A. Problem und Ziel
Bei der ehemaligen Bundesknappschaft ist am 1. Juni 2004 ein Fortbildungstarifvertrag in Kraft getreten, der Regelungen zur Durchführung der Sachbearbeiterfortbildung auf Grundlage der Prüfungsordnung vom 26. Januar 2004 (ersetzt durch die Fassung vom 27. Dezember 2006) für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt beinhaltet.
Die durch die damalige Bundesknappschaft auf Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträge durchgeführten Sachbearbeiterfortbildungen befähigten mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung zur Aufgabenwahrnehmung in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes in der Sozialversicherung. Der Abschluss ist lediglich durch eine im Tarifvertrag - und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes - enthaltene Prüfungsregelung innerhalb der damaligen Bundesknappschaft, seit 1. Oktober 2005 durch die Organisationsreform der Rentenversicherung zugehörig zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, hausintern anerkannt. Bei der Fortbildung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt handelt es sich dagegen um eine staatlich anerkannte Fortbildungsprüfung.
Ziel ist es, die nach den bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträgen erteilten Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung nach der staatlich anerkannten Fortbildungsprüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung - gleichzustellen.
B. Lösung
Gleichstellung der nach früheren Fortbildungstarifverträgen bei der damaligen Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung nach der staatlich anerkannten Fortbildungsprüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung - nach § 57 BBiG.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die Regelungen führen nicht zu Mehrausgaben im Personalbereich. Auch sonstiger Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Keine
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung -
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung - mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung -
Vom ...
Auf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die auf der Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträge der Bundesknappschaft erteilten Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung - gleichgestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 57 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54 BBiG gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der damaligen Bundesknappschaft, die ihre Fortbildungsprüfung nach den vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträgen der Bundesknappschaft durchlaufen haben, war mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung der Erwerb einer Befähigung für eine Aufgabenwahrnehmung in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes in der Sozialversicherung verbunden. Eine Berufsbezeichnung wurde damit nicht erworben. Das Prüfungszeugnis enthält lediglich die Bezeichnung "Zeugnis über die Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft". Der Abschluss wurde hausintern durch eine im Tarifvertrag enthaltene Prüfungsregelung anerkannt.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die in der Prüfung im Rahmen der Sachbearbeiterfortbildung und die in der Prüfung im Rahmen der Fortbildung Sozialversicherungsfachwirt oder Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung - nachgewiesenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als gleichwertig anzusehen sind.
Eine uneingeschränkte Gleichwertigkeit der Prüfungszeugnisse ist anzuerkennen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Vorschrift regelt die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft, die auf Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträge erteilt wurden, mit Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1658:
Entwurf einer Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter