A. Problem und Ziel
I. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Artikel 1)
Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um systemrelevante Kreditinstitute und Finanzgruppen, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln. Da dies mit den Mitteln des herkömmlichen Insolvenzrechts nur in Ausnahmefällen zu bewältigen ist, wurde das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz - RStruktG) beschlossen. Das Restrukturierungsgesetz gibt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unter anderem die Befugnis, durch Anordnung die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines bestandsgefährdeten Kreditinstituts ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz - KredReorgG) besondere Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfahren für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) mit Sitz im Inland geschaffen. Das Sanierungs- und das Reorganisationsverfahren können von dem Kreditinstitut eingeleitet beziehungsweise angestoßen werden, um die finanzielle Gesundheit des Kreditinstitut wiederherzustellen und so eine Beeinträchtigung der Finanzmarktstabilität zu vermeiden.
Ergänzend zu diesen Maßnahmen erscheint es aber zusätzlich geboten, dass sich Banken und Behörden frühzeitig mit einem möglichen Krisenfall beschäftigen. Zum einen sollen Kreditinstitute beziehungsweise Finanzgruppen mögliche Maßnahmen zur Sanierung planen, und zum anderen sollen die Behörden, die mit der Abwicklung systemrelevanter Institute und Finanzgruppen betraut sind, planen, welche Abwicklungsmaßnahmen sie ergreifen würden, falls die Sanierungsbemühungen der Bank scheitern sollten.
Fristablauf: 22.03.13
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Die Sanierungs- und Abwicklungsplanung ist ein wesentlicher Bestandteil internationaler Regulierungsvorhaben: So hat das Financial Stability Board (FSB) im Oktober 2011 Standards für die geordnete Abwicklung von Finanzunternehmen beschlossen, die sogenannten "Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions" (Key Attributes). Deren Ziel ist es, systemrelevante Kreditinstitute ohne Verluste für den Staatshaushalt abzuwickeln, um so der "too big to fail"-Problematik wirksamer zu begegnen. Die Key Attributes sehen vor, dass zumindest für global systemrelevante Finanzunternehmen Abwicklungs- und Sanierungspläne aufzustellen sind. Die Staatsund Regierungschefs der G-20-Staaten haben sich verpflichtet, die Key Attributes umzusetzen. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission am 6. Juni 2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie) veröffentlicht. Die Sanierungsund Abwicklungsrichtlinie schafft europäisches Recht, das wesentlichen Bestandteilen der Key Attributes entspricht. Neben schon aus dem Restrukturierungsgesetz bekannten Maßnahmen, wie etwa der Einrichtung eines Restrukturierungsfonds, Maßnahmen der Frühintervention wie der Bestellung eines Sonderbeauftragten und der Möglichkeit, wesentliche und systemrelevante Geschäftsbereiche eines Kreditinstituts auf eine Brückenbank zu übertragen, sieht der Richtlinienentwurf unter anderem ein Instrument zur Abschreibung beziehungsweise Umwandlung von Fremdkapital (Bailin), das Vorhalten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie Vorschriften zur Koordination der Abwicklung von grenzüberschreitenden Gruppen vor.
II. Abschirmung von Risiken (Artikel 2)
In Reaktion auf die Finanzkrise wurden bereits zahlreiche Schritte unternommen, um die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und die Risiken aus spekulativen Geschäften zu verringern. Hierbei wurde insbesondere der Weg höherer Eigenkapitalanforderungen gewählt. Beispielhaft zu nennen sind die um 200 % erhöhten Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuchgeschäfte der Banken der Gruppe 1 im Rahmen von Basel 2.5, die bereits zu einem Rückgang der in Rede stehenden Geschäfte geführt haben. Neben diesen bereits umgesetzten Maßnahmen ist es erforderlich, dass die Risikosphären innerhalb von Kreditinstituten besser als bislang voneinander abgeschirmt werden. So sind Vorkehrungen zur Abschirmung der Eigengeschäftsaktivitäten und anderer riskanter Geschäfte der Kreditinstitute vom Kundengeschäft zu treffen.
Die Abtrennung riskanter Geschäfte von solchen mit Kunden kann die Solvenz der Institute und eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzmärkte sichern. Wenn sich die Risiken aus den abzutrennenden Geschäften realisieren, wirkt sich das nicht unmittelbar auf das Einlagengeschäft mit Kunden aus. Einlagen von Bürgern sollen nicht länger dazu genutzt werden können, spekulative Hochrisikostrategien auf eigene Rechnung ohne die unter Marktbedingungen angemessene Risikoprämie auf Fremdkapital zu finanzieren. Die Abtrennung der riskanten Geschäfte in eine separate Einheit ermöglicht zudem die leichtere Abwicklung dieser Geschäfte.
Geboten sind die Abtrennung riskanter Geschäfte und damit die Abschirmung des Kundengeschäfts nur dann, wenn die riskanten Geschäfte einen bestimmten Umfang erreicht haben.
III. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement (Artikel 3 und 4)
Es bestehen unzureichende Möglichkeiten, Geschäftsleiter von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn das Institut bzw. das Versicherungsunternehmen durch Missmanagement in eine Schieflage geraten ist. Die bestehenden Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts setzen in ihrem Schutzzweck und dem strafbewehrten Verhalten andere Schwerpunkte. Pflichtverletzungen im Risikomanagement, mit denen nicht nur die Stabilität des einzelnen Instituts, sondern des Finanzsystems als Ganzem auf dem Spiel steht, werden nicht bewehrt.
Unternehmenskrisen im Banken- und Versicherungssektor führen zu Verwerfungen auf den Finanzmärkten und belasten im Fall von staatlichen Stützungsmaßnahmen die öffentlichen Haushalte. Der Gesetzentwurf schafft die Möglichkeit, die verantwortlichen Geschäftsleiter strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, die durch Pflichtverletzungen im Risikomanagement die Krise des Instituts bzw. des Unternehmens mit verursacht haben.
B. Lösung
I. Zu Artikel 1: Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten:
Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen, die sich gegenseitig ergänzen:
1. Sanierungsplanung
Global und national systemrelevante Kreditinstitute erstellen Sanierungspläne, die der Vorbereitung auf den Krisenfall dienen. Das entsprechende Kreditinstitut soll sich frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen es unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht treffen muss, um eine Krise möglichst schnell, effektiv und aus eigener Kraft bewältigen zu können. Der Sanierungsplan hat zum Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in künftigen Krisensituationen zu stärken. In dem Sanierungsplan hat das entsprechende Kreditinstitut szenariobezogen Handlungsoptionen zu beschreiben, die die Geschäftsleitung in erheblichen Belastungssituationen ergreifen kann, um die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe zu stabilisieren und dadurch dessen Überlebensfähigkeit zu sichern, ohne dass es auf aus Steuergeldern finanzierte Stabilisierungsmaßnahmen angewiesen ist.
Die Bundesanstalt erhält die Befugnis, erforderlichenfalls Anordnungen zu treffen, die die rechtzeitige Einleitung und zügige Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen ermöglichen oder erleichtern.
2. Abwicklungsplanung
Der Gesetzentwurf bestimmt, dass eine besondere Einheit in der Bundesanstalt eingerichtet wird, um für global oder national systemrelevante Kreditinstitute Abwicklungspläne zu erstellen und im Rahmen der Abwicklungsplanung weitere vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Dabei arbeitet sie mit der Deutschen Bundesbank und den Aufsichtseinheiten der Bundesanstalt zusammen.
