Punkt 30 der 799. Sitzung des Bundesrates am 14. Mai 2004
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 18 der Drucksache 269/1/04 beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 14 Abs. 5 und 6 AEG)
In Artikel 1 Nr. 10 ist § 14 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Die Sicherheitsbescheinigung ist von der für das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 5
Absatz 1a und 1b zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag für die Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Betreiber der Schienenwege zu erteilen wenn durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt ist, dass
- 1. das Fahr- und Begleitpersonal der Züge die erforderliche Ausbildung besitzt um die vom Betreiber der Schienenwege angewandten Betriebsregeln einzuhalten und die für den Eisenbahnbetrieb auferlegten Sicherheitsvorschriften zu beachten und
- 2. die Fahrzeuge den technischen Vorschriften entsprechen."
- b) Absatz 6 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 14 Abs. 7 die Angabe "des Absatzes 6" durch die Angabe "des Absatzes 5" zu ersetzen.
Begründung
Die Einführung einer Sicherheitsbescheinigung dient der Umsetzung von Artikel 32 RL 2001/14/EG. In Deutschland gibt es jedoch bereits die Bestätigung von Betriebsleitern (§ 2 EBV) und die Zulassung von Fahrzeugen (§ 32 EBO). Es ist daher unter dem Aspekt der Deregulierung geboten und zur Erfüllung der EU-Vorgaben ausreichend, die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt ist, dass das Fahr- und Begleitpersonal der Züge die erforderliche Ausbildung besitzt und die Fahrzeuge den technischen Vorschriften entsprechen. Auch widerspräche es der gesetzlichen Regelungssystematik im Eisenbahnwesen, die Anforderungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer Sicherheitsbescheinigung festzulegen; vielmehr ergeben sich diese Anforderungen unmittelbar aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Nach dem Gesetzentwurf wären die Eisenbahnaufsichtsbehörden nicht nur für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung für die ihrer Aufsicht unterliegenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständig, sondern auch für all die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Schienenwege eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturbetreibers benutzen wollen. Der damit einhergehenden Verwaltungsmehraufwand wird abgelehnt. Auch kann den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nicht zugemutet werden, mit der Zuweisung der Zuständigkeit für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung die fachliche Verantwortung für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zu übernehmen das der Aufsicht einer anderen Behörde unterliegt. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen unterliegen regelmäßigen Kontrollen der nach § 5 Abs. 1a und 1b AEG zuständigen Aufsichtsbehörden. Daher ist an der bisherigen Zuständigkeitszuweisung für die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen zwischen Bund und Ländern in § 5 AEG anzuknüpfen.