A. Problem und Ziel
- Der vorliegenden Gesetzentwurf sieht eine deutliche Reduzierung der materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen im Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen vor. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, eine spürbare Entlastung der Industrie und der Landwirtschaft im Bereich immissionsschutzrechtlicher Anforderungen zu erreichen, um Freiräume für ein wirtschaftliches Engagement in Deutschland zu schaffen.
- Im Sinne einer Reduzierung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und einer materiellen Entlastung der Anlagenbetreiber sieht der Gesetzentwurf eine Änderung der Regelungen zum Erörterungstermin sowie des Anlagenkatalogs der 4. BImSchV vor. Die Anzahl immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen wird durch den Gesetzentwurf deutlich reduziert, zudem wird die Durchführung von Erörterungsterminen in Genehmigungsverfahren auf die erforderlichen Fälle beschränkt.
B. Lösung
- Zur Verwirklichung der Ziele sind die vorgelegten Gesetzesänderungen notwendig.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Durch die Reduzierung von Zahl und Umfang von Genehmigungsverfahren tritt eine Entlastung der Immissionsschutzbehörden ein; zugleich ist mit entsprechend geringeren Gebühreneinnahmen zu rechnen.
E. Sonstige Kosten
- Der Gesetzentwurf entlastet eine Vielzahl von Anlagenbetreibern nicht nur in den Verfahrensanforderungen, sondern auch bei den Kosten während des laufenden Betriebs.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 8. November 2005
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsident
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung am 25. November 2005 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers
Entwurf eines Gesetzes
zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 10 Absatz 4 Nummer. 3 werden vor den Wörtern "ein Erörterungstermin" die Wörter "in den Fällen, in denen nach Absatz 6 ein Erörterungstermin durchgeführt wird," neu eingefügt.
- 2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
"Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Auf Antrag des Antragstellers soll ein Erörterungstermin durchgeführt werden. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen."
Artikel 2 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummer 1.3 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter "bis weniger als 1 Megawatt" ersetzt durch die Wörter "bis weniger als 50 Megawatt".
- 2. Die Nummer 1.8 des Anhangs wird gestrichen.
- 3. Die Nummer 1.13 des Anhangs wird gestrichen.
- 4. Die Nummer 1.15 des Anhangs wird gestrichen.
- 5. Die Nummer 1.16 des Anhangs wird gestrichen.
- 6. In Nummer 2.1. Spalte 1 und 2 des Anhangs wird die Zahl "10" durch die Zahl "25" ersetzt.
- 7. In Nummer 2.2 Spalte 2 des Anhangs werden nach den Wörtern " für Sand oder Kies" die Wörter "und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als 10 Tage im Kalenderjahr betrieben werden" neu eingefügt.
- 8. Die Nummer 2.3 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. In Spalte 1 werden nach den Wörtern "Zementklinker oder Zementen" die Wörter "mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag" neu eingefügt.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag" neu eingefügt.
- 9. Die Nummer 2.5 des Anhangs wird gestrichen.
- 10. In Nummer 2.8 Spalte 2 des Anhangs werden die Wörter "100 Kilogramm" durch die Wörter "1 Tonne" ersetzt.
- 11. Die Nummer 2.9 des Anhangs wird gestrichen. Als Folgeänderung wird in § 1 Abs. 1 Satz 3 die Nummer "2.9" gestrichen.
- 12. Der Inhalt der Nummer 2.10 Spalte 2 des Anhangs wird gestrichen. Als Folgeänderung werden in § 1 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "2.10 Spalte 2" gestrichen.
- 13. Die Nummer 2.11 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. In Spalte 1 werden nach den Wörtern "von Mineralfasern" die Wörter "mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag" neu eingefügt.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag" neu eingefügt.
- 14. Die Nummer 2.13 des Anhangs wird gestrichen.
- 15. In Nummer 2.14 Spalte 2 des Anhangs werden die Wörter "einer Tonne" durch die Wörter "10 Tonnen" ersetzt.
- 16. Die Nummer 2.15 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter " , mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde" gestrichen.
