Punkt 50 der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - (§ 1 Absatz 1 Pkw-EnVKV) Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - (§ 2 Nummer 1a - neu - Pkw-EnVKV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
'a1 In Absatz 1 werden nach den Wörtern "neue Personenkraftwagen" die Wörter "und junge Gebrauchtwagen" eingefügt.'
- b) In Nummer 3 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
'a1 Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
"1a. sind junge Gebrauchtwagen neue Personenkraftwagen nach Nummer 1, die als Tageszulassung oder als Vorführwagen verkauft werden sowie Jahreswagen und Gebrauchtwagen bis fünf Jahre nach deren Erstzulassung." '
Begründung:
Mit der Verordnung, über die am 8. Juli 2011 der Bundesrat abstimmt, werden nur Neuwagen erfasst, die noch nicht zugelassen wurden. Damit wird der gängigen Praxis im Autohandel nicht Rechnung getragen, Neuwagen mit Rabatt als so genannte Tageszulassung oder als Vorführwagen zu verkaufen. Auch bei Jahreswagen und jungen Gebrauchtwagen ist die Information, die ein Energieverbrauchslabel für die Verbraucher bietet, eine wichtige Entscheidungshilfe für den Kauf.
Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung wird im Interesse der Verbraucher der gesamte Markt für Neuwagen und junge Gebrauchtwagen abgedeckt. Den Verbrauchern wird die Auswahl sparsamer und weniger klimabelastender Autos erleichtert. Gleichzeitig wird über das Nachfrageverhalten die Energieeffizienz von Neuwagen verbessert.