Punkt 20 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:
Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 KHEntgG), Dreifachbuchstabe bbb (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 KHEntgG), Dreifachbuchstabe ddd (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 KHEntgG)
In Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu ändern:
- a) Dreifachbuchstabe aaa ist wie folgt zu fassen:
"aaa) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben."
- b) Dreifachbuchstabe bbb ist zu streichen.
- c) In Dreifachbuchstabe ddd sind in § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 nach den Wörtern "an der Notfallversorgung" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und am Ende des Satzes sind die Wörter "und die Tatbestände gemäß Nummer 6, soweit für diese keine Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mehr erhoben werden" anzufügen.
Begründung:
Krankenhäuser dürfen nicht darauf angewiesen sein, zusätzliche Patienten zu behandeln, um die steigenden Kosten für den bestehenden Personalstamm zu finanzieren. Bisher ist eine vollständige Finanzierung der Kosten für Kliniken ohne Mehrleistungen nicht gewährleistet, weil die Erhöhungen des Landesbasisfallwertes für alle Krankenhäuser verringert werden, wenn es zu Leistungssteigerungen im Land kommt.
Zusätzlich zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung der Abzüge aufgrund von Casemixsteigerungen (§ 4 KHEntgG) müssen auch die Abzüge aufgrund von Steigerungen bei nicht mit Fallpauschalen vergüteten Leistungen (§ 5 KHEntgG) gestrichen werden.
Nur wenn diese Streichungen durchgeführt werden, können die allgemeinen Kostensteigerungen in den Krankenhäusern zu gleich hohen Erlössteigerungen bei den Kliniken führen.