Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Februar 2006 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d (§ 35 Abs. 5 Satz 4 und 4a SGB V)
In Artikel 1 Nr. 2 ist Buchstabe d zu streichen.
Begründung
Das Gesetz sieht vor, dass künftig der Festbetrag auch in den Festbetragsgruppen der Stufen 2 und 3 im unteren Preisdrittel liegen soll. Damit sollen Festbeträge in Gruppen, die neben patentfreien Generika auch patentgeschützte Arzneimittelinnovationen enthalten, auf das untere Preisdrittel abgesenkt werden.
Die Absenkung auf das untere Preisdrittel soll dadurch leicht eingeschränkt werden, dass mindestens 20 Prozent aller Verordnungen und Packungen zum Festbetrag verfügbar sein müssen. Gleichzeitig darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze der nicht zum Festbetrag erhältlichen Verordnungen und Packungen den Wert von 160 nicht überschreiten. Schließlich müssen bei Festbetragsgruppen mit mehr als drei Wirkstoffen mindestens zwei Wirkstoffe zum Festbetrag erhältlich sein.
Diese Regelung würde patentgeschützte Innovationen treffen und die forschenden Arzneimittelhersteller belasten. Aber auch die Patienten wären von dieser Absenkung betroffen, weil diese vermutlich zur Folge hätte, dass eine gesicherte Versorgung mit Arzneimitteln zum Festbetrag und eine ausreichende Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Wirkstoffen nicht mehr gewährleistet wären. Auf diese Gefahr haben auch Vertreter der Krankenkassenverbände aufmerksam gemacht.
Die Präzisierungen würden sogar zu einer Festbetragsfestsetzung unterhalb des unteren Preisdrittels führen, da die im Gesetzestext gewählte Maßzahl 160 einer Festbetragsfestsetzung im unteren Preisfünftel entspräche.
Es muss damit gerechnet werden, dass in vielen Festbetragsgruppen das Gros der Arzneimittelpreise oberhalb des Festbetrages liegen wird und die Hersteller ihre Preise nicht auf den neuen Festbetrag absenken können.