Der Bayerische Ministerpräsident München, 16. Juni 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Regelung des Streikrechts in Bereichen der Daseinsvorsorge mit dem Antrag, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Ich bitte, den Entschließungsantrag unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 935. Sitzung am 10. Juli 2015 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer
Entschließung des Bundesrates zur Regelung des Streikrechts in Bereichen der Daseinsvorsorge
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat bekennt sich zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit des Art. 9 Absatz 3 GG als Garant für sozialen Frieden und eine ausgewogene Ordnung des Arbeitslebens. Das Recht zum Streik ist als Ausdruck der Koalitionsfreiheit und als wirkungsvolles Druckmittel der organisierten Arbeitnehmer zur kollektiven Durchsetzung ihrer Interessen zu wahren und zu schützen.
- 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass in Wirtschaftsbereichen wie insbesondere der Energie- und Wasserversorgung, der Entsorgung, des Gesundheitswesens, der Feuerwehr, der inneren Sicherheit oder des Verkehrs, auf deren Leistungen die Bevölkerung elementar angewiesen ist (insoweit Bereiche der Daseinsvorsorge) Streiks sich in ihren Auswirkungen von Streiks in anderen Wirtschaftsbereichen deutlich unterscheiden: Denn Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge treffen nicht nur den Arbeitgeber, sondern vor allem die Allgemeinheit, die auf diese Leistungen im täglichen Leben angewiesen ist. Ein Ausweichen auf andere Anbieter ist oft nicht bzw. nicht in der erforderlichen Schnelligkeit möglich. Die seit Monaten andauernden Tarifkonflikte im Schienenverkehr und im Luftverkehr zeigen, welche beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schäden Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge haben können.
- 3. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass der Staat verpflichtet ist, bestimmte Leistungen der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung wird mit einer Reihe von Sicherstellungsgesetzen, vom Arbeitssicherstellungsgesetz bis zum Telekommunikationssicherstellungsgesetz und nicht zuletzt durch Strafvorschriften zum Schutz öffentlichkeitswichtiger Betriebe, nachgekommen. Im Streikrecht hingegen besteht eine Lücke.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, das Streikrecht in Bereichen der Daseinsvorsorge so zu regeln, dass die Versorgung der Bevölkerung durch Streiks nicht gefährdet wird. Ziel muss es sein, das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu wahren und unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Allgemeinheit zu vermeiden. Die Bundesregierung soll hierzu in einen konstruktiven Dialog mit den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden treten.
- 5. Um eine verantwortungsvolle Lösung kollektiver Tarifkonflikte zu gewährleisten, tritt der Bundesrat für folgende gesetzliche Vorgaben ein:
- - Obligatorisches Schlichtungsverfahren: Um sicherzustellen, dass ein Arbeitskampf nur als "ultima ratio" ausgerufen wird, muss vor jedem Streik in Bereichen der Daseinsvorsorge ein der Tarifautonomie genügendes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
- - Ankündigungsfrist von vier Tagen: Sofern das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung und damit zur Beendigung des Arbeitskampfes führt, muss ein Streik in Bereichen der Daseinsvorsorge vier Werktage vor seinem Beginn angekündigt werden, damit sich die Bevölkerung darauf einstellen kann.
- - Vereinbarung zur Mindestversorgung: Um ein Mindestmaß an Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, müssen die Tarifparteien vor einem Tarifkonflikt eine Notdienstvereinbarung treffen und einen konkreten Streikfahrplan vorlegen. Darin sollen Art und Umfang der im Rahmen eines Arbeitskampfs erforderlichen Notdienstarbeiten schriftlich festgelegt werden.