A. Problem und Ziel
Das Waffenrecht ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Der Erwerb und Besitz, das Führen einer Waffe sowie das Schießen mit einer Schusswaffe sind grundsätzlich verboten und nur unter den im Waffengesetz genannten Voraussetzungen auf Antrag ausnahmsweise erlaubnisfähig. Es muss daher sichergestellt sein, dass Extremisten legal keine Waffen besitzen. Die gegenwärtige Rechtslage im Waffengesetz stellt dies nicht ausreichend sicher.
B. Lösung
Die Regelungen über die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit im § 5 WaffG sollen präzisiert und die Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden eingeführt werden.
C. Alternativen
Es bleibt bei der bisherigen unbefriedigenden Regelung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern die Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in den Gebührenordnungen des Bundes und der Länder veranlasst, sind bei den Waffenbehörden (Bund und Kommunen) entsprechende Mehreinnahmen zu erwarten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch vorhandene Ressourcen gedeckt wird.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten) für die Wirtschaft entsteht nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) werden für die Verwaltung (Waffenbehörden und Verfassungsschutzbehörden) bestehende Informationspflichten erweitert.
Nach vorläufigen Berechnungen beträgt der durchschnittliche zusätzliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene 288.000 Euro und in den Ländern (inkl. Kommunen) insgesamt 4.600.000 Euro jährlich.
F. Weitere Kosten
Sofern die Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in den Gebührenordnungen des Bundes und der Länder veranlasst, sind nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau (z.B. im Bewachungsgewerbe) und die Verbraucherpreise nicht zu erwarten.
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 29. Juni 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beantragen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 947. Plenarsitzung am 8. Juli 2016 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "die" am Ende gestrichen.
- b) In Nummer 1 wird vor dem Buchstaben a das Wort "die" eingefügt.
- c) In Nummer 2 wird das Wort "Mitglied" durch die Wörter "die Mitglied" ersetzt.
- d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3.
- a) über die personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern nach § 3 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S.1938) geändert worden ist, oder aufgrund entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder gespeichert sind oder
- b) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
- e) In Nr. 4 wird das Wort "innerhalb" durch die Wörter "die innerhalb" ersetzt.
- f) In Nr. 5 wird das Wort "wiederholt" durch die Wörter "die wiederholt" ersetzt.
2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Auskunft der zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Extremisten stellen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder dar. Sie dürfen keine Waffen besitzen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Phänomenbereich sie kommen, also ob es sich um Linksextremisten, Rechtsextremisten, religiöse Extremisten oder Personen des allgemeinen Ausländerextremismus handelt.
Auch wenn die Erscheinungsformen von politisch motiviertem Extremismus in ihrer Entstehung, Motivation und Zusammensetzung unterschiedlich sein können, gefährden sie alle das demokratische Gemeinwesen und stehen für autoritäre oder gar totalitäre staatliche Systeme, zu deren Durchsetzung nicht selten die Anwendung von Gewalt befürwortet wird.
Die Aktualität und Intensität der in allen vorgenannten Phänomenbereichen auftretenden Konflikte zeigen, dass die Bundesrepublik Deutschland vor enormen Herausforderungen in der Bekämpfung von Extremismus und der politisch motivierter Kriminalität steht. Ein Waffenverbot für Extremisten, ganz gleich in welchem Extremismusbereich, ist ein wichtiger und richtiger Schritt zur Reduzierung des legalen Waffenbesitzes und zur Bekämpfung zukünftiger Straftaten.
Es bedarf daher einer Ergänzung der derzeitigen Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dahingehend, dass Personen, deren personenbezogene Daten bei einer Verfassungsschutzbehörs Bundes oder der Länder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gespeichert sind, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 51 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung, wonach bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht erfüllt sind. Die Regelung soll für eine Person, die als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörs Bundes oder der Länder gespeichert ist und damit auf die Überwindung der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielt, regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.
Die Voraussetzungen für eine Speicherung bei den Verfassungsschutzbehörden sind dabei bereits rechtsklar geregelt. Der Bürger hat die Möglichkeit, direkt gerichtlich gegen eine Speicherung bei den Verfassungsschutzbehörden vorzugehen oder Auskunft nach § 15 BVerfSchG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften von den Verfassungsschutzbehörden zu verlangen.
Damit die Waffenbehörden andere für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bedeutsame sicherheitsbehördliche Erkenntnisse rechtssicher der Versagung einer beantragten oder dem Widerruf oder der Rücknahme einer bereits erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis zu Grunde legen können, ist zudem eine Erweiterung der heutigen Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dahingehend erforderlich, dass Personen bereits dann als unzuverlässig anzusehen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffenden verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen bzw. verfolgt oder unterstützt haben. Als Tatsache in diesem Sinne kann schon die bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung mit verfassungsfeindlichem Hintergrund gelten, ohne dass dabei zusätzliche, in der Person des Betreffenden liegende Umstände hinzukommen müssen. Gleiches gilt für eine Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art einer extremistisch ausgerichteten Partei, da in der Teilnahme eine für die Gewichtung der Veranstaltung selbst und die der Partei erhebliche Unterstützungshandlung liegt.
Damit die Waffenbehörden für die im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchzuführende Zuverlässigkeitsprüfung systematisch Kenntnis davon erhalten, ob eine Person als Extremist eingestuft wird, ist es erforderlich, bei den Verfassungsschutzbehörden regelmäßig diesbezügliche Informationen einzuholen. Ergänzend wird daher eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden in § 5 Abs. 5 WaffG aufgenommen und damit eine von Hessen unterstützte Bundesratsinitiative der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern des Jahres 2013 erneut aufgegriffen (Bundesratsdrucksache 744/12 (PDF) ).
B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sofern die Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in den Gebührenordnungen des Bundes und der Länder veranlasst, sind bei den Waffenbehörden (Bund und Kommunen) entsprechende Mehreinnahmen zu erwarten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch vorhandene Ressourcen gedeckt wird, sodass nennenswerte Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten sind.
C. Erfüllungsaufwand
C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand (einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten) für die Wirtschaft entsteht nicht.
C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Einführung der Regelabfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (neuer § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG) werden für die Verwaltung (Waffenbehörden und Verfassungsschutzbehörden) bestehende Informationspflichten erweitert.
Nach vorläufigen Berechnungen beträgt der durchschnittliche zusätzliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene 288.000 Euro und in den Ländern (inkl. Kommunen) insgesamt 4.600.000 Euro jährlich.
1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVO) erfordern1
Erlaubnis | Anzahl Bundesgebiet | ||
3/2015 | 3/2016 | positive Differenz | |
Standard-Waffenbesitzkarte | 1.631.868 | 1.617.093 | (-14.775) |
Waffenhandelserlaubnis | 3.066 | 3.317 | 251 |
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel | 220 | 252 | 32 |
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis | 485 | 538 | 53 |
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung | 14 | 23 | 9 |
private Waffenherstellungserlaubnis | 82 | 87 | 5 |
Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition | 1.360 | 1.319 | (-41) |
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens ... | 239 | 361 | 122 |
Sportschützen-WBK (ab 1.4.2003) | 98.695 | 107.120 | 8.425 |
Schießerlaubnis | 2.795 | 3.445 | 650 |
Waffentrageberechtigung | 7.730 | 8.408 | 678 |
Einfuhrerlaubnis | 1.342 | 1.520 | 178 |
Waffenbesitzkarte für Sammler | 10.260 | 10.127 | (-133) |
Sportschützen-WBK (bis 31.3.2003) | 154.375 | 149.892 | (-4.483) |
Waffenbesitzkarte für Sachverständige | 94 | 123 | 29 |
Waffenbesitzkarte für Vereine | 5.188 | 7.195 | 2.007 |
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK | 9.761 | 13.233 | 3.472 |
Munitionserwerbsschein | 7.247 | 7.280 | 33 |
Kleiner Waffenschein | 267.085 | 355.403 | 88.318 |
Waffenschein | 13.933 | 12.694 | (-1.239) |
Gesamt | 2.215.839 | 2.299.430 | 104.262 |
- 1. Angaben aus Nr. 4.2 der NWR-Monatsstatistiken 3/2015 und 3/2016 für das Bundesgebiet
2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr
Art | Personenkreis | Anzahl Personen/Erlaubnisse Bundesgebiet | Häufigkeit | Anzahl ZVÜ pro Jahr |
periodische ZVÜ (Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG mindestens alle drei Jahre) | alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis | 978.4582 | 0,33 | 322.891 |
anlassbezogene | alle Personen, die | |||
ZVÜ3 | (erstmalig) eine Erlaubnis nach Tabelle 1 beantragen | 104.2624 | 1 | 104.262 |
- 2. Angabe aus Nr. 3.3 der NWR-Monatsstatistiken 3/2016 für das Bundesgebiet
- 3. Eine anlassbezogene ZVÜ wird auch bei Inhabern einer Erlaubnis durchgeführt, wenn im Zeitraum bis zur Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG Zweifel an der Zuverlässigkeit eintreten. Hat die Überprüfung die Bestätigung der Zuverlässigkeit zum Ergebnis, wird davon ausgegangen, dass die nächste Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erst nach drei Jahren erfolgt. Diese anlassbezogenen ZVÜ können hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes als vorgezogene Regelüberprüfungen eingestuft werden, die bereits als periodische ZVÜ erfasst sind.
- 4. Tabelle 1 Gesamtzahl positive Differenz
3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden
Tätigkeit | Zeitaufwand | Sachaufwand | Anzahl Bundesgebiet | Zeitaufwand Bundesgebiet |
Auskunftsersuchen an Verfassungsschutzbehörde | 2 Min.5 | Original, Ent wurf, Briefum schlag, Porto | 427.153 | 854.306 Min. |
Einbeziehung der Auskunft in ZVÜ | ||||
keine Erkenntnisse | 0,5 Min.6 | kein zusätzlicher Aufwand7 | 384.4388 | 192.219 Min. |
Erkenntnisse | 30 Min.6 | 42.7158 | 1.281.450 Min. | |
Gesamt | 2.328.975 Min. |
- 5. Verwendung eines Vordrucks (wie bei Regelanfragen an die Polizei), in den nur die Daten der betreffenden Person und die Adresse der Verfassungsschutzbehörde einzutragen sind.
- 6. Die Einbeziehung der Negativ-Auskunft in die Prüfung der Waffenbehörde wird nur einen Zeitaufwand von maximal 0,5 Min. erfordern. Soweit der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse vorliegen, ist der Zeitaufwand für die Einbeziehung von der Art und dem Umfang der Erkenntnisse abhängig. Pauschal wird daher für die Positiv-Auskunft ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 30 Minuten angenommen.
- 7. Das Ergebnis der ZVÜ ist bereits im Zusammenhang mit den Auskünften und Stellungnahmen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WaffG zu dokumentieren. Ein nennenswerter zusätzlicher Sachaufwand wird daher nicht angenommen.
- 8. Es wird davon ausgegangen, dass in der deutlichen Mehrzahl der Fälle den Verfassungsschutzbehörden keine Erkenntnisse vorliegen. Da keine Erfahrungswerte vorliegen, werden fiktiv die Negativ-Auskunft in 90 % und die Positiv-Auskunft in 10 % der Fälle angenommen.
4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden
Tätigkeit | Zeitaufwand | Sachaufwand | Anzahl Bundesgebiet | Zeitaufwand Bundesgebiet |
Abfrage in Systemen der Verfassungsschutzbehörde und Auskunft an Waffenbehörde | 10 Min.9 | Original, Ent wurf, Briefumschlag, Porto | 427.153 | 4.271.530 Min. |
- 9. Durchschnittlicher Erfahrungswert LfV Hessen im Zusammenhang mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz.
5. Berechnung Bundesgebiet
Zeitaufwand10 | Kosten Zeitaufwand10 | Kosten Sachaufwand11 | Gesamt | je Land/Bund durchschnittl. | |
Waffenbehörden | 2.328.975 Min. = 38.816 Std. | 1.455.365 € | 384.438 € | 1.839.803 € | 108.224 € |
= 23,6 VZÄ | |||||
Verfassungsschutzbehörden | 4.271.530 Min. = 71.192 Std. | 2.670.224 € | 384.438 € | 3.054.662 € | 179.686 € |
= 43,3 VZÄ | |||||
Gesamt | 4.894.465 € | 287.910 |
- 10. Den Berechnungen liegen die Daten für den nachgeordneten Bereich aus der VV des BMF vom 19.05.2015 "Personalkosten in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen" zugrunde:
Nr. 1.1 Personaleinzelkosten Besoldungsgruppe A 10 = 61.668 €
Nr. 5.1 Arbeitsstunden pro Monat für Beamte = 137 x 12 = 1.644 Std pro Jahr (1 Vollzeitäquivalent)
- 11. Sachaufwand lt. Tabelle 3 bzw. 4: für Papier, Briefumschlag und Toner 0,20 €; für Porto 0,70 €
D. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die sogenannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, werden die Unzuverlässigkeitsgrüns § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dahingehend erweitert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit zu begründen. Zudem soll eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörs Bundes oder der Länder oder eine auf Tatsachen gestützte Prognose zur Tatbestandserfüllung ausreichen. Durch die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind.
Zu Nummer 2
Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist eine waffenbehördliche Regelabfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.