 Absatz 1 WaffG-E sind die Waffenbehörden verpflichtet, den örtlichen Meldebehörden diejenigen Personen zu benennen, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind. Die Meldebehörden sind im Gegenzug gemäß § 44 Absatz 2 WaffG dazu verpflichtet, die Waffenbehörden unverzüglich zu informieren, wenn eine als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse registrierte Person verstirbt, ihren Namen ändert oder seinen Wohnsitz wechselt.

Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, rechtzeitig die erforderlichen waffenrechtlichen Maßnahmen einzuleiten, zum Beispiel sicherzustellen, dass Waffen nach dem Tod des Waffenbesitzers nicht unkontrolliert in unberechtigte Hände gelangen.

Zudem sind die Waffenbehörden nach dem Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der ihrerseits im Nationalen Waffenregister (NWR) gespeicherten Daten verantwortlich. Der Datenaustausch mit den Meldebehörden soll die Aktualität der im NWR gespeicherten Daten gewährleisten. Inaktuelle Daten im NWR bedeuten in der Regel zugleich inhaltlich falsche Daten, die sowohl nachteilige Auswirkungen auf die Arbeit der Waffenbehörden, als insbesondere auch auf die Recherchemöglichkeiten der Sicherheitsbehörden. Im schlimmsten Fall können inaktuelle Daten im NWR zu falschen Maßnahmen der Waffen- und Sicherheitsbehörden führen.

Mit dem Entwurf eines 3. WaffRÄndG soll der Gesetzgeber neben den bislang bekannten waffenrechtlichen Erlaubnissen (Waffenbesitzkarten, Waffenscheine und so weiter) sogenannte "Anzeigebescheinigungen" einführen, die unter anderem für die Anzeige des Besitzes von Dekorationswaffen und Magazinen vorgesehen sind (vgl. § 37h WaffG-E).

Auch bei Inhabern dieser zukünftig zu erteilenden Anzeigebescheinigungen erscheint es dringend geboten, dass die Waffenbehörden im Falle des Todes, einer Namensänderung oder eines Wohnsitzwechsels seitens der örtlichen Meldebehörden unverzüglich informiert werden.

Nur so kann gewährleistet werden, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, die erforderlich sind, um die staatliche Kontrolle über waffenrechtlich relevante Gegenstände (Dekorationswaffen, Magazine) zu behalten.

Zudem sollen diese neuen Anzeigebescheinigungen nach dem Gesetzentwurf auch Speichergegenstand des NWR sein, so dass nur durch eine entsprechende Datenübermittlung zwischen Melde- und Waffenbehörden auch in Bezug auf die Anzeigebescheinigung die Richtigkeit des NWR sichergestellt werden kann.

Es wird daher angeregt, die Anzeigebescheinigungen in die Regelungen des § 44 WaffG-E mit aufzunehmen und den dort bereits genannten waffenrechtlichen Erlaubnissen gleich zustellen.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungen unter Buchstabe a erfordern eine Anpassung des § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG in der Form, dass die mit dem Entwurf eines 3. WaffRÄndG neu eingeführten sogenannte "Anzeigebescheinigungen", die unter anderem für die Anzeige des Besitzes von Dekorationswaffen und Magazinen vorgesehen sind (vergleiche § 37h WaffG-E), mit aufgenommen werden.

Auch bei Inhabern dieser zukünftig zu erteilenden Anzeigebescheinigungen erscheint es dringend geboten, dass die Waffenbehörden im Falle des Todes, einer Namensänderung oder eines Wohnsitzwechsels seitens der örtlichen Meldebehörden unverzüglich informiert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, die erforderlich sind, um die staatliche Kontrolle über waffenrechtlich relevante Gegenstände (Dekorationswaffen, Magazine) zu behalten.

Zudem sollen diese neuen Anzeigebescheinigungen nach dem Gesetzentwurf auch Speichergegenstand des NWR sein, so dass nur durch eine entsprechende Datenübermittlung zwischen Melde- und Waffenbehörden auch in Bezug auf die Anzeigebescheinigung die Richtigkeit des NWR sichergestellt werden kann.

