Der Deutsche Bundestag hat in seiner 98. Sitzung am 9. Mai 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/9863 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes - Drucksache 19/8751 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 056/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit Satz 1" durch die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
- b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde." "
- bb) Buchstabe c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend."
- cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen." "
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- c) Der Nummer 28 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "des Innern" werden durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
- bb) Die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 11" werden durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt."
- d) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
"34. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Anwärterscheins" die Wörter "sowie das Verfahren der Aus- und Zustellung" eingefügt.
- bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Lehrgangs über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Nummer 5,".
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 5 oder Nummer 12" durch die Wörter "Nummer 4 oder Nummer 14" ersetzt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- e) In Nummer 35 Buchstabe d Absatz 4b werden die Wörter "an ihnen tätig sind" durch die Wörter "in Ausbildung sind" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft."