Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung - EBV)
Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:
Zu § 2 Absatz 2 EBV
In § 2 Absatz 2 sind die Wörter "die Angaben zum" durch das Wort "das" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung soll eine ähnliche Formulierung aus der der Verordnung zugrunde liegenden BMAS-Richtlinie aus dem Jahre 2009 übernommen werden.
Die in der Verordnung enthaltene Formulierung könnte so verstanden werden, dass auch Angaben, die über das Kirchensteuermerkmal selbst hinausgehen, geschwärzt werden können. Dies könnte die präzise Ermittlung eines Nettoentgeltes für Zwecke der Sozialversicherung anhand der Entgeltbescheinigung unmöglich machen oder zumindest unnötig erschweren. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund bundesweit uneinheitlicher Kirchensteuersätze.