Die Abwicklungsplanung umfasst unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten beziehungsweise Finanzgruppen. Erkennt die Bundesanstalt im Rahmen dieser Bewertung potenzielle wesentliche Hindernisse, teilt sie diese dem Kreditinstitut und bei Finanzgruppen dem übergeordneten Unternehmen mit. Der Adressat der Mitteilung kann innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen vorschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht beseitigt werden, kann sie Anordnungen treffen, die geeignet sind, die Abwicklungsfähigkeit herzustellen.
Der Gesetzentwurf begründet für die Abwicklungsplanung weitreichende Mitwirkungspflichten für die betroffenen Kreditinstitute.
II. Zu Artikel 2: Abschirmung von Risiken
Die genannten Ziele sollen wie folgt erreicht werden:
1. Verbot insbesondere spekulativer Geschäfte mit Ausnahmen für Geschäfte als Dienstleistung für andere sowie von Geschäften mit Hedgefonds
CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, wird, wenn ihre entsprechenden Geschäfte den im Gesetz genannten Grenzwert überschreiten und sie so besonders gefährdet sind, das Betreiben spekulativer Geschäfte auf eigene Rechnung, also der Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG im eigenen Namen für eigene Rechnung, der keine Dienstleistung für andere darstellt, untersagt; dies sind namentlich Geschäfte mit dem Ziel, kurzfristige Marktpreisschwankungen auszunutzen.
Außerdem wird CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, das Betreiben von Kredit- und Garantiegeschäften mit Hedgefonds und sonstigen Unternehmen mit hohem Fremdkapitaleinsatz untersagt, um zu verhindern, dass die Solvenz des Instituts bei einem Ausfall der Darlehens- und Garantienehmer beeinträchtigt wird.
Des Weiteren wird der Bundesanstalt die Befugnis eingeräumt, einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps und sonstige vergleichbar risikoreiche Geschäfte zu verbieten, wenn diese die Solvenz des Instituts gefährden können.
2. Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit
CRR-Kreditinstitute und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen sowie Finanzkonglomerate, denen CRR-Kreditinstitute angehören, sollen die spekulativen Geschäfte weiter betreiben dürfen, wenn sie diese in ein wirtschaftlich und rechtlich eigenständiges Unternehmen (Finanzhandelsinstitut) überführt haben. Damit soll es den Instituten weiterhin ermöglicht werden, potenzielle Größen- und Verbundvorteile durch die eigentumsrechtliche Verbindung zu realisieren. Das Finanzhandelsinstitut muss sich aber eigenständig und ohne Garantien des übergeordneten Unternehmens refinanzieren ("stand alone-Basis"), darf nicht nach § 2a KWG befreit werden und muss spezifische Informationspflichten gegenüber der Aufsicht erfüllen. Außerdem hat sich das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des übergeordneten Unternehmens regelmäßig und anlassbezogen über die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen Risiken zu informieren und die Einhaltung der Anforderungen zu überwachen. Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-Geschäft im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) betreiben.
III. Zu Artikel 3 und 4: Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement
Der Gesetzentwurf regelt im Einzelnen Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Risikomanagementvorgaben und schafft die Möglichkeit, Pflichtverletzungen der Geschäftsleiter im Risikomanagement strafrechtlich zu sanktionieren.
Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
- - Auf Grundlage der bestehenden Vorgaben für das Risikomanagement der Institute (§ 25a KWG) und Versicherungsunternehmen (§ 64a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG]) werden konkrete Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter in Bezug auf das Risikomanagement als Mindeststandard geregelt.
- - Zur Einhaltung dieser Sicherstellungspflichten kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zur Höhe von 200.000 Euro geahndet.
- - Pflichtverletzungen der Geschäftsleiter im Risikomanagement werden strafrechtlich geahndet, wenn in der Folge das Institut in seinem Bestand (KWG) oder die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gefährdet ist (VAG). Für Geschäftsleiter von Instituten und Versicherungsunternehmen gelten mit dem Gesetzentwurf vergleichbare gesetzliche Vorgaben.
C. Alternativen
Zu allen Artikeln:
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1 und 2:
Keine.
Zu Artikel 3 und 4:
Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht unmittelbar belastet, da sich die gesetzlichen Änderungen nur auf den umlagefinanzierten Haushalt der Bundesanstalt auswirken. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1 bis 4:
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 3 und 4:
Geschäftsleiter als Personen werden nach der bisher üblichen Vorgehensweise als Wirtschaftssubjekte aufgefasst, so dass die Aufwände im Erfüllungsaufwand für Wirtschaft betrachtet werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt ca. 53,6 Mio. Euro.
Zu Artikel 1:
Für die Wirtschaft ergeben sich aus 15 Pflichten Kosten für den Erfüllungsaufwand von ca. 5,8 Mio. Euro. Davon stammen etwa 340.000 Euro Bürokratiekosten aus der Einführung von zwei Informationspflichten, berechnet nach dem Standardkostenmodell. Der Erfüllungsaufwand ist nach einem standardisierten Modell der Bundesanstalt berechnet, wobei die Zeitwerte für einzelne Aktivitäten gesondert geschätzt und bei einer Pflicht für die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern ein höherer Lohnsatz verwendet wurde.
Zu Artikel 2:
Für den Erfüllungsaufwand werden nur Kosten geschätzt, die sich aus den konkreten organisatorischen Vorgaben ergeben, wie z.B. die Kosten für die Gründung eines Finanzhandelsinstituts. Weitergehende Kostenwirkungen, die sich z.B. aus geänderten Bonitätseinschätzungen oder Refinanzierungsbedingungen ergeben, sind nicht Gegenstand dieser Erfüllungsaufwandschätzung. Die Kosten sind weitgehend aus einem standardisierten Modell der Bundesanstalt abgeleitet. Die laufenden Kosten aus aufsichtlichen Regelungen sind allerdings auf Grundlage einer Ausarbeitung des Statistischen Bundesamtes für die laufenden Kosten eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Rahmen des Hochfrequenzhandelsgesetzes abgeleitet. Aufgrund der weitaus höheren Komplexität der Finanzhandelsinstitute in diesem Gesetz sind diese Kosten mit dem Faktor drei geschätzt. Insgesamt ergeben sich aus den Schätzungen ein Umstellungsaufwand von 19,1 Mio. Euro und ein fortlaufender Aufwand von 28,7 Mio. Euro.
Zu Artikel 3 und 4:
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da der Gesetzentwurf auf Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen des Risikomanagements Geschäftsleiterpflichten und Voraussetzungen für die Strafbarkeit von Geschäftsleitern definiert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Kosten aus Informationspflichten liegen bei ca. 45.000 Euro. Sie resultieren aus möglichen Befreiungsanträgen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von insgesamt ca. 11,47 Mio. Euro.
Zu Artikel 1:
Der Verwaltung entsteht aus 16 Pflichten ein Erfüllungsaufwand in Höhe von knapp 5,4 Mio. Euro. Diese Kosten sind ebenfalls nach einem standardisierten Modell der Bundesanstalt geschätzt, bei der einzelne Aktivitäten gesondert bemessen wurden.
