Der Bundesrat hat in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Änderung und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
A Änderung
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 5 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 31. März 2017."
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unverzüglich, spätestens bis zum 31. März 2017, eine gesetzliche Regelung unter Beteiligung der Kommission zu erarbeiten, die eine frühzeitige Sicherung von Standortregionen oder Planungsgebieten für potenzielle Endlagerstandorte ermöglicht.