- 17. Die Nummer 3.6 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. In Spalte 1 werden nach den Wörtern "von Stahl" die Wörter "mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde" neu eingefügt.
- b. Spalte 2 wird wie folgt neu gefasst:
- "a) Anlagen zum Walzen von Metallen
- aa) von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter
- bb) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bei Schwermetallen oder cc) mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde bei Leichtmetallen
- b) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde"
- 18. In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 des Anhangs wird die Zahl "20" durch die Zahl "50" ersetzt.
- 19. Die Nummer 3.13 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss" neu eingefügt.
- 20. Die Nummer 3.15 des Anhangs wird gestrichen.
- 21. Die Nummer 3.22 des Anhangs wird gestrichen.
- 22. Die Nummer 3.23 des Anhangs wird gestrichen.
- 23. Die Nummer 4.5 des Anhangs wird gestrichen.
- 24. Die Nummer 4.6 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zur Herstellung von Ruß" neu eingefügt.
- 25. Die Nummer 4.8 des Anhangs wird gestrichen.
- 26. Die Nummer 4.9 des Anhangs wird gestrichen.
- 27. In Nummer 5.1 Spalte 2 des Anhangs wird folgender Buchstabe c) neu eingefügt:
"c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmittel von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr"
- 28. Die Nummer 5.5 des Anhangs wird gestrichen.
- 29. Die Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b) des Anhangs wird gestrichen.
- 30. Die Nummer 7.6 des Anhangs wird gestrichen.
- 31. Die Nummer 7.7 des Anhangs wird gestrichen.
- 32. Die Nummer 7.8 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim" neu eingefügt.
- 33. Die Nummer 7.9 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut" neu eingefügt.
- 34. Die Nummer 7.10 des Anhangs wird gestrichen.
- 35. Die Nummer 7.11 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 werden die Wörter
"Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in
- - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
- - Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden" neu eingefügt.
- 36. Die Nummer 7.15 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. Der Inhalt der Spalte 1 wird gestrichen.
- b. In Spalte 2 wird das Wort "Kottrocknungsanlagen" neu eingefügt.
- 37. Die Nummer 7.18 des Anhangs wird gestrichen.
- 38. Die Nummer 7.26 des Anhangs wird gestrichen.
- 39. Die Nummer 7.33 des Anhangs wird gestrichen.
- 40. Die Nummer 8.1 des Anhangs wird wie folgt geändert:
- a. In Spalte 1 Buchstabe a) wird der Buchstabe "a)" gestrichen.
- b. In Spalte 1 wird der Buchstabe b) gestrichen.
- b. In Spalte 2 Buchstabe a) werden nach den Wörtern "gasförmigen Stoffen" die Wörter "ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind" neu eingefügt.
- c. In Spalte 2 Buchstabe b) werden die Wörter "mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt" gestrichen.
- 41. In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b) des Anhangs werden die Wörter "Nummer 8.13" durch die Wörter "Nummer 8.14" ersetzt.
- 42. In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe a) des Anhangs werden nach den Wörtern "erfasst werden" die Wörter "und ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung soweit diese Lagerung von den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 4 ElektroG in dem hierzu notwendigen Umfang betrieben wird" neu eingefügt.
- 43. Die Nummer 10.2 des Anhangs wird gestrichen.
- 44. Die Nummer 10.3 des Anhangs wird gestrichen.
- 45. Die Nummer 10.4 des Anhangs wird gestrichen.
- 46. Die Nummer 10.5 des Anhangs wird gestrichen.
- 47. Die Nummer 10.6 des Anhangs wird gestrichen.
- 48. Die Nummer 10.18 des Anhangs wird gestrichen.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
Die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
(2) Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird."
- 2. Der bisherige § 7 Absatz 2 wird Absatz 3.
- 3. In § 16 Absatz 1 wird folgende Nummer 4 neu eingefügt:
"4. die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen."
- 4. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Erörterungstermin" die Wörter "dem Ende der Einwendungsfrist oder, falls ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird," neu eingefügt.