Zu Artikel 2:
Der Verwaltung entsteht durch die neuen gesetzlichen Vorgaben ein Erfüllungsaufwand von 670.000 Euro. Zusätzlich werden die neu gegründeten Finanzhandelsinstitute nach den bestehenden aufsichtlichen Vorgaben zu überwachen sein. Der Aufwand dafür dürfte näherungsweise, was die Zahl der betroffenen Institute und die Komplexität der Aufgabe betrifft, dem Aufwand zum Gesetz zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen sowie Finanzkonglomeraten entsprechen. Dieser liegt nach der Erfüllungsaufwandschätzung bei etwa 5,4 Mio. Euro.
Zu Artikel 3 und 4:
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Hinblick auf den Vollzug von Strafvorschriften ist im Rahmen des Erfüllungsaufwandes gesetzeskonformes Verhalten zugrundezulegen.
Betreffend den Vollzug von Straftatbeständen in den Ländern ist im Rahmen des Erfüllungsaufwandes gesetzeskonformes Verhalten zugrundezulegen.
F. Weitere Kosten
Zu Artikel 1:
Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kosten durch die Erhöhung der genannten Umlage entstehen.
Wirtschaftsunternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auch die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet.
Zu Artikel 2, 3 und 4:
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um zügig die gesetzliche Grundlage zu schaffen und die internationalen Absprachen einzuhalten, nach denen die Sanierungs- und Abwicklungsplanung für systemrelevante Banken im Laufe des Jahres 2013 erstellt werden soll.
Fristablauf: 22.03.13
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu § 47 und § 48 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 47c Abwicklungseinheit
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit § 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
§ 47g Gruppenabwicklungspläne
§ 47h Mitwirkungspflichten
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch § 47j Rechtsschutz
§ 48 (weggefallen)." - b) Die Angabe zum Unterabschnitt 4a. im dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Absatz 1 Nummer 2 und § 48" durch die Angabe " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h" ersetzt.
- b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe " §§ 44 bis 48" durch die Angabe " §§ 44 bis 46h" ersetzt.
3. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
"Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt."
- b) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
4. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 am Ende wird das Wort "und" gestrichen.
- b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt."
5. Die §§ 47 und 48 werden die §§ 46g und 46h und der neue § 46h wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch " § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 47 Absatz 1" durch " § 46g Absatz 1" ersetzt.
6. Nach dem neuen § 46h wird folgender Unterabschnitt 4a eingefügt:
"Unterabschnitt 4a
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen
- (1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen Sanierungsplan aufzustellen. In dem Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit welchen von dem Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert (Krisenfall). Ist das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für die Zwecke dieses Abschnitt es [4a], Finanzgruppen) oder ist die Finanzgruppe potentiell systemgefährdend, hat das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, der sich auf die gesamte Finanzgruppe bezieht. Ein Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend, wenn seine Bestandsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2 auslösen kann. Eine Finanzgruppe ist potentiell systemgefährdend, wenn die Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft eine Systemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in §§ 48o und 48p gelten entsprechend. Die Einstufung als potentiell systemgefährdend trifft die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anhand einer qualitativen und quantitativen Analyse unter Berücksichtigung insbesondere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländischen und grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und weltweiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen.
- (2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig. Die Abwicklungsplanung umfasst folgende Aufgaben:
- 1. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d,
- 2. die Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit nach § 47e,
- 3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen,
- 4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h und 5. die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s.
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen
- (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
- (2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
- 1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe;
- 2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, die Folgendes zu enthalten hat:
- a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,
- b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten sowie
- c) eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;
- 3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen;
- 4. eine Darstellung der Voraussetzungen und der wesentlichen Schritte für die Umsetzung von Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen von Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschreiben;
- 5. eine Darstellung der Hindernisse, die die Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen einschränken oder ausschließen können sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können;
- 6. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als auch das einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten, welche die kreditinstituts- oder gruppenspezifischen Gefährdungspotentiale abbilden;
- 7. die Festlegung von Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; Unterstützungsmaßnahmen zur Überwindung des Krisenfalls durch öffentliche oder private Eigentümer und private oder öffentliche Sicherungssysteme können bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende Zusagen der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder Unterstützungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen üblichen Vorgehen entsprechen;
- 8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der Belastungsszenarien;
- 9. einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem die interne und die externe Kommunikation in Bezug auf die Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird, und 10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.
- (3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss geeignet sein, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen und zu sichern.
- 2. Die Handlungsoptionen müssen in einem Krisenfall wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem haben darf.
- (4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank als potentiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren Sanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die Bundesanstalt kann von den betreffenden Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren. Sätze 1 bis 3 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.
- (5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.
- (6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts [4a] sind solche, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Kritische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts [4a] sind Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte.
§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
- (1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen.
- (2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus hat das Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.
- (3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
- (4) Deuten die festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um:
- 1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,
- 2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
- 3. Korrekturen an der Refinanzierungstrategie zu ermöglichen oder
- 4. die Verfahren der Unternehmensführung so zu ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen. Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen. Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und Absatz 4 abzustimmen.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.
§ 47c Abwicklungseinheit
- (1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Abwicklungseinheit). Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Beantragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s. Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen werden.
- (2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt sein. Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem Unterabschnitt [4a] gilt § 7 entsprechend.
- (3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
- (1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein Kreditinstitut abwicklungsfähig ist.
- (2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die Bundesanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu der Einschätzung kommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind,
- 1. ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen können, ohne dass es zu einer Systemgefährdung im Sinne von § 48b Absatz 2 kommt, oder
- 2. durch Anwendung eines Abwicklungsinstruments so abgewickelt werden können, dass die in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungsziele unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genannten Grundsätze erreicht werden.
Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments ist insbesondere der Erlass einer Übertragungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu verstehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertragungsanordnung angeordnet werden.
- (3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe ist auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwicklung zu berücksichtigen, sofern eine Abwicklung zur Vermeidung oder Beseitigung einer Systemgefährdung erforderlich ist. Insbesondere ist in diesem Fall zu prüfen:
- 1. inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten bestimmten rechtlichen Einheiten des Kreditinstituts oder Mitgliedern der Finanzgruppe zugeordnet werden können;
- 2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen an den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten ausgerichtet sind, so dass eine Trennung möglich ist, insbesondere nicht durch interne Vernetzungen verhindert oder erschwert wird;
- 3. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass Personal, Infrastrukturen, Liquidität und Kapital in erforderlichem Maße vorhanden sind, um wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im Falle einer Bestandsgefährdung zu stützen und aufrechtzuerhalten;
- 4. inwieweit:
- a) das Kreditinstitut oder Mitglieder der Finanzgruppe Dienstleistungsvereinbarungen als Empfänger oder Erbringer von Dienstleistungen abgeschlossen haben, die auf die Geschäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mitglieder der Finanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können, und
- b) solche Dienstleistungsvereinbarungen im Falle einer Bestandsgefährdung oder einer Abwicklung des Kreditinstituts oder eines Mitglieds der Finanzgruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind, unabhängig davon, ob das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der Dienstleistung ist;
- 5. inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliederung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder empfangenen Dienste verfügt;
- 6. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die einen dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen gewährleisten;
- 7. ob die technischorganisatorische Ausstattung ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit korrekte und vollständige Informationen über die wesentlichen Geschäftsaktivitäten und die kritischen Geschäftsaktivitäten erlangt;
- 8. ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe aufgrund der technischorganisatorischen Ausstattung in der Lage sind, der Bundesanstalt jederzeit, auch unter sich rasch verändernden Bedingungen, die für eine wirksame Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe wesentlichen Informationen bereitzustellen;
- 9. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die technischorganisatorische Ausstattung einem Stresstest auf der Grundlage von Szenarien, die von der Bundesanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen haben;
- 10. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebsfähigkeit der technischorganisatorischen Ausstattung gewährleisten können, und zwar sowohl für das betroffene Kreditinstitut oder die Mitglieder der betroffenen Finanzgruppe als auch, falls die wesentlichen Geschäftsaktivitäten oder kritischen Geschäftsaktivitäten von den übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt werden, für einen potentiellen Rechtsträger, der das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe übernimmt;
- 11. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe angemessene Verfahren vorhalten, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt Informationen erlangt oder erlangen kann, die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlich sind;
- 12. inwieweit mögliche gruppeninterne Bürgschafts-, Garantie-, oder Sicherungsabreden getroffen und Gegengeschäfte zu Marktkonditionen abgeschlossen werden, inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf solche Abreden zuverlässig sind und inwieweit sich durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr innerhalb der Finanzgruppe erhöht;
- 13. inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe, die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der Gruppenstruktur, einschließlich steuerlicher und bilanzieller Verbindungen oder Unternehmensverträge, oder die Schwierigkeit, Geschäftsaktivitäten auf rechtliche Einheiten auszurichten, die Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
- 14. inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft bezieht, die Abwicklung von Unternehmen der Finanzgruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitut oder andere Finanzunternehmen handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirken könnte;
- 15. ob ausländische Behörden über Instrumente verfügen, die geeignet sind, die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu unterstützen, und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und solchen Behörden im Ausland bestehen;
- 16. ob die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse angesichts der Struktur des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe angewendet werden können;
- 17. inwieweit die Gruppenstruktur es der Bundesanstalt ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne Systemgefährdung abzuwickeln;
- 18. auf welche Weise die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen bei dem Kreditinstitut oder bei Mitgliedern der Finanzgruppe erleichtert oder in welchen Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet werden könnte;
- 19. welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Abwicklungsziel eine Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen hat angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter, Erlaubnisse und Lizenzen sowie möglicher Maßnahmen von Behörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
- 20. ob die Auswirkungen, angemessen bewertet werden können, die die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte haben könnte;
- 21. ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann;
- 22. ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, wesentlich auf den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte und 23. inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach Absatz 2 Nummer 2 in Betracht kommt, Verluste von Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts und seinen Gläubigern getragen werden können.
- (4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sie kann zusätzliche Bewertungen durchführen, insbesondere wenn sich Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe oder in den Märkten, in denen das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe tätig sind, ergeben haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben könnten.
- (5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden der betroffenen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder der betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegium) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das nicht Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, entscheidet die Bundesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich oder hilfreich ist. § 8e ist entsprechend anzuwenden.
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit
- (1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung gemäß § 47d und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank bei einem potentiell systemgefährdenden Kreditinstitut Hindernisse in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe mit. Die Mitteilung benennt die festgestellten Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit.
- (2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine angemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Die Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. Die Bundesanstalt kann zuständige in- und ausländische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteiligung für erforderlich oder hilfreich hält. § 47d Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
- (3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können, kann sie alternative Maßnahmen verlangen. Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft die Bundesanstalt:
- 1. dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungszielen steht,
- 2. ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Abwicklungshindernisse bei Eintritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und aufgrund der Abwicklungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Systemgefährdung nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und 3. dass die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der sonst drohenden Systemgefährdung und deren möglichen Auswirkungen stehen.
- (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass:
- 1. Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Finanzgruppe oder mit Dritten zur Aufrechterhaltung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitäten geschlossen werden,
- 2. das Kreditinstitut oder, im Fall einer Finanzgruppe, ein oder mehrere Mitglieder der Finanzgruppe die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen begrenzen,
- 3. bestehende oder von der Bundesanstalt neu begründete außerordentliche oder regelmäßige Informationspflichten eingehalten werden,
- 4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert werden,
- 5. bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten eingeschränkt oder eingestellt werden,
- 6. Änderungen an rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder der Finanzgruppe vorgenommen werden, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass wesentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische Geschäftsaktivitäten durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können,
- 7. ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird,
- 8. Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verlusttragfähigkeit erhöhen, und 9. sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Kreditinstituts zu erleichtern und um zu verhindern, dass sich die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe auswirkt.
Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen nur verlangen, nachdem dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.
- (5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermessen das Abwicklungskollegium einbinden. Die Bundesanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn auf, diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist umzusetzen. Die Bundesanstalt informiert die Deutsche Bundesbank über die Maßnahme und deren Anordnung.
§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
- (1) Die Bundesanstalt erstellt einen Abwicklungsplan für jedes potentiell systemgefährdende Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt. Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d Hindernisse ergeben, die der Erstellung eines Abwicklungsplanes entgegenstehen, sind diese Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseitigen.
- (2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwicklungsziel, eine Systemgefährdung zu vermeiden oder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung zu tragen. Soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung oder erleichterten Beseitigung einer Systemgefährdung im Einklang stehen, sollen die folgenden weiteren Ziele berücksichtigt werden:
- 1. die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Geschäftsaktivitäten;
- 2. die Vermeidung der Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer;
- 3. das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten, und der Schutz öffentlicher Mittel;
- 4. der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger sowie
- 5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
- (3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Voraussetzungen des § 48a Absatz 2 vorliegen. Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch die Fälle, dass die Bestandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das einzelne Kreditinstitut beschränken oder die Bestandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Der Abwicklungsplan soll eine finanzielle Unterstützung nur in Form derjenigen Finanzierungsmechanismen vorsehen, die durch das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffenen worden sind.
- (4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
- 1. Eine Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll vermieden werden; die Mittel des Restrukturierungsfonds sollen effizient und sparsam eingesetzt werden.
- 2. Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll erhalten werden.
- 3. Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts getragen.
- 4. Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts nach Maßgabe der Regelungen der §§ 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit dies mit den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist.
- 5. Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust tragen, als er bei einer Liquidation des Instituts in einem regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Abwicklungsinstruments eine pauschale Insolvenzquote auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt ermittelten Kapitallücke zu ermitteln.
- 6. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts soll von der Geschäftsleitung ausgeschlossen werden, es sei denn, der Geschäftsleiter hat nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht zur Entstehung einer Bestandsgefährdung beigetragen, oder der Ausschluss des Geschäftsleiters würde die Stabilität des Kreditinstituts zusätzlich gefährden.
- 7. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts trägt die Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht seiner individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht.
- (5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente enthalten:
- 1. eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,
- 2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der ersten Erstellung oder der letzten Aktualisierung eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Kreditinstituts,
- 3. eine strategische Analyse, die insbesondere die folgenden Aspekte umfassen soll:
- a) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich einer Aufstellung der rechtlichen Einheiten,
- b) Angaben zur Eigentümerstruktur,
- c) Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung sowie Angaben zu den Erlaubnissen und Lizenzen jeder wesentlichen rechtlichen Einheit,
- d) Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitäten und kritischer Geschäftsaktivitäten zu den rechtlichen Einheiten,
- e) Angaben zu den wesentlichen Geschäftspartnern und eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls solcher Geschäftspartner auf die Lage der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit,
- f) Angaben zu allen Finanzmarktinfrastrukturen, denen die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit direkt oder indirekt angeschlossen ist, einschließlich der Zuordnung zu den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den kritischen Geschäftsaktivitäten,
- g) Angaben zur technischorganisatorischen Ausstattung der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit einschließlich der Angaben zu deren tatsächlichem und rechtlichem Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienstleistungsvereinbarungen, Wartung,
- h) Angaben zum jeweils verantwortlichen Geschäftsleiter und zum unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelten Ansprechpartner der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und
- i) alle wesentlichen von der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Beendigung durch die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, einer Abwicklungsbefugnis, den Eintritt der Insolvenz oder eines vertraglich definierten Vorinsolvenzereignisses unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden könnte, und Angaben dazu, ob durch die Folgen der Beendigung die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer Abwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden kann; Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht die Beendigung, aber sonstige für die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit potentiell nachteilige Folgen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe auslösen kann;
- 4. Ausführungen dazu, wie wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können, um deren Fortführung im Falle einer Abwicklung des Kreditinstituts zu gewährleisten,
- 5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans,
- 6. eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
- 7. eine Beschreibung der nach § 47e verlangten Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit,
- 8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten, der kritischen Geschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit im Abwicklungsfall,
- 9. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten, die gemäß § 47h zur Verfügung zu stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und der Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung stehen,
- 10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 finanziert werden können,
- 11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die bei den unterschiedlichen Szenarien im Sinne des § 47d Absatz 2 Nummer 9 angewandt werden könnten,
- 12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen,
- 13. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen,
- 14. sofern einschlägig, eine Darstellung der Einbeziehung und Mitwirkung ausländischer Behörden sowie
- 15. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit. Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den Abwicklungsplan aufnehmen.
- (6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Umsetzbarkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren Überprüfung nach § 47d Absatz 4 ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans geboten sind.
- (7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Bezug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fällt, auch im Ausland tätig ist und im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität eines ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfolgen. § 8e ist entsprechend anzuwenden.
- (8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1. das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer potentiell systemgefährdenden Gruppe ist, deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zwar nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen wird, aber die Bundesanstalt insbesondere durch Teilnahme an einem Abwicklungskollegium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein durch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall der Bestandsgefährdung des potentiell systemgefährdenden Kreditinstituts ausreichend abdeckt, und
- 2. die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausreichend dokumentiert.
§ 47g Gruppenabwicklungspläne
- (1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). Vor Fertigstellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an.
- (2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:
- 1. sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe handelt, das übergeordnete Unternehmen im Sinne von § 10a Absatz 1 Satz 1 und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne von § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten,
- 2. sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Finanzholding-Gruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne von § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten.
- (3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder § 48p vorliegen. § 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppenabwicklungspläne entsprechend anzuwenden.
- (4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplanes soll sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientieren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Gruppenabwicklungsplan insbesondere:
- 1. einen Schwerpunkt auf die Darstellung der Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen Stellen legen sowie darauf, wer die Lasten international trägt, falls der Bestand der Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. Es sollen insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Staaten dargelegt werden.
- 2. die Maßnahmen darlegen, die für die Finanzgruppe als Ganzes oder für einen Teil der Finanzgruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien zu treffen sind.
- 3. analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in international koordinierter Weise angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt werden können.
§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
- (1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung benötigt. Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden Informationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt wird.
- (2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch Einschätzungen, Analysen und Gutachten und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn sie nach Auffassung der Bundesanstalt für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. Insbesondere kann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der jeweiligen Finanzgruppe entworfen und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.
- (3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe zu ersetzen.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwirkungspflichten erlassen, die insbesondere auch regelmäßig bereitzustellende Informationen umfassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch
- (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.
- (2) Die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Kreditinstitut muss die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, soweit sie ihm bekannt sind, nicht nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichen. Gleiches gilt für die Finanzgruppe oder ihre Mitglieder.
- (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten:
- 1. dem Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,
- 2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den entsprechenden Mitgliedern,
- 3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach § 47e Absatz 2 Satz 2 für erforderlich oder hilfreich hält, und 4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.
§ 47j Rechtsschutz
Die Aufforderung der Bundesanstalt nach § 47a Absatz 3 und Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt."
7. Der bisherige Unterabschnitt 4a wird Unterabschnitt 4b.
8. In § 48b Absatz 2 Satz 2 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 bis 9 angefügt:
- "6. die Größe des Kreditinstituts,
- 7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,
- 8. die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,
- 9. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme."
9. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 13 werden die Angabe " § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter " § 46g Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3" und die Angabe " § 48 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 46h Absatz 1 Satz 1" sowie der Punkt am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 angefügt:
- "14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, zuwiderhandelt oder
- 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, zuwiderhandelt."
- b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Absatzes 3 Nummer 12" die Angabe "und 15" und nach den Wörtern "Absatzes 3 Nummer 4 bis 10" die Angabe "und 14" eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:
" § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört".
- b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den neuen §§ 25g bis 25n.
- c) Nach der Angabe zu § 64p wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 64q Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten".
2. Dem § 1 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung. Ein Unternehmen, das nicht bereits aus anderem Grunde Institut ist, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es
- 1. Eigengeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
- 2. im Falle seiner Einstufung als Institut einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird zu Absatz 1.
- b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte verboten, wenn
- 1. bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a des Handelsgesetzbuches bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die in den Kategorien als zu Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuften Positionen im Sinne des Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, zwanzig Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder
- 2. bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuches unterliegenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuches und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, zwanzig Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
- 1. Eigengeschäfte;
- 2. Kredit- und Garantiegeschäfte mit
- a) Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften;
- b) EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Verordnung EU Nr. [Level 2 Verordnung gemäß Artikel 24 Absatz 6a der Richtlinie 2011/61/EU] einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EUAIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;
- 3. der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d*) mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, Satz 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Geschäfte, die zur Absicherung von Geschäften mit Kunden getätigt werden, die der Zins-, Währungs- und Liquiditätssteuerung des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe dienen oder die den Erwerb oder die Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen dienen, fallen nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2.
- (3) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:
- 1. Market-Making-Tätigkeiten;
- 2. sonstige Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind.
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen, in der es die betreffenden Geschäfte beenden oder auf ein Unternehmen, das nicht unter das Verbot des Absatzes 2 fällt, übertragen kann."
- (2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte verboten, wenn
4. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:
" § 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung
- (1) Sämtliche Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 und Absatz 3 sind bei einem wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unternehmen (Finanzhandelsinstitut) zu betreiben. Für das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
- (2) Für das Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine Anwendung.
- (3) Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinanzierung eigenständig sicherzustellen. Geschäfte des CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem Finanzhandelsinstitut sind wie Geschäfte mit Dritten zu behandeln.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, Anzeigepflichten begründen und nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Informationen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um alle Informationen zu erhalten, die die Bundesanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 benötigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
- (5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Finanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts oder des übergeordneten Unternehmens, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen Risiken zu informieren und insbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen zu überwachen.
- (6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-Geschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben.
- (7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhandelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen."
5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden §§ 25g bis 25n.
6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft)" durch die Wörter "Eigengeschäft betreiben will" ersetzt.
7. In § 49 werden nach den Wörtern "des § 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4," die Wörter "des § 3 Absatz 3," eingefügt.
8. Nach § 64n wird folgender § 64q eingefügt:
" § 64q Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
- (1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
- (2) Die CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, haben bis spätestens zum 1. Juli 2014 anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 verboten sind. Die Risikoanalyse hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren.
- (3) Die Errichtung eines Finanzhandelsinstituts und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes durch das Finanzhandelsinstitut müssen spätestens zum 1. Juli 2014 erfolgen.
(4) § 3 Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden."
Artikel 3
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54 folgende Angabe eingefügt:
" § 54a Strafvorschriften".
2. In § 25a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Absatzes 1 Satz 3 und 6" die Wörter ", die Beachtung der Geschäftsleiterpflichten gemäß § 25c Absatz 3a und 3b" eingefügt.
3. In § 25c werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
- (3a) Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 hat jeder Geschäftsleiter eines Instituts sicherzustellen, dass das Institut über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
- 1. eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete Geschäftsstrategie und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert werden;
- b) die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst;
- 2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) die wesentlichen Risiken des Instituts, insbesondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden (Gesamtrisikoprofil);
- b) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage geprüft werden;
- 3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege klar zu definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren Tätigkeiten ausüben;
- b) eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht;
- c) das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst;
- d) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;
- e) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;
- f) regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken des Instituts durchgeführt werden und auf Grundlage der Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird;
- g) die interne Revision in angemessenen Abständen an die Geschäftsleitung berichtet;
- 4. eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens hat jeder Geschäftsleiter dabei sicherzustellen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technischorganisatorischen Ausstattung die betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation berücksichtigen;
- 5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens hat jeder Geschäftsleiter dabei sicherzustellen, dass regelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird.
- 1. eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete Geschäftsstrategie und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- (3b)Absatz 3a gilt für Geschäftsleiter von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und von Instituten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung der Sicherstellungspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 verantwortlich sind, wenn das übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 hat jeder Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens sicherzustellen, dass die Gruppe über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt
- 1. eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite Geschäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert werden;
- b) die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst;
- c) die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt wird;
- 2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden (Gesamtrisikoprofil der Gruppe);
- b) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden;
- 3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Gruppe Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren Tätigkeiten ausüben;
- b) bei den gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht;
- c) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;
- d) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppenebene seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die Risikosituation der Gruppe einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird;
- e) das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen umfasst;
- f) regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grundlage der Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird;
- g) die Konzernrevision in angemessenen Abständen an die Geschäftsleitung berichtet;
- 4. eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung der Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens hat jeder Geschäftsleiter dabei sicherzustellen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technischorganisatorischen Ausstattung der gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen Unternehmen berücksichtigen;
- 5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene, mindestens hat jeder Geschäftsleiter dabei sicherzustellen, dass regelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird.
Für Geschäftsleiter von Tochtergesellschaften der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat gelten die Pflichten gemäß Absatz 3b Satz 2 nur insoweit, als diesen Pflichten geltendes Recht im Herkunftsstaat der Tochtergesellschaft nicht entgegensteht; auf § 25a Absatz 3 Satz 3 wird verwiesen."
- 1. eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite Geschäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
4. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
" § 54a Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Absatz 3a oder § 25c Absatz 3b Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Institut oder eine dort genannte Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt, und hierdurch eine Bestandsgefährdung des Instituts oder der Gruppe herbeiführt.
- (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 64a wird wie folgt geändert:
" § 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten".
2. § 64a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 2 hat jeder Geschäftsleiter eines Unternehmens sicherzustellen, dass das Unternehmen über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
- 1. eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte Risikostrategie nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) die Risikostrategie für jedes Risiko eine Darstellung der Art des Risikos, der Risikotoleranz, der Herkunft und des Zeithorizontes des Risikos und der Risikotragfähigkeit enthält;
- b) die Risikostrategie mindestens einmal jährlich überprüft wird;
- c) die Risikostrategie im Fall von substantiellen Veränderungen des Gesamtrisikoprofils, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Geschäftsfelder, der Einführung neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte oder signifikanter Veränderungen von Marktparametern und Risikoeinschätzungen jederzeit angepasst wird;
- 2. aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, die die Überwachung und Kontrolle der wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an veränderte allgemeine Bedingungen sicherstellen müssen, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- a) innerhalb der innerbetrieblichen Leitlinien für die Aufbauorganisation Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definiert und voneinander abgegrenzt und Interessenkonflikte vermieden werden, in der Regel durch eine klare Funktionstrennung bis auf Ebene der Geschäftsleitung zwischen unvereinbaren Positionen, insbesondere zwischen dem Aufbau von wesentlichen Risikopositionen und deren Überwachung und Kontrolle;
- b) innerhalb der organisatorischen Leitlinien für die Ablauforganisation die mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsabläufe, zumindest jedoch das versicherungstechnische Geschäft, die Reservierung, das Kapitalanlagemanagement einschließlich des Asset-Liability-Managements und das passive Rückversicherungsmanagement, benannt und deren Steuerung und Überwachung geregelt werden;
- 3. ein geeignetes internes Steuerungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, das mindestens folgende Elemente vorsieht:
- a) ein die Risikostrategie berücksichtigendes angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept, aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet wird; mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass innerhalb des Risikotragfähigkeitskonzeptes fortlaufend dargestellt wird, wie viel Risikodeckungspotenzial insgesamt zur Verfügung steht und wie viel davon zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verwendet werden soll, und dass innerhalb des Limitsystems die von der Geschäftsleitung gesetzten Begrenzungen der Risiken auf die wichtigsten steuernden Organisationsbereiche des Unternehmens herunter gebrochen werden und die tatsächliche Risikobedeckung anhand von Risikokennzahlen regelmäßig kontrolliert und hierüber gegenüber der Geschäftsleitung berichtet wird;
- b) angemessene, auf der Risikostrategie beruhende Prozesse, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung enthalten; mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
- aa) innerhalb der regelmäßig vorzunehmenden unternehmensweiten Risikoidentifikation interne und externe Einflussfaktoren (Risikotreiber), Bezugsgrößen, die von der Risikowirkung betroffen sind (Risikobezugsgrößen), und konkrete Risikoursachen benannt und Wesentlichkeitsgrenzen für die Risikobeurteilung definiert werden und dass als Ergebnis der Risikoanalyse und -bewertung eine qualitative und, soweit möglich, quantitative Einschätzung potenzieller und realisierter Zielabweichungen durch einzelne Risiken wie auch das Gesamtrisiko erfolgt;
- bb) der Zielerreichungsgrad von strategischen Risikozielen und den daraus konsistent abgeleiteten operativ messbaren Teilzielen anhand Risikokennzahlen regelmäßig überprüft wird und cc) eine regelmäßige Risikoüberwachung durch eine unabhängige Risikocontrollingfunktion erfolgt;
- c) eine ausreichende unternehmensinterne Kommunikation über die als wesentlich eingestuften Risiken; mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass aa) allen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten bekannt gegeben wird, welche Berichtslinien und Berichtspflichten zur Kommunikation über wesentliche Risiken zu beachten sind,
- bb) jedem Mitarbeiter bekannt gegeben wird, welche Pflichten er hinsichtlich wesentlicher Risiken zu beachten hat,
- cc) festgelegt wird, wer für deren Steuerung verantwortlich ist und dd) ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der unabhängigen Risikocontrollingfunktion und den für die Steuerung der wesentlichen Risiken verantwortlichen Mitarbeiter stattfindet;
- d) eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung; mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass in angemessenen, zumindest jährlichen Abständen gegenüber der Geschäftsleitung über das Gesamtrisikoprofil berichtet wird sowie bewertet und dargestellt wird, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen Methoden die Risiken bewertet werden, was getan wurde, um die Risiken zu begrenzen, wie sich die Maßnahmen zur Risikobegrenzung ausgewirkt haben, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich), wie die Risiken gesteuert wurden und inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind (Risikobericht);
- 4. eine interne Revision, die die gesamte Geschäftsorganisation des Unternehmens überprüft, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass das Unternehmen über eine funktionsfähige, objektiv und unabhängig arbeitende interne Revision verfügt, die das Risikomanagement auf Basis eines jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplans prüft und hierüber jährlich unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet, und im Falle der (Teil-) Auslagerung einen Revisionsbeauftragten benennt, der eine ordnungsgemäße Durchführung der internen Revision sicherstellt."
- 1. eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte Risikostrategie nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass
3. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
" § 142 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Absatz 7 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmen über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt, und dadurch herbeiführt, dass
- 1. die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gefährdet ist oder
- 2. eine Gefahr nach Nummer 1 nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet werden konnte.
- (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 31. Januar 2014 in Kraft, Artikel 3 und 4 treten am 2. Januar 2014 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zu Artikel 1 (Planung der Sanierung und Abwicklung)
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Wenn ein systemrelevantes potentiell systemgefährdendes Kreditinstitut oder eine potentiell systemgefährdende Finanzgruppe in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, kann sich dies zu einer Krise des nationalen oder gar globalen Finanzsystems ausweiten. Dem soll durch das Erfordernis zum Aufstellen von Sanierungs- und Abwicklungsplänen vorgebeugt werden.
Ein Sanierungsplan soll die Bewältigung einer Krise durch das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe erleichtern und somit dazu beitragen, dass eine Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe vermieden werden kann. Sanierungspläne sind vom jeweiligen Kreditinstitut beziehungsweise oder vom Übergeordneten Unternehmen einer der Finanzgruppe zu erstellen und dienen der Vorbereitung auf den Krisenfall. Das Kreditinstitut beziehungsweise oder die Finanzgruppe soll sich frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht getroffen werden müssen, um eine Krise möglichst schnell, effektiv und aus eigener Kraft überwinden zu können.
Auch Abwicklungspläne dienen der Vorbereitung auf den Krisenfall. Sie tragen für den Fall Vorsorge, dass das Kreditinstitut beziehungsweise oder eine Finanzgruppe eine Krise nicht aus eigener Kraft mit den Maßnahmen des Sanierungsplans überwinden kann. Abwicklungspläne werden im Gegensatz zu Sanierungsplänen von der Bundesanstalt erstellt. Abwicklungspläne sollen dem primären Abwicklungsziel Rechnung tragen, eine Systemgefährdung im Sinne der §§ 48a Absatz 2 Nummer 2, 48b Absatz 2 zu vermeiden oder deren Beseitigung zu erleichtern. Soweit es zur Vermeidung oder erleichterten Beseitigung einer Systemgefährdung erforderlich ist, sollen die weiteren im Gesetz genannten Abwicklungsziele berücksichtigt werden. Ziel ist die Durchführung der Abwicklung ohne negative systemische Konsequenzen oder den Einsatz öffentlicher Mittel. Abwicklungspläne sollen der Aufsicht den effizienten Einsatz von Abwicklungsinstrumenten erleichtern, insbesondere wenn sehr schnell gehandelt werden muss.
Die Anhörung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung wurde in den Gesetzentwurf aufgenommen, weil die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung u.a. an bestimmten Aspekten der Umsetzung einer Übertragungsanordnung mitwirkt und die Entscheidung des Lenkungsausschusses über die Gewährung von Maßnahmen aus Mitteln des Restrukturierungsfonds vorbereitet.
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Sanierungsplan hat das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe Handlungsoptionen zu beschreiben, die in erheblichen Belastungsszenarien ergriffen werden können, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und zu verbessern und dadurch die Überlebensfähigkeit zu sichern, ohne auf Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand angewiesen zu sein. Der Sanierungsplan soll als Vorbereitung für die Bewältigung von Krisensituationen dienen und hat zum Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstituts beziehungsweise der Finanzgruppe in künftigen Krisensituationen zu stärken.
Kann das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe eine Krise nicht aus eigener
Kraft meistern, sind gegebenenfalls Abwicklungsinstrumente einzusetzen. Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente bedarf umfassender Planung und sorgfältiger Vorbereitung. Da die Abwicklungsinstrumente hoheitliches Handeln darstellen, wird die Abwicklungsplanung der Bundesanstalt übertragen. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung und der Anwendung der Abwicklungsinstrumente werden einer besonderen Einheit innerhalb der Bundesanstalt übertragen und umfassen unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit, die Erstellung von Abwicklungsplänen für potentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen und die Vorbereitung und den Erlass einer Übertragungsanordnung nach §§ 48a bis 48s.
II. Zu Artikel 2 (Abschirmung von Risiken)
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die wirtschaftliche Schieflage von CRR-Kreditinstituten und Finanzgruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, kann sich zu einer Krise des nationalen oder globalen Finanzsystems ausweiten. Dem soll durch die Abschirmung der Risikosphären innerhalb von Kreditinstituten vorgebeugt werden.
Die Abschirmung von Risiken aus riskanten Geschäften eines CRR-Kreditinstituts und eines Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, und anderer potentiell risikoreicher Geschäfte vom Kundengeschäft soll eine Gefährdung der Solvenz des CRR-Kreditinstituts und der Stabilität des Finanzsystems vermeiden. Damit werden die Einlagen der Kunden des Instituts und das Geld der Steuerzahler, die für erfolglose hochriskante Spekulationen und Geschäfte von Instituten eintreten müssten, geschützt. Spekulative Geschäfte und andere risikoreiche Geschäfte müssen von einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Konzernunternehmen, dem Finanzhandelsinstitut, betrieben werden. CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, sind insbesondere Eigengeschäfte sowie Kredit- und Garantiegeschäfte mit Hedgefonds verboten; das Eigengeschäft ist der Handel mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG, der nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c KWG ist und dem damit kein Dienstleistungscharakter zukommt. Das Market Making, also das ständige Stellen von An- und Verkaufspreisen zur Sicherstellung der Handelbarkeit von Wertpapieren und damit der Liquidität des Marktes, bleibt grundsätzlich zulässig. Da das CRR-Kreditinstitut oder Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, bei dem Betreiben des Market Making aber je nach Ausgestaltung und Umfang der Absicherung in erheblichem Umfang spekulative Positionen eingehen kann, kann die Bundesanstalt die Abtrennung auch dieser Geschäfte verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen; diese Befugnis gilt auch in Bezug auf Geschäfte, die ihrer Art nach eine erhebliche Risikointensität aufweisen.
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Eigengeschäft und andere riskante Geschäfte können für den Fall, dass sie dem CRR-Kreditinstitut oder Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, verboten sind, von einem wirtschaftlich und rechtlich eigenständigem Unternehmen, dem Finanzhandelsinstitut, betrieben werden. Das Finanzhandelsinstitut muss die für die von ihm betriebenen Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach dem KWG haben und unterliegt als Institut dem Aufsichtsregime des KWG und der laufenden Aufsicht der Bundesanstalt. Außerdem wird die Refinanzierung des Finanzhandelsinstituts durch das CRR-Kreditinstitut oder Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, den regulatorischen Anforderungen unterworfen, die für Dritte gelten (insbesondere Großkreditvorschriften), um zu verhindern, dass indirekt die als Einlagen angenommenen Gelder zur Finanzierung spekulativer Geschäfte dienen.
