Punkt 47 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 3a - neu - (§ 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 - neu - EnWG und § 9 Absatz 4 ARegV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
'3a. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach der Verordnung zur Anreizregulierung nach § 21a Absatz 6." '
- b) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Änderung der AnreizregulierungsverordnungIn § 9 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird Absatz 4 gestrichen."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Bundesnetzagentur hat nach § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Anreizregulierung den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode zu ermitteln. Durch die Novelle der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2016 wurde die Festlegungskompetenz in Bezug auf den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor in § 32 der Verordnung über die Anreizregulierung ergänzt, hierdurch wurde ausweislich der Begründung aus dem Verordnungsverfahren der Bundesnetzagentur eine Festlegungskompetenz eingeräumt.
Obwohl keine Gründe ersichtlich sind, warum diese Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nicht auch vom bisherigen gesetzgeberischen Willen gedeckt sein sollte, wird zur Klarstellung diese Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in der Aufzählung des § 54 Absatz 3 Satz 3 ergänzt.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Klarstellung in Buchstabe a.