- 5. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Beendigung" die Wörter "der Einwendungsfrist oder, falls ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird," neu eingefügt.
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 und Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG)
Zu Nummer 1 und 2
Der Gesetzentwurf ersetzt den obligatorischen Erörterungstermin im förmlichen Genehmigungsverfahren durch die Regelung des § 10 Absatz 6 (neu). Danach entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einzelfall, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Ein Erörterungstermin findet somit nur noch in den Fällen statt, in denen die Genehmigungsbehörde nach Beurteilung des konkreten Genehmigungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass seine Durchführung sachgerecht und erforderlich ist, wenn der Antragsteller dies wünscht oder wenn andere Rechtsvorschriften die Durchführung vorschreiben. In den Fällen, in denen ein solcher Termin nicht erforderlich ist, kann unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und die Dauer des Genehmigungsverfahrens verkürzt werden. Die Vorschriften des BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren bleiben ansonsten unverändert. Diese Regelungen genügen mit der Auslegung und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, der Möglichkeit Einwendungen zu erheben und der Verpflichtung der Behörde, diese zu berücksichtigen auch den europarechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Regelung in § 10 Absatz 4 Nummer 3 (neu) ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 10 Absatz 6 (neu). In der öffentlichen Bekanntmachung ist die Bestimmung eines Erörterungstermins danach nur in den Fällen vorzunehmen, in denen der Erörterungstermin nach Absatz 6 (neu) stattfindet.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz - so genanntes Artikelgesetz - ist im Jahr 2001 das deutsche Immissionsschutzrecht mit europarechtlichen Vorgaben verzahnt worden. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung diente in diesem Zusammenhang die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Umsetzung
- - des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie),
- - der Anhänge I und II der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten (UVP-Änderungsrichtlinie), soweit sie Industrieanlagen und Abfallentsorgungsanlagen sind und dem Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuzuordnen sind
- - sowie der Anhänge II A und II B der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle hinsichtlich der Einführung einer Genehmigungspflicht.
Durch die Integration des o.a. Gemeinschaftsrechts in historisch gewachsenes, deutsches Immissionsschutzrecht ist es zu einer Neufassung der 4. BImSchV gekommen, die weit über eine 1:1-Umsetzung des anlagenbezogenen Gemeinschaftsrechts hinausgeht.
Der Vergleich des Anlagenkatalogs der Spalte 1 der 4. BImSchV mit der Anlagenliste des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie - d.h. den Anlagen, die europarechtlich zwingend ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedingen - zeigt, dass das deutsche Immissionsschutzrecht nicht nur bezogen auf einzelne Mengenschwellen, sondern auch bezogen auf die gelisteten Anlagen weitergehend ist.
Es ist deshalb nach vierjähriger Erfahrung mit der neuen 4. BImSchV für jede einzelne Anlagennummer in der Spalte 1 der 4. BImSchV zu hinterfragen, ob andere Leistungsgrenzen oder weitere Anlagen im Vergleich zum Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sind oder einzelne Anlagen in die Spalte 2 verschoben werden können.
Auch die Liste der Anlagen in der Spalte 2 der 4. BImSchV bedarf einer regelmäßigen Überprüfung. Kleinere Anlagen, bei denen die technische Entwicklung so voran geschritten ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 des BImSchG nicht mehr vorliegen, können aus dem Genehmigungserfordernis entlassen werden. Auch ist es europarechtlich nicht erforderlich, die in Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Vielmehr werden diese nur im Einzelfall UVP-pflichtigen Anlagen in unverhältnismäßiger Weise mit den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzrechts überfordert, wenn sie dem immissionsschutzrechtlichen Trägerverfahren unterworfen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen.
