Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 14. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/9953 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/9692 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.07.12
Erster Durchgang: Drucksache. 220/12 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. In § 5a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt:
- (8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.""
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt:
" § 7h Kosten
- (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
- (2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken." "
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:
"bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. über die kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen gemäß § 7h Absatz 1;"."
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben cc und dd.
- aa) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:
- b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben."
- c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Ferner können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden." "
- d) Der bisherige Buchstaben b wird Buchstabe d.