Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 61 Abs. 2 StVG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
- "1a. In § 61 Abs. 2 werden die Wörter "nur den Betroffenen" durch die Wörter "den Betroffenen und bei Verwaltungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 den Fahrerlaubnisbehörden" ersetzt."
Begründung
Nach der Übergabe der Daten gemäß § 65 Abs. 10 Straßenverkehrsgesetz (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) von den Fahrerlaubnisbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt werden keine Daten mehr in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert, da diese vollständig in das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) übernommen wurden. So lässt sich nach einem Fahrerlaubnisentzug (Löschung der Daten im ZFER) für die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Auskunftseinholung beim ZFER nicht mehr nachvollziehen, welche Fahrerlaubnisklassen der Bewerber einst besessen hat. Eine der Behörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auferlegte Pflicht zur Abfrage des ZFER bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis läuft somit ins Leere.
Nach § 61 Abs. 2 StVG darf momentan nur dem Betroffenen über den so genannten "Rumpfsatz" der noch im ZFER gespeicherten Daten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 StVG Auskunft gegeben werden. Den Fahrerlaubnisbehörden soll bei der
2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - (§ 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1a folgende Nummer einzufügen:
"1b. § 65 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben, spätestens bis zum 31. Dezember 2012.
- 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme in das Zentrale Fahrerlaubnisregister im örtlichen Register gespeichert."".
Begründung
Die in § 65 Abs. 10 Satz 2 StVG genannte Frist, nach der örtliche Fahrerlaubnisregister bezüglich der im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten noch bis spätestens 31. Dezember 2006 geführt werden dürfen, hat sich aus technischen Gründen als zu kurz erwiesen, so dass es derzeit an der für die Datenübermittlung erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Um noch erforderliche Datenabgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Zentralregisters zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Fahrerlaubnisbehörden durchführen zu können, erscheint eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2012 geboten. Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.