Der Deutsche Bundestag hat in seiner 33. Sitzung am 8. Mai 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/1359 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes - Drucksachen 18/910, 18/1283 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:
,Artikel 1a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
In § 56 Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 2. Januar 1982 (BGBl. I S. 2 1), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, wird die Angabe "31 Abs. 1 und 5" durch die Wörter"31 Absatz 1 und 4" ersetzt.
Artikel 1b
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
In Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) wird die Angabe "1. Juni 2014" durch die Angabe "1. Juni 2015" ersetzt."
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1a tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2007 in Kraft."
Fristablauf: 30.05.14
Erster Durchgang: Drucksache. 081/14 (PDF)