Es wird daher angeregt, die Anzeigebescheinigungen in die Regelungen des § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG mit aufzunehmen und den dort bereits genannten waffenrechtlichen Erlaubnissen gleich zustellen.

10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG)

In Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Armbrust ist nach der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3. WaffG ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand. Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, sofern sie nicht ausgeschlossen sind. So bedarf nach § 2 Absatz 2 WaffG der Umgang mit Waffen, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG benannt sind, der Erlaubnis. In § 2 Absatz 4 WaffG jedoch ist geregelt, dass Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder einem Verbot ausgenommen ist, in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt sind.

Nach der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist erlaubnisfrei

Obwohl der Gesetzgeber Armbrüste (bei professionellen Armbrüsten hohe Präzision auf große Distanz, sehr hohe Durchschlagskraft, enorme Geschwindigkeit) als Waffen im Sinne des Waffengesetzes definiert, den Schusswaffen gleichstellt und damit auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen anwendbar macht, kann eine Armbrust somit ab Vollendung des 18. Lebensjahres unter anderem frei erworben, besessen und geführt werden. Dies ist insofern bemerkenswert, als auch das prinzipielle Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen nach § 42a Absatz 1 Nummer 2 WaffG nicht greift.

Diese gesetzliche Privilegierung einer äußerst gefährlichen Schusswaffe ist nicht gerechtfertigt. Armbrüste in den falschen Händen sind eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung. Für ihre derzeitige Freistellung im Waffengesetz gibt es keinerlei nachvollziehbaren Grund.

11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Notwendigkeit der Kennzeichnung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen anderer Mitgliedstaaten zu prüfen, um Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug zu vermeiden.

Begründung:

Eine EU-einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ist nicht vorgesehen. Inländische SRS-Waffen gelten aber nur dann als erlaubnisfrei, sofern sie ein entsprechendes Zulassungszeichen tragen. Hieran soll sich nach dem Gesetzentwurf nichts ändern. Eine fehlende Kennzeichnungspflicht ausländischer SRS-Waffen dürfte deren Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße fördern. Ohne jede Kennung der Waffen erscheint eine rechtssichere Einstufung für die Sicherheitsbehörden jedoch kaum möglich. Folglich wäre bei Auffinden einer ungekennzeichneten SRS-Waffe zunächst von einer Straftat auszugehen. Die Waffe müsste bis zur abschließenden kriminaltechnischen Begutachtung sichergestellt werden, wodurch sich die Aufwendungen der Polizei erheblich erhöhen dürften. Jede zusätzliche Bindung grundsätzlich operativ tätiger Kräfte und kriminaltechnischer Untersuchungseinrichtungen schränkt die Handlungsfähigkeit der Polizei aber ein und sollte vermieden werden. Die hierdurch für die vermeintlich rechtmäßigen Besitzer der SRS-Waffen entstehenden Unannehmlichkeiten wären ebenfalls beträchtlich.

Aus diesen Gründen ist eine Kennzeichnung erlaubnisfreier, ausländischer SRS-Waffen unumgänglich. Zwar wäre die Einführung eines in der EU einheitlichen Zeichens zu bevorzugen, dies wäre aber wohl bis zum Ende der Umsetzungsfrist der Durchführungsrichtlinie kaum mehr zu bewerkstelligen. Daher sollte die Erlaubnisfreiheit ausländischer SRS-Waffen - ebenso wie die inländischen - zumindest eine entsprechende Kennzeichnung des jeweiligen Mitgliedstaates voraussetzen. Für eine Besserstellung ausländischer Hersteller von SRS-Waffen gegenüber inländischen ist jedenfalls kein Grund erkennbar.

Da ohnehin eine "nationale Kontaktstelle" im Sinne des Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie 2019/69 zu benennen ist und das Bundesverwaltungsamt bereits als zentrale nationale Stelle den Informationsaustausch im Rahmen der Delegiertenverordnung (EU) Nr. 2019/686 übernimmt (§ 32 Absatz 2 AWaffV), könnte das Bundesverwaltungsamt auch Informationen über die Kennzeichnungen ausländischer SRS-Waffen bei den Mitgliedstaaten einholen und an die nationalen Sicherheitsbehörden weiterleiten. Unabhängig davon wird angeregt, schnellstmöglich auf eine europäisch einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier SRS-Waffen hinzuwirken.

