Antrag der Länder Bayern, Saarland, Sachsen
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 35 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 158/1/19 beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 § 3 eKFV

In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu fassen:

" § 3 Berechtigung zum Führen

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben."

Begründung:

Mit der Neufassung des § 3 wird geregelt, dass nur solche Personen mit Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum fahren dürfen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung orientiert sich an der Empfehlung des 50. Deutschen Verkehrsgerichtstages, dass Pedelecs für die Benutzung durch Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet sind. Die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h ähneln am stärksten denen des Pedelecs (Fahrrad mit einer elektromotorischen Trethilfe). Damit wird Selbstgefährdungen oder Gefährdungen Dritter durch zu junge und im Straßenverkehr unerfahrene Nutzer entgegengewirkt.