Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
A. Problem und Ziel
Nach der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift können die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden, welches Verfahren sie für die Auftragserteilung an die Bundesdruckerei GmbH (Bundesdruckerei) wählen. Allerdings nutzen derzeit bereits 465 der 571 Fahrerlaubnisbehörden das digitale Verfahren. Aufgrund dieser hohen Anzahl bereits teilnehmender Fahrerlaubnisbehörden soll ab dem 1. Januar 2016 nur noch das Digitale Antragsverfahren verwendet werden.
Darüber hinaus fehlt bislang eine Regelung zur Übergabe der Fahrerlaubnisakte (im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) beim Wechsel der Zuständigkeit.
B. Lösung
Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift dahingehend, dass alle Fahrerlaubnisbehörden ab dem 1. Januar 2016 die Daten dezentral digitalisiert erfassen und der Bundesdruckerei übermitteln. Außerdem wird eine Regelung zur Übergabe der Fahrerlaubnisakte getroffen.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen und damit Fortbestehen der unter A. geschilderten Auswirkungen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Aufgrund der Umstellung auf das Digitale Antragsverfahren muss die Bundesdruckerei künftig den Behörden keine Vorlagen zur Herstellung eines Kartenführerscheins für das formularbasierte Verfahren anbieten. Außerdem entfallen die Kosten für die Bearbeitung dieser Antragsunterlagen. Der dadurch entfallende Aufwand ist gering.
Länder und Kommunen
Insgesamt müssen noch 106 Fahrerlaubnisbehörden auf das Digitale Antragsverfahren umstellen. Die Kosten für diese Umstellung sowie die laufenden Kosten z.B. für Wartung und Administration werden von den zuständigen obersten Landesbehörden sehr unterschiedlich angegeben. So werden von einigen Behörden nur geringe Kosten erwartet, während andere Behörden von einem Umstellungsaufwand von 1 500 Euro bis 10 000 Euro sowie laufenden Kosten von jährlich 500 Euro bis 40 000 Euro ausgehen. Der Städtetag schätzt abweichend den Aufwand auf ca. 150 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 19. März 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 1998 (BAnz. S. 17900), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2010 (BAnz. S. 4249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt I. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Grundlage für die Herstellung der Führerscheine ist" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2015" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2015" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ab dem 1. Januar 2016 ist nur noch das digitale Bestellverfahren anzuwenden."
- 2. Nach Abschnitt III. wird folgender Abschnitt IV. eingefügt:
"IV. Übergabe von Unterlagen zu einer Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird grundsätzlich bei der für Entscheidungen über die Fahrerlaubnis örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde geführt. Fahrerlaubnisbehörden, die örtlich zuständig waren, haben nach Bekanntwerden einer die Zuständigkeit berührenden Entscheidung über die Fahrerlaubnis die bei ihnen geführte Fahrerlaubnisakte an die zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. In den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung verbleibt die Fahrerlaubnisakte bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der gleichgeordneten auswärtigen Behörde."
- 3. Der bisherige Abschnitt IV. wird Abschnitt V.
Artikel 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemein
Nach der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift können die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden, welches Verfahren sie für die Auftragserteilung an die Bundesdruckerei wählen. Allerdings nutzen derzeit bereits 465 der 571 Fahrerlaubnisbehörden das digitale Verfahren. Aufgrund dieser hohen Anzahl bereits teilnehmender Fahrerlaubnisbehörden soll ab dem 01.01.2016 nur noch das digitale Verfahren verwendet werden. Außerdem wird eine Regelung zur Übergabe der Fahrerlaubnisakte getroffen.
Gesetzesfolgen
I. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
II. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Aufgrund der Umstellung auf das Digitale Antragsverfahren muss die Bundesdruckerei künftig den Behörden keine Vorlagen zur Herstellung eines Kartenführerscheins für das formularbasierte Verfahren anbieten. Außerdem entfallen die Kosten für die Bearbeitung dieser Antragsunterlagen. Der dadurch entfallende Aufwand ist gering.
Länder und Kommunen
Insgesamt müssen noch 106 Fahrerlaubnisbehörden auf das Digitale Antragsverfahren umstellen. Die Kosten für diese Umstellung sowie die laufenden Kosten z.B. für Wartung und Administration werden von den zuständigen obersten Landesbehörden sehr unterschiedlich angegeben. So werden von einigen Behörden nur geringe Kosten erwartet, während andere Behörden von einem Umstellungsaufwand von 1 500 Euro bis 10 000 Euro sowie laufenden Kosten von jährlich 500 Euro bis 40 000 Euro ausgehen. Der Städtetag schätzt abweichend den Aufwand auf ca. 150 000 Euro.
Die Fahrerlaubnisbehörden werden jährlich insgesamt um ca. 530 000 Euro (Portokosten und Verringerung des Aufwandes im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anträge) entlastet.
III. Weitere Kosten
Keine.
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
V. Nachhaltigkeit
Die Nachhaltigkeit ergibt sich bezüglich der Managementregel Energie- und Ressourcenverbrauch sowie des Indikators Ressourcenschonung, da aufgrund der Änderung ca. 530 000 Anträge entfallen. Neben dem Papier für die Anträge wird auch Druckermaterial eingespart. Auch müssen diese Anträge nicht mehr per Post transportiert werden.
B. Besonderer Teil - Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Abschnitt I. Nummer, 2 Satz 1 und 2 und Nummer 3, Satz 1 und Satz 3(neu))
Änderung in Satz 1: Die Möglichkeit, Aufträge für die Herstellung der Führerscheine analog zu erteilen, wird nur noch bis zum 31.12.2015 bestehen bleiben. Ab dem 01.01.2016 ist das digitale Bestellverfahren anzuwenden. Die Änderung in Satz 2 dient der Aktualisierung der Bezeichnung des Bundesministeriums.
