Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 27. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/9794 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens - Drucksache 016/9237 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen."
- bb) In Satz 2 Nr. 1 und in Satz 3 wird jeweils nach dem Wort "gereinigt" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Bezirksbevollmächtigten" jeweils durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden."
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem oder der Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" und das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "der oder die Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr" durch die Wörter "durch die unmittelbare Gefahren" und die Wörter "dem oder der zuständigen Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bezirksbevollmächtigter oder Bezirks bevollmächtigte" durch die Wörter "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden das Wort "Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern" ersetzt und die Wörter "oder die Inhaber oder Beschäftigte eines mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes sind" gestrichen.
- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden."
- c) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Bezirksbevollmächtigten" jeweils durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird gestrichen.
- 6. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16
Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger- Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend."
- 7. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort "Bezirksbevollmächtigten" jeweils durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt und die Wörter "zu Bauabnahmen" gestrichen.
- 8. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 Buchstabe b und c wird das Wort "Bezirksbevollmächtigten" jeweils durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Art" die Wörter ", Brennstoff, Nennwärmeleistung" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In den Absätzen 2 und 4 wird das Wort "Bezirksbevollmächtigten" jeweils durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- (5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
- 1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
- 2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat."
- (5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 9. In der Inhaltsübersicht, den §§ 3 und 4, der Überschrift zu Kapitel 2, den §§ 8, 10, 11, 12, der Überschrift zu Kapitel 3, den §§ 13, 15, 20, 21, 25, 26, der Überschrift zu Teil 2 und den §§ 27, 33, 35, 40, 41, 43, 45, 46, 48 und 50 werden jeweils das Wort "Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "der Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "den Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern", die Wörter "die Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "bei Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern", die Wörter "dem oder der Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "der oder die Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "zu Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern", die Wörter "einen Bezirksbevollmächtigten oder eine Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "ein Bezirksbevollmächtigter oder eine Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "des oder der Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers", die Wörter "den Bezirksbevollmächtigten oder die Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "ehemaligen Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern", die Wörter "alle Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger", die Wörter "der oder die Bezirksbevollmächtigte für den von ihm oder ihr" durch die Wörter "der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den von ihm", das Wort "Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern", die Wörter "von Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern" und die Wörter "zum oder zur Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
" § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5
Bestellung- (1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes entsprechend.
- (2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke.""
- 2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "zu Bauabnahmen nach Landesrecht" gestrichen.
- b) Nach Absatz 1wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 3. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- ,dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist;""
- ,dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- bb) Der bisherige Doppelbuchstabe dd wird Doppelbuchstabe ee.
- aa) Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- b) In Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 1, 4 bis 8 und 10 bis 12" durch die Angabe "Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12" ersetzt.
- a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- 4. In Nummer 13 werden in Absatz 1 die Angaben "9," und ", 11" gestrichen.
- 5. In Artikel 2 Nr. 22 werden das Wort "Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" und die Wörter "der Bezirksbevollmächtigten" durch die Wörter "der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- 1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- III. In Artikel 3 Nr. 1 wird das Wort "Bezirksbevollmächtigte" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.
- IV. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 und in Artikel 2 tritt Nummer 22 am 1. Januar 2013 in Kraft."
- 2. Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: