Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)

Punkt 34 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d (§ 10 Abs. 8),

Nr. 8a - neu - (§ 14 Abs. 1 - neu - KHEntgG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Eine Genehmigungspflicht des vereinbarten oder festgesetzten jährlichen landesweiten Basisfallwertes durch die Landesbehörden wird nach der vorgelegten Entwurfsfassung ausdrücklich verneint. Die Begründung hierzu spricht von einer "Verkürzung des Verfahrens". Das ist nicht nachvollziehbar.

Auch der landesweit geltende Basisfallwert, der die Grundlage für die krankenhausindividuellen Basisfallwerte bildet, sollte der Genehmigungspflicht unterliegen. Dies schafft Rechtssicherheit für alle am Entgeltverfahren beteiligten Parteien und verhindert die ansonsten drohenden Massenprozesse. Das Verfahren wird auch bei einer Genehmigungspflicht nicht verlängert. Der Gerichtsweg muss auch bei einer Genehmigung durch die Landesbehörde keine aufschiebende Wirkung haben. Im Gegensatz dazu wirkt ein Genehmigungsvorbehalt der Landesbehörde durchaus disziplinierend auf die Verhandlungspartner und zwingt zu gesetzeskonformen Abstimmungen.

Darüber hinaus muss die Landesbehörde nach wie vor insbesondere die krankenhausindividuellen Basisfallwerte genehmigen (§ 14 KHEntgG). Die Differenz zwischen krankenhausindividuellem und landesweitem Basisfallwert hat aber bei der Budgetfindung erhebliche Auswirkungen. Es ist widersinnig, dass die Landesbehörde hier zwar die individuellen Werte zu genehmigen hat, aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ermittlung des allgemeinen Wertes haben soll.

Die Regelungen für zu genehmigende Tatbestände sind in § 14 des Krankenhausentgeltgesetzes zusammengefasst. Aus rechtssystematischen Gründen ist daher die Frage der Genehmigung oder Nichtgenehmigung auch in diesem Paragraphen abzuhandeln und nicht in § 10 dieses Gesetzes.