839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 3a Abs. 6 - neu - FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 5 ist dem § 3a folgender Absatz anzufügen:
- "(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 vorzulegenden Unterlagen müssen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer deutschen Übersetzung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers, die oder der bei deutschen Gerichten zugelassen ist, versehen sein."
Begründung
Amtssprache ist deutsch. Es ist deshalb Angelegenheit des Bewerbers, Dokumente erforderlichenfalls in einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
Die Einholung einer deutschen Übersetzung durch die zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers wäre zwar möglich, ist jedoch aufwändiger und würde im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Fristen die der Verwaltung zur Verfügung stehende knappe Bearbeitungszeit weiter verkürzen.
Die vorgeschlagene Ergänzung entlastet die Verwaltung von der Einholung von Übersetzungen und ermöglicht die Bearbeitung nach Antragseingang.
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 5 Abs. 4 Satz 2 FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b sind in § 5 Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "- einschließlich der angeforderten Informationen nach § 3a Abs. 3 -" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Die Begründung zu Nummer 6 erläutert in Absatz 3, dass die Frist nach § 5 Abs. 4 erst zu laufen beginnt, wenn die vollständigen Unterlagen des Bewerbers einschließlich der erforderlichen Informationen zur Ausbildung vorliegen.
Nach dem Gesetz löst jedoch nur die vollständige Vorlage der Antragsunterlagen den Fristbeginn aus.
3. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 12a Abs. 6 - neu - FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 11 ist dem § 12a folgender Absatz anzufügen:
- "(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 vorzulegenden Unterlagen müssen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer deutschen Übersetzung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers, die oder der bei deutschen Gerichten zugelassen ist, versehen sein."
Begründung
Amtssprache ist deutsch. Es ist deshalb Angelegenheit des Bewerbers, Dokumente erforderlichenfalls in einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
Die Einholung einer deutschen Übersetzung durch die zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers wäre zwar möglich, ist jedoch aufwändiger und würde im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Fristen die der Verwaltung zur Verfügung stehende knappe Bearbeitungszeit weiter verkürzen.
Die vorgeschlagene Ergänzung entlastet die Verwaltung von der Einholung von Übersetzungen und ermöglicht die Bearbeitung nach Antragseingang.
4. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 33 Abs. 4 Satz 2 - neu - FahrlG
In Artikel 1 Nr. 18 ist § 33 Abs. 4 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Sofern von der inländischen Behörde die Übermittlung der Daten über die getroffenen Maßnahmen an eine der in Satz 1 genannten Stellen für erforderlich gehalten wird, dürfen diese nur für folgende Zwecke übermittelt und verwendet werden:
- 1. - wie Regierungsvorlage -
- 2. - wie Regierungsvorlage -
- 3. - wie Regierungsvorlage -."
Begründung
Der bisher im Gesetzentwurf verwendete Begriff der Bedingung ist in § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert als eine der möglichen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt. Die Übermittlung von der inländischen Behörde zu einer anderen ausländischen Behörde stellt jedoch keine Bedingung zu einem Verwaltungsakt dar, vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene Übermittlung von Daten.
- 5. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Fahrlehrergesetz auf vorhandene Inländerdiskriminierungen zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Das Fahrlehrergesetz war im Hinblick auf die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie bis zum 20. Oktober 2007 zu ändern. Die Richtlinie sieht in Artikel 7 Abs. 4 auch die Einhaltung von Bearbeitungsfristen vor.
Die Vorgaben in § 5 Abs. 4 und 5 FahrlG-E zu den Bearbeitungsfristen sind von den zuständigen Behörden nach der jetzigen Formulierung durch die Beschränkung des Bezugs auf § 2a FahrlG-E jedoch nur für ausländische Antragsteller zwingend.
Um eine Diskriminierung inländischer Unternehmen zu vermeiden, ist eine Ausdehnung dieser Regeln auch auf § 2 FahrlG erforderlich.
B.
- 6. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.