A. Problem
- Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.
- Der Deutsche Bundestag hat mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) die Grundlage für eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen. Diese Regelungen sind jedoch nicht ausreichend.
- Der Bundesrat hat mit seiner Entschließung vom 10. Juli 2009 (BR-Drs. 642/09(B) ) daher festgestellt, dass durch dieses Gesetz unnötige bürokratische Hürden aufgestellt werden und die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisationen nicht ausreichend sichergestellt wird. Eine weitere Gesetzesänderung ist daher im Interesse der Einsatzfähigkeit der Organisationen alsbald erforderlich.
B. Lösung
- Um die Einsatzfähigkeit dieser Organisationen aufrechtzuerhalten, wird die bisherige Regelung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t übertragen, so dass auch hierfür eine organisationsinterne Einweisung und Prüfung ermöglicht wird. Zudem wird die Sonderfahrberechtigung auf das Führen von Fahrzeugkombinationen erstreckt, um insbesondere die bei den Wasserrettungsorganisationen bestehenden Probleme zu lösen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die konkrete Ausgestaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen, um spezifische Besonderheiten berücksichtigen zu können.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen und folgende Entschließung zu fassen:
Nach dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzentwurf sind bei der näheren Ausgestaltung der Sonderbestimmungen über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird gebeten, hierfür bundeseinheitliche Mindestkriterien zu erlassen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben.
- b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
(10a) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt) erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
- 2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
- 3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t (auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt)."
- c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
"Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 Satz 1 erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes nach Absatz 10a zu prüfen."
- d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
"Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen, der
- 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
- 3. im Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist, oder von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist."
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden die Wörter "sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10" gestrichen.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Sonderbestimmungen über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und Satz 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Auf Grund der seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk und den sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes immer weniger Angehörige zur Verfügung, die über eine zum Führen der Einsatzfahrzeuge notwendige Fahrerlaubnis verfügen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Einsatzfähigkeit der Organisationen nachhaltig sicherzustellen, hat der Deutsche Bundestag mit dem "Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) die Voraussetzungen für Sonderfahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen. Während die Regelung bis 4,75 t bei den Organisationen weitgehend Akzeptanz gefunden hat und diesbezüglich nur geringer Änderungsbedarf besteht, ist die bisherige Regelung zur Sonderfahrberechtigung bis 7,5 t nicht ausreichend. Den Ländern soll nunmehr die Möglichkeit eröffnet werden, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auch bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung zur Fahrberechtigung bis 4,75 t nach einer organisationsinternen Einweisung und Prüfung zu erteilen. Die Länder werden ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Sonderfahrberechtigungen, insbesondere die jeweiligen Einweisungs- und Prüfungsinhalte, zu regeln.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 10)
Die bisherigen Regelungen zur Sonderfahrberechtigung in § 2 Absatz 10 Sätze 5 bis 8 werden aufgehoben, da kein systematischer Zusammenhang mit den übrigen in § 2 Absatz 10 geregelten Dienstfahrerlaubnissen besteht.
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a)
Die bisher in § 2 Absatz 10 Sätze 6 bis 8 geregelte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird inhaltlich weitgehend übernommen und systematisch in einem neuen Absatz zusammengefasst. Die Formulierung "Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" definiert die Zielgruppe und stellt klar, dass der Katastrophenschutz in erster Linie aus den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk besteht. Zusätzlich wird durch die Verweisung in § 2 Absatz 10a Satz 4 auf § 2 Absatz 10a Sätze 1 bis 3 das Modell einer organisationsinternen Einweisung und Prüfung auf Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erweitert. Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ist hiernach eine Einweisung und Prüfung, die sich jeweils auf das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t bezieht, erforderlich. Die Differenzierung der Sonderfahrberechtigung bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t einerseits und bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass mit steigender Masse und Größe eines Fahrzeugs die Anforderungen an die Fahrer zunehmen. Die Länder haben bei der Ausgestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte im jeweiligen Landesrecht den spezifischen Besonderheiten zum Führen von Einsatzfahrzeugen der jeweiligen Gewichtsklasse Rechnung zu tragen. Ferner werden auch Fahrzeugkombinationen in den Anwendungsbereich der Fahrberechtigungen aufgenommen.
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d (§ 2 Absatz 13 und 16)
Die Änderungen enthalten notwendige Folgeänderungen, um insbesondere eine organisationsinterne Einweisung und Prüfung für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t zu ermöglichen. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, die Einweisung und Prüfung auch durch nicht organisationsangehörige Fahrlehrer durchzuführen.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6)
Die Ermächtigung zur Ausgestaltung der Fahrberechtigungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. von 7,5 t wird unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen. Für die Landesregierungen wird eine Delegationsmöglichkeit geschaffen. Eine Regelung zur Umschreibung der Fahrberechtigung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist ausgeschlossen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.