12. Zu Artikel 3 (§ 13 Nummer 7 WaffRG)

In Artikel 3 § 13 Nummer 7 sind die Wörter "Bundes und der Länder" durch die Wörter "Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände" zu ersetzen.

Begründung:

Die Regelung in § 13 Nummer 7 WaffRG-E erfasst nicht die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände. Durch die Änderung werden diese Dienststellen in die Regelung aufgenommen, um den bei der Vollstreckung gemeindlicher Verwaltungsakte tätigen Vollstreckungsbeamten den gleichen Schutz gewähren zu können wie den Vollstreckungsbeamten der Dienststellen des Bundes und der Länder sowie den Gerichtsvollziehern. Ein sachlicher Grund, die kommunalen Dienststellen aus dem Anwendungsbereich des § 13 Nummer 7 WaffRG-E auszuschließen, besteht nicht.

Nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E sind die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) zu richten und die im Waffenregister gespeicherten Daten von der Registerbehörde zu erhalten, wenn sie die Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten bzw. die Gerichtsvollzieher die Daten zu ihrem Schutz benötigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung nicht auch die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigt, obwohl die bei der Vollstreckung von gemeindlichen Verwaltungsakten tätigen Vollstreckungsbeamten in gleicher Weise des Schutzes von Leib, Leben oder Freiheit bedürfen. Der Ausschluss der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass es bei einer Berücksichtigung auch der kommunalen Vollstreckungsbehörden zu viele Dienststellen wären, die bei der Registerbehörde Übermittlungsersuchen nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E stellen könnten und dadurch ein zu großer Verwaltungsaufwand entstünde. Gegen das Schutzbedürfnis der Vollstreckungsbeamten kann im Rahmen einer Güterabwägung der betroffenen Rechtsgüter nicht der Verwaltungsaufwand der Registerbehörde geltend gemacht werden, zumal auch nicht bei jedem Vollstreckungsverfahren ein Übermittlungsersuchen gestellt wird. In der Vollstreckungspraxis ist die Sachpfändung im Verhältnis zur Forderungspfändung rückläufig, weshalb nicht immer vor Ort vollstreckt wird. Auch wird nicht in allen Fällen einer anstehenden Sachpfändung beim Vollstreckungsschuldner davon auszugehen sein, dass eine Gefährdung des Vollstreckungsbeamten wahrscheinlich ist. Trotz eines großen Kreises von auskunftsberechtigten Behörden werden sich die Übermittlungsersuchen daher in Grenzen halten.

Die ersuchende Stelle muss in ihrem Ermittlungsersuchen an die Registerbehörde (ob schriftlich oder elektronisch) unter anderem den Verarbeitungszweck und den Anlass angeben (§ 15 Absatz 1 WaffRG-E) sowie den Grund des Übermittlungsersuchens aktenkundig machen und trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit (§ 18 WaffRG-E); vor diesem Hintergrund wird auch die Gefahr unberechtigter Abfragen nicht gesehen.

Auch kann nicht geltend gemacht werden, dass die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Auskunft von den Polizeibehörden erhalten können, ob der Vollstreckungsschuldner eine Waffe besitzt, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vollstreckungsbeamten durch den Vollstreckungsschuldner bestehen. Ein solches Auskunftsrecht steht den anderen in der Regelung genannten Dienststellen sowie den Gerichtsvollziehern ebenfalls zu. Der Weg über die Polizeibehörden verursacht einen größeren Verwaltungsaufwand als das Einholen einer Auskunft aus dem Waffenregister und belastet die Polizeibehörden. Sie müssen die Anfrage bearbeiten, die Daten aus dem Waffenregister abrufen und sodann an die kommunalen Behörden übermitteln. Der Umweg über die Polizeibehörden widerspricht den Grundsätzen einer effizienten Verwaltung. Auch widerspricht er dem Zweck des Waffenregisters, der in dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht, und dem WaffRG, das unmittelbare Übermittlungsersuchen für Vollstreckungsaufgaben zum Schutz der Vollstreckungsbeamten zulässt.

