Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt, dass der am 3. August 2016 vom Kabinett beschlossene Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030, im Vergleich zu früheren Plänen, das Investitionsvolumen für die Erhaltung der Verkehrswege von Straße, Schiene und Wasserstraße mit 69 Prozent am Gesamtvolumen deutlich erhöht. Diese Erhöhung ist die notwendige Antwort auf die Herausforderungen einer dauerhaften Sicherung und Werterhaltung der Infrastrukturen in Deutschland und kann dazu führen, dass im Straßenbereich der Sanierungsstau deutlich sinkt. Der Bundesrat begrüßt das Bekenntnis der Bundesregierung zum Klimaschutz und die Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens. Auch der Verkehrssektor muss einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Hierzu sind die Sanierung, Modernisierung und der Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur wesentliche Voraussetzungen. Insbesondere muss die Schiene auch in ländlichen Räumen einen Beitrag zu nachhaltiger Mobilität leisten.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt den am 3. August 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 und die Entwürfe der sich daraus ergebenden Ausbaugesetze.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage (zu § 1), Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Satz 2 BSWAG)

In Artikel 1 Nummer 3 Anlage 1 (zu § 1), Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sobald nachgewiesen ist, dass diese Projekte die Kriterien für die Aufnahme in den Vordringlichen Bedarf erfüllen, werden sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen."

Begründung:

Die Formulierungsänderung dient der Klarstellung, dass für die Bewertung der im Unterabschnitt 2 gelisteten Projekte (Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den Vordringlichen Bedarf aufsteigen können) die gleichen Kriterien verwandt werden, die für die Aufnahme der bereits im Vordringlichen Bedarf aufgeführten Projekte benutzt wurden. Dies geht aus der bisherigen Formulierung ("übliche Kriterien") nicht ausreichend hervor.

B