Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - ( § 26 BGB), Nummer 3b - neu - ( § 28 BGB)
Nach Artikel 1 Nummer 3 sind folgende Nummern 3a und 3b einzufügen:
- "3a. § 26 wird wie folgt gefasst:"
§ 26 Vorstand; Vertretung
- (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so setzt die wirksame Vertretung des Vereins ein Zusammenwirken von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands voraus, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt.
- (3) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands."
- 3b. § 28 wird aufgehoben."
Begründung
Das Zusammenspiel der §§ 26 und 28 BGB wirft in der Praxis Probleme auf, weil sie die Rechtsmacht des Vorstands zur Vertretung des Vereins nach außen von einem Internum, nämlich der Beschlussfassung des Vorstands, abhängig machen.
Die hier vorgeschlagene Neufassung des § 26 BGB fasst deshalb beide Regelungen zusammen und verzichtet auf die Willensbildung des Vorstands durch Beschlussfassung als - ohnehin im geltenden Recht nicht konsequent durchgehaltene - Voraussetzung einer wirksamen Vertretung des Vereins nach außen.
Die Neufassung geht von folgenden Grundsätzen aus:
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt. Zum Schutz des Rechtsverkehrs kann die Vertretungsmacht im Außenverhältnis künftig nicht mehr durch die Satzung eingeschränkt werden, da der bisherige § 26 Absatz 2 Satz 2 BGB - "Der Umfang seiner Vertretungsmacht [d. h.: der des Vorstands] kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden." - ersatzlos gestrichen wird und § 26 BGB auch künftig keine Erwähnung in § 40 BGB finden soll.
Einfluss hat die Satzung künftig nur noch insofern als sie, sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmen kann, die zu einer wirksamen Vertretung des Vereins zusammenwirken müssen. Eine Satzungsbestimmung, die von der Regel des § 26 Absatz 2 BGB-E abweicht, ist eine Bestimmung über die "Vertretungsmacht" im Sinne des § 64 BGB und als solche einzutragen. Eine Regelung, dass jedes Vorstandsmitglied den Verein alleine vertreten kann, ist daher per Satzung möglich. Trifft die Satzung keine besondere Regelung, folgt § 26 Absatz 2 BGB-E künftig dem Vier-Augen-Prinzip. Der bisher in § 28 Absatz 2 BGB ausgedrückte Grundsatz, dass bei der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Verein die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands genügt, wird in § 26 Absatz 3 BGB-E übernommen.
Da die Regelungen zur Vertretung des Vereins durch den Vorstand in einem neuen § 26 BGB-E zusammengeführt werden, ist § 28 BGB aufzuheben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 43, Überschrift, Absatz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 43 BGB-E die Überschrift und Absatz 1 wie folgt gefasst werden sollten:"
§ 43 Zweckwidrige Betätigung
- (1) Die Eintragung eines Vereins, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist zu löschen, wenn er einen solchen Zweck verfolgt."
Begründung
Die einzig sinnvolle Sanktion bei gewerblicher Tätigkeit eines eingetragenen Vereins kann nur sein, die Eintragung zu löschen, ihm den Status als eingetragener Verein zu nehmen und damit insbesondere seine Mitglieder unbeschränkter persönlicher Haftung auszusetzen, nicht dagegen ihm seine Rechtsfähigkeit zu entziehen. Denn die Rechtsfähigkeit eines Verbandes ist unabhängig davon, ob er sich gewerblich betätigt oder nicht. Selbstverständlich darf sich ein Verein wirtschaftlich betätigen; nur kann er dann nicht verlangen, weiter als eingetragener Verein aufzutreten und im Vereinsregister eingetragen zu sein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 59 Absatz 1, 2 BGB)
Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:
- "11. § 59 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die insoweit vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes haben den Verein zur Eintragung anzumelden.
- (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes beizufügen."
Begründung
Mit der Neufassung des § 77 BGB durch Artikel 1 Nummer 20 des Entwurfs ist beabsichtigt, die Anmeldungen zum Vereinsregister eindeutig zu regeln. Es soll klargestellt werden, dass die insoweit vertretungsberechtigten Mitglieder bzw. Liquidatoren - bei Einzelvertretungsmacht also ein Vorstandsmitglied allein - die Anmeldung vornehmen können und nicht jeweils der gesamte Vorstand handeln muss. Dies soll nach der Begründung zu Artikel 1 Nummer 20 des Entwurfs (BR-Drs. 179/09 (PDF) , S. 19) auch für die Erstanmeldung des Vereins gelten.
§ 77 BGB regelt jedoch allein die Form der Anmeldung, nämlich mittels öffentlich beglaubigter Erklärung. Die Pflicht des Vorstands zur Erstanmeldung ergibt sich vielmehr aus § 59 Absatz 1 BGB, der auch die weiteren Einzelheiten hierzu festlegt. Bislang ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese Erstanmeldung durch alle Vorstandsmitglieder oder nur durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen ist. So wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Erstanmeldung sei durch alle Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf die Vertretungsregelungen in der Satzung vorzunehmen. Der Vorstand handele insoweit nicht in Vertretung des (Vor-)Vereins, sondern als Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Münchener Kommentar/Reuter BGB, 5. Aufl., Rnr. 3 m.w.N.).
Die Änderung des § 77 BGB erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, so dass auch § 59 BGB unter Anlehnung an die Formulierung der Neufassung des § 77 BGB entsprechend zu ergänzen ist.
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 ( § 66 BGB)
Artikel 1 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:
"13. § 66 wird wie folgt gefasst:"
§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
- (1) Das Amtsgericht hat die Eintragung in das Vereinsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu veröffentlichen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
- (2) < wie Gesetzentwurf >"
Begründung
Die Bekanntmachungsvorschrift des § 66 Absatz 1 BGB ist - soweit sinnvoll - an § 10 HGB anzupassen, so dass auch hier an die Stelle der Veröffentlichung im Lokalblatt die Online-Bekanntmachung tritt. Dies ist für die Vereine kostengünstiger und sorgt zudem für den völligen Wegfall der Bekanntmachungen im Lokalblatt. Dadurch wird der administrative und technische Aufwand der Registergerichte für die Bekanntmachungen verringert.
Eine vollständige Anpassung an § 10 Satz 1 Halbsatz 1 HGB ist allerdings nicht erforderlich. Nach der derzeitigen Fassung des § 66 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 14 der Vereinsregisterverordnung - VRV - ist nur die Ersteintragung öffentlich bekannt zu machen, während im Handelsregister auch die Folgeänderungen bekannt zu machen sind. Diesen Unterschied aufzugeben, besteht kein Anlass. Insofern ist § 66 Absatz 1 Satz 1 BGB-E im Singular ("Eintragung") zu formulieren.
Sinnvoll ist allerdings die Möglichkeit, ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen zu können sowie die Abwicklungsaufgaben auf die Stelle eines anderen Landes bzw. dem Betreiber des Unternehmensregisters übertragen zu können. Ein Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 HGB, wie in § 10 Satz 1 Halbsatz 2 HGB vorgesehen, erscheint allerdings im BGB wenig verständlich, weshalb die Regelung in § 66 Absatz 1 BGB-E ausformuliert werden sollte.
Die Übernahme des § 10 Satz 2 HGB würde eine Umkehrung der Grundsätze der Vereinsregisterveröffentlichung (§ 14 VRV) bedeuten. Bisher ist die Vollveröffentlichung der Eintragung im Vereinsregister die Ausnahme (nur im Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz), während sie im Handelsregister die Regel ist. Für die Vollveröffentlichung besteht aber im Bereich des Vereinsregisters kein Bedürfnis. Daher sollte eine § 10 Satz 2 HGB entsprechende Vorschrift unterbleiben.
5. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob unter Verwendung einer Mustersatzung ein vereinfachtes Verfahren zur Vereinsgründung eingeführt werden kann.
Begründung
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2026) ist für die GmbH die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls geschaffen worden. Ein ähnliches Verfahren bietet sich auch für das Vereinsrecht an. Denn in der Praxis zeigt sich, dass vor allem kleine, eher mitglieder- und finanzschwache Vereine oftmals Probleme bei der Formulierung einer Satzung und ordnungsgemäßen Durchführung einer Gründungsversammlung haben. Hinzu kommt, dass Vereinsgründungen häufiger von Personen vorgenommen werden, die am Wirtschafts- und Rechtsverkehr weniger teilnehmen als Gründer von Kapitalgesellschaften und deshalb weniger Erfahrung haben. Verzögerungen bei der Eintragung sind dann die Folge. Schließlich wird es auch im Vereinsrecht ebenso wie bei der Gründung einer GmbH zahlreiche gleichgelagerte Situationen geben, die die Verwendung einer einfachen und einheitlichen Satzung gestatten.
Die Verwendung der Mustersatzung gibt den Gründungsmitgliedern auf einfache und überschaubare Weise Rechtssicherheit. Sie eröffnet zudem die Möglichkeit, die formalen Voraussetzungen der Eintragung des Vereins zu vereinfachen. So könnte in diesem Fall auf die Vorschriften zur Anmeldung gemäß § 59 Absatz 1 bis 3 BGB verzichtet werden.