Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

A. Problem und Ziel

Bund und Länder haben sich im Jahr 2005 in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung darauf geeinigt, die Verfassung dahingehend zu ändern, dass Mischfinanzierungen reduziert werden, sowie die Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes neu zu fassen. Auf Grundlage der Vorarbeiten der von Bundesrat und Bundestag eingesetzten Kommission wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 Mischfinanzierungstatbestände abgebaut und die Voraussetzungen für Finanzhilfen verschärft. Zugleich wurde in Artikel 143c des Grundgesetzes die Kompensation der bei den Ländern ausfallenden investiven Bundesmittel ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 geregelt.

Die den Ländern als Kompensation für den Wegfall der einzelnen Mischtatbestände zuzuweisenden Mittel sind nur bis zum 31. Dezember 2013 der Höhe nach festgeschrieben. Die Revisionsklausel des Artikels 143c Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes) verpflichtet Bund und Länder bis Ende 2013 zu überprüfen, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Zugleich entfällt ab dem 1. Januar 2014 die bis dahin nach Artikel 143c Absatz 2 Nummer 2 des Grundgesetzes an den Aufgabenbereich der abgeschafften Mischfinanzierungen geknüpfte Zweckbindung; die investive Zweckbindung der Mittel bleibt bestehen.

Die in Artikel 143c Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sowie in § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes normierte Angemessenheits- und Erforderlichkeitsprüfung durch Bund und Länder ist bislang noch nicht abgeschlossen.

B. Lösung

Um die Planungssicherheit für anstehende Investitionen zu erhöhen, werden mit einer Änderung des Entflechtungsgesetzes die Kompensationsleistungen für das Jahr 2014 auf Höhe der bisher jährlich geleisteten Beträge fortgeschrieben. Zugleich wird dem verfassungsrechtlich für die Jahre ab 2014 normierten Wegfall der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung Rechnung getragen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Bund zahlt den Ländern aus seinem Haushalt im Jahr 2014 Beträge von insgesamt 2 568,9 Millionen Euro. Für den Bundeshaushalt entstehen hierdurch entsprechende Ausgaben, für die Länderhaushalte entsprechende Einnahmen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird reduziert, da mit der Aufhebung der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung durch die Neufassung von § 5 des Entflechtungsgesetzes die hiermit verbundenen Nachweis- bzw. Prüfpflichten der Länder bzw. des Bundes entfallen.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen vom 5. September 2006 (BGBl. I, S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Zweckbindung

Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Überweisung an die Länder

Die den Ländern nach § 4 Absätze 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Beträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober 2014 überwiesen."

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO) vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3222) außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Bund und Länder haben sich im Jahr 2005 in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung darauf geeinigt, Mischfinanzierungen in der Verfassung zu reduzieren sowie die Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes unter Bekräftigung der Zusagen aus dem Solidarpakt II für die neuen Länder neu zu fassen. Auf Grundlage der Vorarbeiten der von Bundesrat und Bundestag eingesetzten Kommission wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 Mischfinanzierungstatbestände abgebaut und die Voraussetzungen für Finanzhilfen verschärft.

Zugleich wurde in Artikel 143c des Grundgesetzes die Kompensation der bei den Ländern ausfallenden investiven Bundesmittel ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 geregelt. So enthält Artikel 143c des Grundgesetzes finanzielle Übergangs- und Folgebestimmungen für die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" (Artikel 91 a Absatz 1 Nummer 1 alte Fassung, Artikel 91b Satz 1 alte Fassung des Grundgesetzes) sowie der Finanzhilfen für "Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" und zur "Wohnraumförderung" (Artikel 104a Absatz 4 alte Fassung des Grundgesetzes). Die einfachgesetzliche Umsetzung von Artikel 143c des Grundgesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG) vom 5. September 2006.

Artikel 143c des Grundgesetzes ist als Übergangsregelung konzipiert, die den Übergang zu der mit der Föderalismusreform I letztlich beabsichtigten Zusammenführung von Aufgabenwahrnehmung und Finanzierungsverantwortung abfedern und die notwendigen Anpassungsprozesse in den einzelnen Ländern ermöglichen soll. Vor diesem Hintergrund sind die den Ländern als Kompensation für den Wegfall der einzelnen Mischtatbestände zuzuweisenden Mittel nur bis zum 31.

Dezember 2013 der Höhe nach festgeschrieben. Die Revisionsklausel des Artikels 143c Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes) verpflichtet Bund und Länder bis Ende 2013 zu überprüfen, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Zugleich entfällt ab dem 1. Januar 2014 die bis dahin nach Artikel 143c Absatz 2 Nr. 2 des Grundgesetzes an den Aufgabenbereich der abgeschafften Mischfinanzierungen geknüpfte Zweckbindung; die investive Zweckbindung der Mittel bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

Die in Artikel 143c Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sowie in § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes normierte Angemessenheits- und Erforderlichkeitsprüfung durch Bund und Länder ist bislang noch nicht abgeschlossen. Um die Planungssicherheit für anstehende Investitionen zu erhöhen, werden mit diesem Gesetz die Kompensationsleistungen für das Jahr 2014 auf Höhe der bisher jährlich geleisteten Beträge fortgeschrieben. Zugleich wird dem verfassungsrechtlich für die Jahre ab 2014 normierten Wegfall der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung Rechnung getragen.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 143c Absatz 4 des Grundgesetzes.

Finanzielle Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

Der Bund zahlt den Ländern aus seinem Haushalt im Jahr 2014 Beträge von insgesamt 2 568,9 Millionen Euro. Für den Bundeshaushalt entstehen hierdurch entsprechende Ausgaben, für die Länderhaushalte entsprechende Einnahmen.

Die Verteilung auf die einzelnen Länder ergibt sich aus § 4 des Entflechtungsgesetzes.

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird reduziert, da mit der Aufhebung der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung durch die Neufassung von § 5 des Entflechtungsgesetzes die hiermit verbundenen Nachweis- bzw. Prüfpflichten der Länder bzw. des Bundes entfallen.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Besondere Nachhaltigkeitsindikatoren sind nicht tangiert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Entflechtungsgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 2 EntflechtG)

Der geänderte Absatz 1 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" für das Jahr 2014 fest.

Der bisherige Absatz 1 Satz 2 ist auf die Mittelauszahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 bezogen und daher aufzuheben. Durch die Leistung der Kompensationsbeträge bis 2013 sind die Mittel zur Ausfinanzierung der durch den Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

Die nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2013 zu leistenden Beträge beruhen auf einer gesonderten unbefristeten Vereinbarung nach Artikel 91b des Grundgesetzes und unterliegen nicht der Revision nach Artikel 143c des Grundgesetzes.

Der bisherige Absatz 1 Satz 4 regelt die Übertragbarkeit nicht verbrauchter Mittel. Diese Regelung bezieht sich allein auf die unbefristet fortbestehende Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91b Abs. 1 GG. Der bisherige Absatz 1 Satz 4 ist daher aufzuheben.

Der geänderte Absatz 2 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Bildungsplanung" für das Jahr 2014 fest.

Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist auf die Mittelauszahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 bezogen und daher aufzuheben. Durch die Leistung der Kompensationsbeträge bis 2013 sind die Mittel zur Ausfinanzierung der durch den Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

Die nach dem bisherigen Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2013 zu leistenden Beträge beruhen auf einer gesonderten Vereinbarung nach Artikel 91b des Grundgesetzes und unterliegen nicht der Revision nach Artikel 143c des Grundgesetzes.

Zu Nummer 2 ( § 3 EntflechtG)

Der geänderte Absatz 1 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden" für das Jahre 2014 fest.

Der geänderte Absatz 2 Satz 1 legt die Kompensationsmittel für den Bereich "Wohnraumförderung" für das Jahr 2014 fest.

Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist auf die Mittelauszahlung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 bezogen und daher aufzuheben. Durch die Leistung der Kompensationsbeträge bis 2013 sind die Mittel zur Ausfinanzierung der durch den Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

Zu Nummer 3 ( § 5 EntflechtG)

Die bisherigen Absätze 1 bis 5 treffen ausschließlich Regelungen zur aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung nach Artikel 143c Absatz 2 Nummer 2 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 143c Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes entfällt aber ab dem 1. Januar 2014 die aufgabenbereichsspezifische Zweckbindung. Bestehen bleibt die investive Zweckbindung des Mittelvolumens. Der Regelungen der Absätze 1 bis 5 bedarf es daher nicht mehr. Sie sind durch die auf Artikel 143c Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes basierende Neuregelung zu ersetzen.

Der Bund würde es begrüßen, wenn alle Länder, wie es in einigen Ländern bereits geschehen ist, ihre Bereitschaft erklärten, die Entflechtungsmittel weiter vollständig in den bisherigen Aufgabenbereichen einzusetzen.

Zu Nummer 4 ( § 6 EntflechtG)

Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 Satz 2 ist in den geänderten § 5 eingegangen.

Zu Nummer 5 ( § 7 EntflechtG))

Die auf Grund des bisherigen § 7 erlassene Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO) vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3222) regelt bislang zum einen das Verfahren für die Überweisung der Kompensationsmittel an die Länder, zum anderen die Berichtspflicht über die Mittelverwendung, die Feststellung einer Fehlverwendung der Mittel und die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Letzteres wird durch die Aufhebung der aufgabenbereichsspezifischen Zweckbindung obsolet. Das bereits bisher geltende Verfahren für die Überweisung der Kompensationsmittel an die Länder wird mit dieser Regelung nun im Gesetz selbst festgelegt. Eine Verordnungsermächtigung erübrigt sich deshalb.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zugleich wird die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes aufgehoben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2429: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes aufgrund der sehr kurzen Beteiligungsfrist (1 Tag) kursorisch geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
VerwaltungReduzierung des Erfüllungsaufwands, da mit der Aufhebung der aufgabenbereichsspezifischen
Zweckbindung Nachweis- und Prüfpflichten entfallen.
Das Ressort hat die Reduzierung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung nicht quantifiziert. Darüber hinaus hat der NKR im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Bund und Länder hatten sich in der Föderalismuskommission I darauf verständigt, Mischfinanzierungen in der Verfassung zu reduzieren und die Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes neu zu fassen. Die den einzelnen Ländern als Kompensation für den Wegfall der einzelnen Mischtatbestände zuzuweisenden Mittel sind nur bis Ende 2013 der Höhe nach festgeschrieben. Bund und Länder konnten sich bislang noch nicht einigen, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher den Ländern Planungssicherheit für anstehende Investitionen in den Bereichen Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken, Bildungsplanung, Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und Wohnraumförderung gewährleistet werden. Hierzu sollen mit einer Änderung des Entflechtungsgesetzes die Kompensationsleistungen für das Jahr 2014 auf Höhe der bisher jährlich geleisteten Beträge fortgeschrieben werden.

Die bisherige aufgabenbereichspezifische Zweckbindung wird aufgehoben. Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand der Länder durch Wegfall dazugehöriger Berichtspflichten. Der NKR weist darauf hin, dass das Ressort das Entlastungsvolumen der Verwaltung nicht quantifiziert hat.

Darüber hinaus hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter