A. Problem und Ziel
- Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04 bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung das Erfordernis einer Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen (Rechtsgrundlage war damals ein Runderlass des Auswärtigen Amtes) als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG für gemeinschaftswidrig erklärt. Das Urteil ist auch auf den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 15 der Beschäftigungsverordnung anzuwenden, der eine Vorbeschäftigungszeit fordert. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung soll die Vorschrift des § 15 Beschäftigungsverordnung an die Vorgaben des EuGH angepasst werden.
B. Lösung
- Die beabsichtigte Anpassung soll durch Verzicht auf das Erfordernis der Vorbeschäftigungszeit und der daran anknüpfenden zeitlichen Differenzierung der Entsendungsdauer erfolgen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Änderung der Verordnung hat keine zusätzliche Belastung für die öffentlichen Haushalte zur Folge.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Änderung der Verordnung keine verwaltungsmäßigen Mehrkosten. Durch den Wegfall der Prüfung der Vorbeschäftigungszeit vermindert sich der Vollzugsaufwand in den Auslandsvertretungen.
E. Sonstige Kosten
- Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die mit der Verordnungsänderung vorgesehene Abschaffung der Vorbeschäftigungszeit ist mit keinen belastenden Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung verbunden. Vielmehr vereinfacht sie das Verfahren im Fall der Entsendung von Drittstaatsangehörigen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Deutschland. Im Zusammenhang mit der Beschäftigungsaufnahme muss nicht länger eine Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Senkung der Bürokratiebelastung bei den betroffenen Arbeitnehmern, die bislang den Nachweis vor Aufnahme der Beschäftigung zu erbringen hatten, und bei den hiermit bisher befassten Auslandsvertretungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, den 20. April 2007
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 2007
Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
§ 15 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. 1 S. 2937), die durch Artikel 366 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2007
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnungsänderung
Die geltende Fassung des § 15 der Beschäftigungsverordnung sieht vor, dass drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in das Bundesgebiet entsandt werden, vor der Entsendung mindestens sechs bzw. zwölf Monate bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt sein müssen. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass es sich bei den Arbeitnehmern um im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) "ordnungsgemäß und dauerhaft" beschäftigte Stammkräfte des entsendenden Unternehmens handelt.
Das Erfordernis einer Vorbeschäftigungszeit hat die EU-Kommission seit 1997 angegriffen und in einer Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH geltend gemacht, dass Deutschland damit ausländische Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegenüber inländischen Wettbewerbern benachteiligt. Mit Urteil vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04 hat sich der EuGH der Auffassung der EU-Kommission angeschlossen und die verlangte Vorbeschäftigungszeit als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG für gemeinschaftswidrig erklärt.
Mit der vorgesehenen Änderung soll den Vorgaben des EuGH Rechnung getragen werden.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Änderung der Verordnung hat keine zusätzliche Belastung für die öffentlichen Haushalte zur Folge.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Änderung der Verordnung keine verwaltungsmäßigen Mehrkosten. Durch den Wegfall der Prüfung der Vorbeschäftigungszeit vermindert sich der Vollzugsaufwand in den Auslandsvertretungen.
III. Sonstige Kosten
Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Künftig muss im Fall der Entsendung von Drittstaatsangehörigen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Deutschland nicht länger eine Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Senkung der Bürokratiebelastung bei den betroffenen entsandten Arbeitnehmern, die bislang den Nachweis vor der Aufnahme der Beschäftigung zu erbringen hatten, und bei den hiermit bisher befassten Auslandsvertretungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit der vorgesehenen Neufassung wird § 15 der Beschäftigungsverordnung an die Vorgaben angepasst, die sich aus der Entscheidung des EuGH vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04 ergeben. Die Vorschrift wird zukünftig klarstellen, dass Dienstleistungsunternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beschäftigte aus Drittstaaten, die in dem entsendenden Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt sind, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend nach Deutschland entsenden können.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Änderung am Tag nach der Verkündung, um eine möglichst kurzfristige Umsetzung der EuGH-Entscheidung zu gewährleisten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht für ausländische Arbeitnehmer abgeschafft. Im Zusammenhang mit der Beschäftigungsaufnahme muss nicht länger eine Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen nachgewiesen werden.
Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat beschlossen, dem Verordnungsentwurf zuzustimmen.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |