Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
(Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

Vom ...

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378 (2396) (1994, 2439)), zuletzt geändert durch ..., verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Die Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl I S. 1023, 1025), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Verordnung tritt ... in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 3

Wegen der großen Anzahl von Prüfungskandidaten mussten in der Vergangenheit mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Änderung des Absatzes 3 bezieht sich darauf, dass der Vorsitzende nicht nur einen, sondern mehrere Vertreter haben muss, um die Prüfungskommissionen besetzen zu können.

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 2

Da der Prüfungsausschussvorsitzende nicht mehrere Kommissionen gleichzeitig leiten kann, musste die Regelung dahingehend geändert werden, dass auch seine Stellvertreter Mitglieder der Prüfungskommission sein können.

3. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3

Das VG Düsseldorf kritisierte, dass eine Prüfungsarbeit von einem Mitglied der Kommission und einem anderen Prüfer bewertet wurde. Praktisch ist es jedoch nicht möglich, dass aus jeder Prüfungskommission zwei Fachprüfer die schriftlichen Arbeiten begutachten, da nur ein Prüfer für jedes Prüfungsfach der Kommission angehört. Deshalb muss das Wort "Prüfungskommission" durch "Prüfungsausschuss" ersetzt werden.

4. Zu Artikel 1 Anlage (zu § 19 Abs. 1)

In die Tabelle der Leistungsbewertung ist die Spalte "Leistungserfüllung in Prozent" neu eingesetzt worden. Dies ist notwendig, da sonst kein Bewertungsmaßstab für die schriftliche und mündliche Prüfung vorhanden ist. Das VG Düsseldorf bemängelte das Fehlen einer Grundlage für die Anwendung dieses Maßstabs.

5. Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.