A. Problem und Ziel
- Die Verordnung des Bundes über die Betriebsleiter für Eisenbahnen (EBV) vom 7. Juli 2000 schreibt vor, dass Eisenbahnunternehmen einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen haben, die für das sichere Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Betriebsleiter müssen für ihre Bestätigung durch die zuständige Behörde eine Prüfung abgelegt haben.
- Die Durchführung der Prüfung ist in der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (EBPV) geregelt. Danach haben die zuständigen Behörden einen Prüfungsausschuss zu bilden. Für die dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zugeordneten Eisenbahnen hat das EBA einen Prüfungsausschuss eingerichtet. Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen haben die Länder einen gemeinsamen Prüfungsausschuss der Länder installiert, der von einem Kuratorium beaufsichtigt wird. Den Kuratoriumsvorsitz hat die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.
- Auf Grund der am 1. Februar 2001 in Kraft getretenen Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) wurden seit dem Jahr 2001 von Bund und Ländern Prüfungen mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil durchgeführt.
- Zu einem Prüfungsverfahren in Nordrhein-Westfalen ist Klage gegen das Prüfungsergebnis erhoben worden. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf beanstandet in dem anhängigen Verfahren Nr. 15 K 2444/07, dass die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach einer Tabelle vorgenommen wird und nicht erkennbar ist, worauf die Anwendung dieser Tabelle beruht. Die Anwendung einer Punktetabelle ist von der EBPV nicht vorgegeben, jedoch als Bewertungsmaßstab für die schriftliche Prüfung zwingend notwendig. Um Rechtssicherheit zu erlangen, wird vorgeschlagen, die Punktetabelle in die Anlage der EBPV aufzunehmen.
- Der Verordnungsgeber hat weiterhin in § 13 Abs. 3 EBPV festgelegt, dass jede Prüfungsarbeit von zwei Prüfern der Prüfungskommission zu begutachten und zu bewerten ist. Das VG Düsseldorf bemängelt, dass diese Vorgabe in der Prüfung nicht umgesetzt wurde. Eine Prüfungskommission besteht gemäß § 4 Abs. 1 EBPV aus dem Prüfungsausschussvorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern, welche Fachprüfer für die vier Prüfungsfächer sind. Damit ist es praktisch nicht möglich, zwei Prüfer für ein Prüfungsfach aus der Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu rekrutieren. Vorgeschlagen wird deshalb, in § 13 Abs. 3 EBPV das Wort "Prüfungskommission" durch das Wort "Prüfungsausschuss" zu ersetzen.
- Da es nur einen Prüfungsausschussvorsitzenden und drei Stellvertreter gibt, wegen der Fülle der Anträge auf Prüfung jedoch teilweise drei Kommissionen an einem Prüfungstag gleichzeitig prüfen, ist es erforderlich, in § 4 Abs. 1 EBPV die Zusammensetzung der Prüfungskommission dieser Notwendigkeit anzupassen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
- Wird die Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen nicht geändert, ist die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfung rechtlich angreifbar. Da die Eisenbahnen für eine sichere Betriebsführung einen Betriebsleiter bestellen müssen, können bei Nichtstattfinden der Prüfung Probleme bei der Besetzung der Betriebsleiterstellen entstehen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für die öffentlichen Haushalte entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)
Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)
Vom ...
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378 (2396) (1994, 2439)), zuletzt geändert durch ..., verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl I S. 1023, 1025), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein."
- 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem seiner Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern."
- 3. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern des Prüfungsausschusses selbständig zu begutachten und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - zu
- 4. Anlage (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
1 2 3 4 Note Leistungserfüllung in Prozent Zwischennote Leistungsbeschreibung sehr gut 100 bis 93,7
unter 93,7 bis 87,51,0
1,3eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht gut unter 87,5 bis 83,4
unter 83,4 bis 79,2
unter 79,2 bis 75,01,7
2,0
2,3eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend unter 75,0 bis 70,9
unter 70,9 bis 66,7
unter 66,7 bis 62,52,7
3,0
3,3eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend unter 62,5 bis 56,6
unter 56,6 bis 50,03,7
4,0eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft unter 50,0 bis 25,0 5,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ungenügend unter 25,0 bis 0 6,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Andere als die in Spalte 3 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Artikel 2
Die Verordnung tritt ... in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 3
Wegen der großen Anzahl von Prüfungskandidaten mussten in der Vergangenheit mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Änderung des Absatzes 3 bezieht sich darauf, dass der Vorsitzende nicht nur einen, sondern mehrere Vertreter haben muss, um die Prüfungskommissionen besetzen zu können.
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 2
Da der Prüfungsausschussvorsitzende nicht mehrere Kommissionen gleichzeitig leiten kann, musste die Regelung dahingehend geändert werden, dass auch seine Stellvertreter Mitglieder der Prüfungskommission sein können.
3. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3
Das VG Düsseldorf kritisierte, dass eine Prüfungsarbeit von einem Mitglied der Kommission und einem anderen Prüfer bewertet wurde. Praktisch ist es jedoch nicht möglich, dass aus jeder Prüfungskommission zwei Fachprüfer die schriftlichen Arbeiten begutachten, da nur ein Prüfer für jedes Prüfungsfach der Kommission angehört. Deshalb muss das Wort "Prüfungskommission" durch "Prüfungsausschuss" ersetzt werden.
4. Zu Artikel 1 Anlage (zu § 19 Abs. 1)
In die Tabelle der Leistungsbewertung ist die Spalte "Leistungserfüllung in Prozent" neu eingesetzt worden. Dies ist notwendig, da sonst kein Bewertungsmaßstab für die schriftliche und mündliche Prüfung vorhanden ist. Das VG Düsseldorf bemängelte das Fehlen einer Grundlage für die Anwendung dieses Maßstabs.
5. Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.