Anlagen, die allein deshalb in die 4. BImSchV aufgenommen wurden, weil sie geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzufrufen, können aus der Genehmigungsbedürftigkeit entlassen werden, ohne dass dadurch der Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt wird. Der Schutz der Nachbarschaft ist auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die Einhaltung der entsprechenden Immissionswerte für Lärm zu gewährleisten.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Nummer 1 (Nr. 1.3 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme der Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 2 (Nr. 1.8 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 3 (Nr. 1.13 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Emissionen entstehen im Wesentlichen bei der Verbrennung der erzeugten Gase und nicht bei deren Erzeugung. Die Verbrennung der erzeugten Gase unterliegt bei Überschreitung der entsprechenden Leistungsschwelle einem separaten Genehmigungserfordernis. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 4 (Nr. 1.15 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Emissionen entstehen im Wesentlichen bei der Verbrennung der erzeugten Gase und nicht bei deren Erzeugung. Die Verbrennung der erzeugten Gase ist bei Überschreitung der entsprechenden Leistungsschwelle separat genehmigungsbedürftig. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 5 (Nr. 1.16 Spalte 2)
Bei Anlagen zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die Destillation oder Weiterverarbeitung der gewonnen Öle ist ggfs. separat genehmigungsbedürftig. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 6 (Nr. 2.1 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten (UVP-Änderungsrichtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 19 angeführten Leistungsschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Steinbrüche mit einer Abbaufläche zwischen 10 und 25 Hektar entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 7 (Nr. 2.2 Spalte 2)
Durch die Änderung werden Anlagen vom Genehmigungserfordernis freigestellt, die wiederkehrend am selben Einsatzort an weniger als 10 Tagen im Jahr betrieben werden. Für diese Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für diese Anlagen entfallen.
Zu Nummer 8 (Nr. 2.3 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 3.1 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 t je Tag kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 9 (Nr. 2.5 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für die Anlagen entfallen, die nicht vom Genehmigungserfordernis der Nr. 2.2 erfasst werden.
Zu Nummer 10 (Nr. 2.8 Spalte 2)
Bei den Anlagen mit einer Schmelzleistung unter 1 Tonne je Tag liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Europarechtlich ist es nicht erforderlich, die in Anhang II Nr. 5d) der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für kleine Anlagen entfallen.
Zu Nummer 11 (Nr. 2.9 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 12 (Nr. 2.10 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Europarechtlich ist es nicht erforderlich, die in Anhang II Nr. 5f) der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 13 (Nr. 2.11 Spalte 1 und 2)
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 3.4 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 14 (Nr. 2.13 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 15 (Nr. 2.14 Spalte 2)
Bei Anlagen mit einer Produktionsleistung unter zehn Tonnen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Zudem sind die Anlagen insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 16 (Nr. 2.15 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 17 (Nr. 3.6 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe a) angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen je Stunde entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 18 (Nr. 3.11 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe b) angeführten Mengenschwelle.
Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Schlagenergie zwischen 20 und 50 Kilojoule entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 19 (Nr. 3.13 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 20 (Nr. 3.15 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 21 (Nr. 3.22 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 22 (Nr. 3.23 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 23 (Nr. 4.5 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 24 (Nr. 4.6 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 25 (Nr. 4.8 Spalte 2)
Gemäß den vorausgegangenen Fassungen der 4. BImSchV wurden von der Nummer 4.8 "Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösemitteln durch Destillieren ab einer Leistung von 1 t/h" erfasst. Mit der letzten Änderung der 4. BImSchV durch das Artikelgesetz wurde die jetzige Formulierung eingeführt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass damals die Zuordnung der Anlagen zur Aufarbeitung organischer Lösungsmittel aus systematischen Gründen in den Abschnitt 8 erfolgte (konkret: Nr. 8.11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee), weil in der Regel gebrauchte Lösungsmittel mit Abfalleigenschaften eingesetzt werden. Im Sinne einer "Auffangnummer" für die verbleibenden Destillationsanlagen wurde die jetzige Formulierung der Ziffer 4.8 gewählt.
