Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, den 1. Juli 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Schleswig-Holstein, Hessen und Rheinland-Pfalz haben beschlossen, den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich beim Bundesrat einzubringen.
Ich bitte Sie, diesen gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 924. Sitzung am 11. Juli 2014 zu setzen und den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Albig
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Nach dem geltenden Atomrecht gilt das Verursacherprinzip. Danach haben die KKW-Betreiber uneingeschränkt sämtliche Kosten für Stilllegung und Abbau der Kernkraftwerke wie auch der Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen. Es muss sichergestellt sein, dass die hierfür von den KKW-Betreibern gebildeten und ggf. noch zu bildenden Rückstellungen auf realistischen Kostenschätzungen beruhen. Darüber hinaus muss eine ausreichende Finanzierungssicherheit gegeben sein. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Mittel zur Verfügung stehen, wenn sie gebraucht werden. Daher wird die Bundesregierung gebeten, unabhängige Kostenstudien in Auftrag zu geben, die die zu erwartenden Stilllegungs-, Abbau- und Entsorgungskosten transparent und differenziert nach einzelnen Kostenarten darlegen und dabei auf das Risiko von Kostensteigerungen eingehen. Ein Vorbild hierfür kann der Schweizer Stilllegungs- und Entsorgungsfonds bilden, dessen Rücklagen kürzlich unter kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten in Bezug auf die einzelnen Kernkraftwerke der Schweiz vom TÜV Nord EnSys geprüft worden sind.
- 2. Bezüglich der Rückstellungen und Kosten für Stilllegung, Abbau und Entsorgung sollen die vier KKW-betreibenden Energiekonzerne zu einer deutlich erhöhten Transparenz gegenüber den Finanz- und atomrechtlichen Behörden verpflichtet werden. Insbesondere sollten folgende Verpflichtungen eingeführt werden:
- a) Kernkraftwerksscharfe Bilanzierung der Nuklearrückstellungen.
- b) Verpflichtung zur Differenzierung der Nuklearrückstellungen nach den unterschiedlichen Verpflichtungen.
Auch gegenüber der Öffentlichkeit müssen die Betreiber zur Transparenz der finanziellen Vorsorge für Abbau und Entsorgung verpflichtet werden.
- 3. Die Bundesregierung soll - wie vom Bundesrechnungshof 2011 gefordert - eine unabhängige Überprüfung der angemessenen Höhe und Werthaltigkeit der Nuklearrückstellungen veranlassen.
Erweisen sich die Rückstellungen als unzureichend, soll die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Rückstellungen auf das angemessene Maß erhöht werden und ggf. ergänzende Kriterien zur Bewertung der Kostenrisiken aufstellen.
- 4. Der Bundesrat bekräftigt, dass für Stilllegung, Abbau und Entsorgung das Verursacherprinzip dauerhaft gilt. Deshalb sind von den Betreibern auch für alle langfristig anfallenden Kosten Nachweise hinreichender Kostendeckung zu führen. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung sollen durch geeignete Instrumente rechtsverbindliche Regelungen zur Übertragung der Rückstellungen und ggf. von Zahlungen geschaffen werden. Dabei soll sichergestellt sein, dass diese Mittel ausschließlich im Sinne des Satzes 1 verwendet werden dürfen.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung durch eine rechtsverbindliche Verpflichtung kurzfristig zu gewährleisten, dass die KKW-Betreibergesellschaften eine Insolvenzsicherung für den Abbau und die Entsorgung - etwa im Wege einer gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder die Abgabe von Patronatserklärungen der Konzernmütter für ihre Kernkraftwerke betreibenden Töchter - schaffen. Hierbei muss gewährleistet sein, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.