A. Zielsetzung
- Gleichstellung der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin;
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und GlasfassadenbauGlaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39 der Anlage A der Handwerksordnung "Glaser";
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und GlasfassadenbauAbschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin;
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und KunstverglasungGlasveredler/Glasveredlerin;
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nummer 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler"; Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und KunstverglasungAbschlussprüfung als Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin im Gewerbe Nummer 40 der Anlage A der Handwerksordnung "Glasbläser und Glasapparatebauer" - Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung
B. Lösung
- Gleichstellung der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten
- Keine und auch keine preislichen Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Keine
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den -Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom ... 2007
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I. S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin;
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und GlasfassadenbauGlaser/Glaserin im Gewerbe Nummer 39 der Anlage A der Handwerksordnung "Glaser";
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und GlasfassadenbauAbschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin;
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und KunstverglasungGlasveredler/Glasveredlerin;
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe Nummer 34 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Glasveredler";
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und KunstverglasungAbschlussprüfung als Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin im Gewerbe Nummer 40 der Anlage A der Handwerksordnung "Glasbläser und Glasapparatebauer" - Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
- Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der "Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar" mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) gelten fort.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der "Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar" mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung
Begründung:
Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. Juni 2006 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.
Die Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind.
Berlin, 11. Mai 2007
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule in Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule in Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Vorsitzender | Dr. Schoser Berichterstatter |