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b (§ 58 Absatz 21 WaffG), Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Begründung:

Ziel der Änderungsvorschläge ist es, für das Inkrafttreten des Gesetzes eine grundsätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten nach Verkündung vorzusehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass sowohl den Waffenherstellern und -händlern als auch den Waffenbehörden die erforderliche Zeit zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis zur Verfügung steht.

So sah auch der den Ländern im Rahmen der Länderanhörung vorgelegte Referentenentwurf (Stand: 9. Januar 2019) vor, dass Registerbehörde (Zentrale Komponente), Waffenbehörden und Waffenhersteller und Waffenhändler zeitgleich nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten mit der Nutzung der technischen Funktionalitäten (Software zur Umsetzung des 3. WaffRÄndG) beginnen.

Die Umsetzung des Gesetzentwurfs, den die Bundesregierung am 6. Juni 2019 ohne weitere Beteiligung der Länder beschlossen hat, erfordert aktuell jedoch einen gestaffelten Nutzungsbeginn der Software. Bereits unmittelbar mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG am Tag nach seiner Verkündung müssen daher die Waffenbehörden und ihre örtliche Waffenverwaltungssoftware (ÖWS) mit der Nutzung der Software beginnen, um insbesondere die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie zur Registrierung von Dekorationswaffen und Salutwaffen sowie die Speicherung neuer wesentlicher Waffenteile erfüllen zu können. Die elektronischen Anzeigepflichten der Waffenhersteller und Waffenhändler beginnen gemäß § 58 Absatz 21 WaffG-E sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, damit die Waffenhersteller und -händler die Gelegenheit zur Registrierung bei der Kopfstelle sowie zur Vorbereitung der Anzeige ihrer Bestände haben.

Hierzu hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe NWR (BL-AG-NWR) nach eingehender Erörterung in ihrer Sitzung vom 26./27. Juni 2019 festgestellt, dass ein solcher gestaffelter Nutzungsbeginn der Software aufgrund der Komplexität des Gesamtsystems NWR nicht bereits zum aktuell geplanten Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich im Dezember 2019) realisiert werden kann. Vielmehr hat die BL-AG-NWR festgestellt, dass ein zeitgleicher Nutzungsbeginn der Software fachlich und technisch geboten ist, um die Konsistenz des Gesamtsystems NWR (Waffenbehörden, ÖWS, zentrale Komponente der Registerbehörde, Kopfstelle, Systeme der Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die abfragenden Sicherheitsbehörden) zu gewährleisten und damit die notwendige Datenqualität sicherzustellen.

Ein unmittelbares Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht zur Speicherung der nach der EU-Feuerwaffenrichtlinie neu zu speichernden Daten (Dekorations- und Salutwaffen sowie neue wesentliche Waffenteile) würde dazu führen, dass bestenfalls eine lokale Speicherung in den dezentralen Waffenverwaltungssystemen der Waffenbehörden möglich wäre. Eine zeitgleiche Speicherung in der Zentralen Komponente des Nationalen Waffenregisters ist aufgrund der von der BL-AG-NWR festgestellten Komplexität des Gesamtsystems zum im Gesetzentwurf vorgesehenen Zeitpunkt nicht realisierbar. Die finale softwaretechnische Umsetzung ist erst möglich, wenn die gesetzlichen Grundlagen hinreichend fixiert sind und erfordert eine entsprechende Vorlaufzeit. Der erforderliche zeitliche Vorlauf ist aufgrund des erst am 6. Juni 2019 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs bis zum geplanten Inkrafttreten im Dezember 2019 und des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr gegeben.

