Der Deutsche Bundestag hat in seiner 218. Sitzung am 24. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/12715 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr - Drucksache 016/11607 -
in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)
§ 1
- Auf den Schienenpersonenverkehr der öffentlichen Eisenbahnen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht, soweit auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, für die Beförderung im Schienenpersonennahverkehr etwas anderes bestimmt ist oder soweit es sich um Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs handelt die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
§ 2
- Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2009 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes], wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
- (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind vorbehaltlich des § 26 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
- a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
- 2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft,".
- 3. § 5a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "derselben" das Wort "oder" eingefügt.
- cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäufern im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die Fahrkarten für Beförderungen im Schienenpersonenverkehr verkaufen,".
- b) Absatz 6a wird Absatz 7.
- c) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsverordnung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter."
- d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
"1a. über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige-und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern;".
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden."
- aa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen soweit eine Regelung zur Schlichtung getroffen wird, ist das Einvernehmen beider zuvor genannter Bundesministerien erforderlich. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
"--Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Nichtraucherabteile" durch das Wort "Informationen" ersetzt.
- b) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter "oder Ausfall von Zügen" durch die Wörter "im Schienenpersonennahverkehr" ersetzt.
- c) Die Angaben zu den §§ 30 bis 34 werden durch folgende Angabe ersetzt:
"(weggefallen) §§ 30 bis 34".
- d) Die Angaben nach § 36 werden durch folgende Angaben ersetzt:
"V. Schlichtung Schlichtungsstelle § 37".
- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Anwendungsbereich
- Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) vorgesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden."
- 3. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Beförderungsbedingungen
- Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.
- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- (3) Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 5. § 14 wird wie folgt gefasst:"
§ 14 Informationen
- (1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden.
Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen.
- (2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenpersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleistungen im Zug informieren."
- (1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden.
- 6. § 17 wird wie folgt gefasst:"
§ 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
- (1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
- 1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
- 2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird oder sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.
- (2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.
- (3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2 nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- 1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte
- 2. Verschulden des Reisenden;
- 3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen."
- (1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
- 7. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 8. Die §§ 31 bis 33 werden aufgehoben.
- 9. Nach § 36 wird folgende Zwischenüberschrift angefügt:
"V. Schlichtung".
- 10. Folgender § 37 wird angefügt:"
§ 37 Schlichtungsstelle
- (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen.
- (2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EU (Nr. ) L 115 S. 31), erfüllt und die folgenden Grundsätze befolgt:
- 1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen bei Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet werden;
- 2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten;
- 3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten;
- 4. das Schlichtungsverfahren muss zügig durchgeführt werden;
- 5. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.
Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein.
- (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei der Beantwortung einer Beschwerde auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adressen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des zweiten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft.
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 759/08 (PDF)