Bei diesen Anlagen liegen aber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 26 (Nr. 4.9 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 27 (Nr. 5.1 Spalte 2)
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nr. 5.5 des Anhangs. Die bisher in Nr. 5.5 Spalte 2 enthaltene Spezialregelung für Anlagen zum Isolieren von Drähten wird aus systematischen Gründen in die allgemeinere und umfassendere Nr. 5.1 Spalte 2 aufgenommen und mit einer oberen Mengenschwelle entsprechend Anhang I Nr. 6.7 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU- Richtlinie) versehen. Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die oberen Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
Zu Nummer 28 (Nr. 5.5 Spalte 2)
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nr. 5.1 des Anhangs. Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die Mengenschwellen der Nr. 6.7 des Anhang I der IVU-Richtlinie erreichen oder überschreiten.
Zu Nummer 29 (Nr. 7.1 Spalte 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nr. 6.6 des Anhang I der IVU-Richtlinie. Bei kleineren Tierhaltungsanlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.
Auswirkungen durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger werden in anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Düngeverordnung, ausreichend geregelt.
Zu Nummer 30 (Nr. 7.6 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 31 (Nr. 7.7 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 32 (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlage kann unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 33 (Nr. 7.9 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 34 (Nr. 7.10 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 35 (Nr. 7.11 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 36 (Nr. 7.15 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 37 (Nr. 7.18 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen, soweit die Anlagen nicht durch andere Nummern erfasst werden.
Zu Nummer 38 (Nr. 7.26 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 39 (Nr. 7.33 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 40 (Nr. 8.1 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Nummer 41 (Nr. 8.9 Spalte 1 und 2)
Die Änderungen korrigieren ein redaktionelles Versehen.
Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)
Nach § 9 Abs. 4 ElektroG stellen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in bestimmten Gruppen unentgeltlich bereit. Die Hersteller sind nach § 10 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten Geräte unverzüglich abzuholen, wenn eine Abholmenge von mindestens 30 m³ pro Gruppe bzw. 15 m³ bei Haushaltskleingeräten und 3 m³ bei Gasentladungslampen erreicht ist. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte an den kommunalen Sammelstellen nur für kurze Zeit gelagert werden und der Platzbedarf auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Es handelt sich daher nur um eine zeitlich eng begrenzte zeitweilige Lagerung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die der ebenfalls ausgenommenen zeitlichen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vergleichbar ist.
Zu Nummer 43 (Nr. 10.2 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 44 (Nr. 10.3 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 45 (Nr. 10.4 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 46 (Nr. 10.5 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 47 (Nr. 10.6 Spalte 2)
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 48 (Nr. 10.18 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Zu Nummer 1 und 2
Die Regelung in § 7 Absatz 2 (neu) ist aufgrund des § 10 Absatz 6 BImSchG(neu) erforderlich. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nunmehr im Einzelfall, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung sollte aus verwaltungspraktischen Gründen bereits zu Beginn des Verfahrens - nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen - erfolgen. Aufgrund der vorliegenden Antragsunterlagen kann die Genehmigungsbehörde hinreichend beurteilen, ob im konkreten Verfahren eine Erörterung durchgeführt werden soll. Eine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt führt aufgrund der notwendigen Vorbereitungszeit für einen Erörterungstermin zu einer Verzögerung des Genehmigungsverfahrens.
Zu Nummer 3
Die Regelung in § 16 Absatz 1 Nummer 4 (neu) ist aufgrund des § 10 Absatz 6 BImSchG(neu) erforderlich. § 16 Absatz 1 Nummer 4 (neu) gibt der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, ihre nach § 10 Absatz 6 BImSchG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 (neu) getroffene Entscheidung nach Beurteilung der im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen zu revidieren, falls sie zu dem Ergebnis kommt, dass eine Erörterung dieser Einwendungen nicht erforderlich ist.
Zu Nummer 4 und 5
Die Regelungen in § 20 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 1a Satz 2 (neu) sind Folgeänderungen zu § 10 Absatz 6 BImSchG(neu). Bei der Festlegung von Zeitpunkten bzw. Bestimmung von Fristen in den genannten Absätzen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Erörterungstermin nunmehr im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde bestimmt wird. Die Regelungen sehen daher alternativ den Zeitpunkt des Endes der Einwendungsfrist oder - falls ein Erörterungstermin stattfindet - den Zeitpunkt der Beendigung des Erörterungstermins vor.