Darüber hinaus müssen auch die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, die materiellrechtlichen Anforderungen korrekt im NWR umzusetzen. Hieraus resultieren hohe organisatorische Aufwände in den Waffenbehörden, wie beispielsweise die Ausstellung neuer Anzeigebescheinigungen für Dekorationswaffen und bestimmte Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität, die Einführung der Erlaubnispflicht für Salutwaffen und die Erweiterung des Kreises der wesentlichen Waffenteile. Diese Änderungen und ihre Auswirkungen auf das NWR erfordern auch entsprechende bundesweit koordinierte Schulungen zur Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Waffenbehörden, die erst nach Feststehen der endgültigen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden können.

Die mit einem unmittelbaren Inkrafttreten verbundene dezentrale Speicherung, die zudem unter dem Vorbehalt einer Realisierung durch die örtlichen Hersteller der Waffenverwaltungssoftware steht, beinhaltet auch das Risiko der Bildung von Dubletten, die zu einer Gefährdung der gesamten NWR-Datenqualität führen würde. Die Wahrscheinlichkeit nachfolgender Datenbereinigungsaufwände für die Waffenbehörden ist hoch.

Zu dieser fachlichen Mehrbelastung würden erhebliche finanzielle Zusatzaufwände durch zusätzliche Anpassungen der örtlichen Waffenverwaltungssoftware mit entsprechend höherem Schulungsbedarf kommen. Zudem würde der Zweck der zentralen Registerfunktion nicht erfüllt, weil diese Daten nur lokal und damit dezentral gespeichert würden, das heißt zentrale Abfragen der Sicherheitsbehörden zu den nur lokal gespeicherten Daten wären auch nicht möglich. Damit könnte auch dem von der EU-Feuerwaffenrichtlinie verfolgten Zweck, dass alle am Datenverbund beteiligten Stellen Waffendaten recherchieren können, nicht Rechnung getragen werden.

Vor diesem Hintergrund stehen Aufwand und Nutzen des im Gesetzentwurf vorgesehenen gestaffelten Inkrafttretens in keinem angemessenen Verhältnis.

Ein zeitgleicher Nutzungsbeginn der Software muss daher aus tatsächlichen und praktischen Erfordernissen in der Weise ermöglicht werden, dass dieser erst nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist und nicht unmittelbar nach Verkündung beginnt. Nur so wird auch den Waffenbehörden und allen anderen am Gesamtsystem des NWR

Beteiligten, wie bereits für die Waffenhersteller und Waffenhändler vorgesehen, die erforderliche Zeit für die fachliche Umsetzung und Anpassung der technischen Systeme eingeräumt.

Daher ist eine Anpassung des Gesetzentwurfs durch die mit diesem Antrag vorgesehene Neuregelung des Inkrafttretens notwendig. Auch die von der IMK für die erfolgreiche Gewährleistung des NWR-Projekts eigens eingerichtete BL-AG-NWR hält aufgrund dieser fachlichen, rechtlichen wie auch praxisgerechten Erfordernisse eine entsprechende Änderung im weiteren Gesetzgebungsverfahren für dringend geboten.

Zu Buchstabe a:

§ 58 Absatz 21 WaffG-E sieht eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorbereitung der Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zur Erfüllung der Anzeigepflichten der Hersteller und Händler vor. Diese Übergangsregelung ist bei der in Buchstabe b vorgesehenen einheitlichen Regelung des Inkrafttretens nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten entbehrlich.

Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 1:

Das Gesetz tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft. Sowohl Herstellern und Händlern als auch den Waffenbehörden und allen anderen am NWR-Gesamtsystem Beteiligten wird so ermöglicht, die neuen Vorgaben, insbesondere zur Speicherung von Dekorations- und Salutwaffen, sowie die elektronische Anzeige ihrer Geschäftsvorfälle an das Nationale Waffenregister umzusetzen.

Zu Absatz 2:

Die Regelungen, die Jägern den Erwerb und die Nutzung von Schalldämpfern (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b) und Nachtsichttechnik (Artikel 1 Nummer 26) erleichtern, sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu Absatz 3:

Die Änderung des Bundesmeldegesetzes soll wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen am 1. Mai 2020 in Kraft treten, um ein paralleles Inkrafttreten der Änderungen der DSMeld-Blätter gewährleisten zu können.