Zu Nummer 2 (Abschnitt IV.(neu))
Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Fahrerlaubnisakte. Die Zuständigkeit für die Fahrerlaubnisakte richtet sich grundsätzlich nach der örtlichen Zuständigkeit; zur Einsparung von Kosten soll jedoch keine automatische Übergabe der Fahrerlaubnisakte an die nach Umzug zuständig gewordene Behörde erfolgen, sondern nur bei konkretem Anlass, nämlich dann, wenn die neue Fahrerlaubnisbehörde die alte davon unterrichtet, dass sie eine Entscheidung oder Maßnahme die Fahrerlaubnis berührend plant, es sei denn, die alte Fahrerlaubnisbehörde trifft nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Fahrerlaubs-Verordnung die Entscheidung.
Zu Nummer 3 (Abschnitt IV. wird Abschnitt V) Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2782:
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger: | Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | |
Bund (Bundesdruckerei) | |
Jährliche Entlastung | Gering |
Kommunen (Fahrerlaubnisbehörden) | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | Durchschnittliche Gesamtkosten 609.500 € (Rückmeldung der Länder 1.500 € bis 10.000 € pro Fall) |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | Durchschnittliche Gesamtkosten 318.000 € |
(Rückmeldung des Deutschen Städtetages für eine größere Fahrerlaubnisbehörde 3.000 € pro Fall; Rückmeldung der Länder 500 € bis 40.000 €) | |
Jährliche Entlastung | 530.000 € (Portokosten u.a.) |
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt das Vorhaben. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung von E-Government in Deutschland. Darüber hinaus macht der Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift regelt das Bestellverfahren von Fahrerlaubnissen (Führerschein) zwischen den Fahrerlaubnisbehörden und der Bundesdruckerei. Mit der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift konnten die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden, ob sie dafür ein digitales oder ein manuelles Verfahren nutzen. Seit der Einführung des digitalen Verfahrens hat sich gezeigt (dies bestätigt und befürwortet auch der Deutsche Städtetag), dass die Zahl der Fahrerlaubnisbehörden, die das formularbasierte auf das digitale Verfahren umgestellt haben (465 von 571 Fahrerlaubnisbehörden) überwiegt. Aufgrund dieser Entwicklung sollen ab dem 1.1.2016 alle Fahrerlaubnisbehörden nur noch das digitale Verfahren anwenden.
Des Weiteren wird die Regelung zum Versand der Fahrerlaubnisakte nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (z.B. bei Umzug des Fahrerlaubnisinhabers) u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen geändert. Bisher wurde die Akte automatisch an die entsprechend zuständige Behörde übergeben. Künftig erfolgt die Übergabe nur noch dann, wenn diese für eine zu treffende Entscheidung relevant ist.
Erfüllungsaufwand
Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft.
Für die Verwaltung hat das Regelungsvorhaben folgende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand:
Bundesdruckerei
Für die Bundesdruckerei entfallen künftig die Bereitstellung einer Vorlage für die Herstellung des Kartenführerscheins für das formularbasierte Verfahren sowie die Bearbeitung dieser Antragsunterlagen. Das Ressort schätzt den entfallenden Aufwand als gering ein.
Kommunen (Fahrerlaubnisbehörden)
Die Änderungen der Regelung zum Versand der Fahrerlaubnisakte lösen keinen geänderten Erfüllungsaufwand für die Fahrerlaubnisbehörden aus.
Bezüglich des Aufwandes für die Umstellung auf das digitale Verfahren erhielt das Ressort unterschiedliche Rückmeldungen sowohl aus den Ländern als auch vom Deutschen Städtetag. Die Rückmeldungen sehen wie folgt aus:
- - Die Länder schätzen den einmaligen Umstellungsaufwand zwischen 1.500 Euro und 10.000 Euro je Fahrerlaubnisbehörde. Der jährliche Aufwand für die Wartung wird jeweils auf 500 Euro bis 40.000 Euro geschätzt. Die Höhe der Kosten hängt von der Größe der Fahrerlaubnisbehörde ab. Je größer die Fahrerlaubnisbehörde ist, desto höher ist die Zahl der zu bearbeitenden Anträge und umzustellenden Arbeitsplätze.
- - Der Deutsche Städtetag beziffert dagegen die Gesamtkosten einer größeren Fahrerlaubnisbehörde für den einmaligen und den laufenden Aufwand auf insgesamt 150.000 Euro. Davon schätzt er 3.000 Euro für die jährlichen Wartungskosten.
Die bisherigen Erfahrungen des Nationalen Normenkontrollrats hinsichtlich der Schätzung des Erfüllungsaufwandes im Kfz-Bereich zeigen, dass die jährlichen Wartungskosten der Systemsoftware geringer sind als die Umstellungskosten. Deshalb schätzt er die Angabe des Deutschen Städtetages für die jährlichen Wartungskosten von 3.000 Euro pro Fahrerlaubnisbehörde als einen realistischen Durchschnittswert ein. Die zusätzlichen Wartungskosten fallen zudem nur dann an, wenn diese nicht wie üblicherweise über einen Pauschalvertrag mit einem Softwareunternehmen gedeckt sind.
Aufgrund der Umstellung auf das digitale Verfahren erfolgt die Versendung der Anträge ausschließlich auf dem elektronischen Weg. Die Fahrerlaubnisbehörden (insgesamt 106) werden dadurch jährlich insgesamt um ca. 530.000 Euro (Portokosten und Verringerung des Aufwandes im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anträge) entlastet.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt das Vorhaben. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung von E-Government in Deutschland. Darüber hinaus macht der Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin