Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis der europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für Windenergieanlagen
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung bei der Umstellung auf Ausschreibungsverfahren für Erneuerbare Energien in ihrem Eckpunktepapier "Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen" vom 31. Juli 2015 von der in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vorgesehenen De-Minimis-Regelung für Windenergieanlagen nur sehr eingeschränkt Gebrauch machen will. Danach sollen lediglich kleine Anlagen mit einer installierten Leistung von unter einem Megawatt von der Ausschreibungspflicht befreit werden.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Abschnitt 3.3.2 Randnummer 127 der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien "Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von sechs Megawatt oder sechs Erzeugungseinheiten gilt", von der Ausschreibung ausgenommen werden können.
- 3. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die im Eckpunktepapier vorgeschlagene Bagatellgrenze bis ein Megawatt installierter Leistung nicht ausreicht, um das Ziel des EEG 2014, die Akteursvielfalt zu erhalten und Strukturbrüche zu vermeiden, erreichen zu können.
- 4. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse aus den Ausschreibungsrunden für Photovoltaik-Freiflächenanlagen hin. Es ist festzustellen, dass die für die Energiewende erforderliche regionale Verteilung des Ausbaus nicht stattfindet und die Akteursvielfalt nach § 2 Absatz 5 Satz 3 EEG 2014 nicht gewahrt werden konnte. Insbesondere ist für eine netztechnisch optimierte Verteilung des Zubaus die Berücksichtigung lastnaher Standorte sinnvoll.
- 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die De-Minimis-Regelung nach Abschnitt 3.3.2 Randnummer 127 der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien in den Regierungsentwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 aufzunehmen. Alle rechtlich möglichen Maßnahmen sind zu ergreifen und zu nutzen, um die bisher für den Erfolg der Energiewende notwendige Akteursvielfalt aufrecht zu erhalten.