Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4b Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 AEG)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 4b Absatz 1 ist der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:
"Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder"
- b) § 4b Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig."
Begründung:
Die in § 4b Absatz 1 aufgeführten Prüftatbestände betreffen nach Wortlaut und Begründung des Gesetzes nicht ausschließlich den Pflichtenkreis der Sicherheitsbehörde, sondern auch den der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Der Bedarf für den Einsatz von Prüfsachverständigen behördlicherseits besteht dementsprechend neben der Sicherheitsbehörde auch bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.