Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/10663 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - Drucksache 18/10026 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.

Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 494/16 (PDF)

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes".

2. In Artikel 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes".

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt."

2. § 45 wird wie folgt geändert:

4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:

"Artikel 3
Inkrafttreten