Das gesetzliche Verbot des Betreibens des Eigen- sowie des Kredit- und Garantiegeschäfts besteht nur, wenn die Handelsaktivitäten einen hohen absoluten Umfang oder einen relativ großen Anteil an der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, erreichen. Dies ist gegeben, wenn die den Kategorien "zu Handelszwecken" und "zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte" im Sinne des Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung oder dem Handelsbestand und der Liquiditätsreserve zuzuordnenden Positionen aus diesen Geschäften den Wert von 100 Milliarden Euro oder zwanzig Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats übersteigen. Der absolute Wert von 100 Milliarden Euro entspricht dem absoluten Wert, den die Liikanen-Expertengruppe in ihrem am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Bericht zur Reform des Bankensektors für die Abschirmung risikoreicher Geschäfte empfohlen hat. Der relative Wert von zwanzig Prozent der Bilanzsumme eines Instituts oder einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, gilt nur, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht hat, und orientiert sich an der von der Liikanen-Expertengruppe insoweit vorgeschlagenen relativen Spannbreite von fünfzehn bis fünfundzwanzig Prozent der Bilanzsumme eines Instituts. Mit zwanzig Prozent wurde die Mitte des relativen Spannbreitenwerts gewählt. Nur bei Überschreitung der im Gesetz genannten Grenzwerte ist es wegen der damit verbundenen Gefahren für die Solvenz des Instituts und die Finanzmarktstabilität erforderlich, das CRR-Kreditinstitut und die Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, von den Risiken aus riskanten Geschäften abzuschirmen.
III. Zu Artikel 3 und 4 (Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement)
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und damit zum Risikomanagement von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen richten sich vorrangig an die Institute und Unternehmen als juristische Personen. Mit der Sechsten Novelle des KWG wurden 1998 erstmals ausdrücklich organisatorische Pflichten der beaufsichtigten Institute gesetzlich geregelt. Seither haben Institute gemäß § 25a KWG innerhalb einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement sicherzustellen. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurden in § 64a VAG vergleichbare Pflichten für die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen definiert. In beiden Gesetzen wird innerhalb des Instituts bzw. Unternehmens die Verantwortlichkeit für das Risikomanagement bereits ausdrücklich der Geschäftsleitung zugewiesen (§ 25a Absatz 1 Satz 2 KWG und § 64a Absatz 1 Satz 3 VAG). Konkrete Leitlinien, wie die organisatorischen Pflichten der Institute und Unternehmen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch die Geschäftsführung umzusetzen sind, enthalten die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Institute und Versicherungsunternehmen (MaRisk (BA) und MaRisk (VA)) der Bundesanstalt. Die nähere Bestimmung der Aufgaben der Geschäftsleiter erfolgte bislang über Verwaltungsanweisungen in der Form der Rundschreiben der Bundesanstalt für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Mit dem Gesetzentwurf werden wesentliche Pflichten und Straftatbestände für Geschäftsleiter von Instituten und Versicherungsunternehmen durch den Gesetzgeber definiert. Die Wahrung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements durch aufsichts- und strafrechtliche Regelungen dient nicht nur der Sicherung der angetrauten Vermögenswerte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Bank- und Versicherungsgeschäfte und Finanzdienstleistungen, sondern auch der Stabilität des Finanzsystems und der Vermeidung von Nachteilen für die Gesamtwirtschaft durch Missstände im Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungswesen. Vor diesem Hintergrund regelt der Gesetzentwurf die individuelle Strafbarkeit der Geschäftsleiter für Missstände im Risikomanagement, sofern in der Folge eine Instituts- bzw. Unternehmenskrise eintritt und damit eine Gefahr für die Stabilität der Märkte geschaffen wird. Die Strafbarkeit verfolgt sowohl präventiv das Ziel, Geschäftsleiter in Banken und Versicherungsunternehmen zur Vermeidung zukünftiger Unternehmenskrisen durch Missstände im Risikomanagement anzuhalten, als auch repressiv den Zweck, im Fall der Gefährdung der Finanzmarktstabilität durch Unternehmenskrisen die individuell verantwortlichen Personen auf Managementebene haftbar zu machen.
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Strafbewehrung von Risikomanagementpflichten bestehen erhöhte Anforderungen an die gesetzlich bestimmte Ausgestaltung der Pflichten der Geschäftsleitung (Bestimmtheitsgrundsatz). Der Gesetzentwurf regelt die einzelnen Pflichten der Geschäftsleiter deshalb konkret in Form von Sicherstellungspflichten (§ 25c Absatz 3 KWG und § 64a Absatz 7 VAG des Gesetzentwurfs) und erhebt hierbei die wichtigsten der bislang in den Mindestanforderungen der Bundesanstalt ausgestalteten Pflichten in Gesetzesrang. Mit der gesetzlichen Verankerung dieser Pflichten sind keine neuen inhaltlichen Anforderungen an die Geschäftsleiterebene verbunden.
Der Gesetzentwurf regelt sowohl für das KWG als auch das VAG einen konkreten Mindeststandard an Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter. Die Sicherstellungspflichten orientieren sich an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben zum Risikomanagement in § 25a Absatz 1 KWG und § 64a Absatz 1 VAG und konkretisieren diese (für Instituts- bzw. Unternehmensgruppen auf Grundlage der Regelungen in § 25a Absatz 3 Satz 1 KWG bzw. § 64a Absatz 2 VAG). Der durch die Geschäftsleiter sicherzustellende Mindeststandard enthält die wesentlichen Geschäftsleiterpflichten im Risikomanagement, wie sie sich bislang aus den Rundschreiben der Bundesanstalt zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement ergeben. Neben der gesetzlichen Definition der wesentlichen Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter bleiben die MaRisk weiter bestehen.
Der Gesetzentwurf regelt darüber hinaus die Strafbarkeit für Verstöße gegen die genannten Sicherstellungspflichten. Verletzungen wesentlicher Sicherstellungspflichten durch die Geschäftsleiter sind besonders strafwürdig, wenn das betreffende Institut oder Unternehmen hierdurch in eine Krise gerät. Die Strafbarkeit setzt neben der Verletzung einer wesentlichen Pflicht deshalb voraus, dass dadurch eine Unternehmenskrise herbeigeführt wird. Es werden vorsätzliche Verstöße gegen bank- und versicherungsaufsichtsrechtliche Organisationspflichten unter Strafe gestellt, wenn hierdurch vorsätzlich oder fahrlässig eine Bestandsgefährdung des Instituts im Sinne des § 48b KWG bzw. der Gruppe im Sinne des § 48o Absatz 1 KWG oder eine Gefährdung der Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge verursacht wird. In Bezug auf Institute im Anwendungsbereich des KWG ist die Verfolgung von vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzungen darüber hinaus als Ordnungswidrigkeit möglich, sofern hierdurch gegen eine vorausgehende Anordnung der Bundesanstalt verstoßen wird (§ 25a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f KWG).
Die Straftatbestände greifen auch in Fällen, in denen der Eintritt der Gefährdung des Bestands des Instituts bzw. der Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge durch staatliche Stützungsmaßnahmen abgewendet wird. Dies ergibt sich für das KWG bereits aus dem Begriff der Bestandsgefährdung, der Fälle staatlicher Stützungsmaßnahmen ("korrigierende Maßnahmen") umfasst, sowie im VAG durch ausdrückliche Regelung im Straftatbestand. Dadurch wird sichergestellt, dass Geschäftsleiter nicht strafrechtlich von staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen zugunsten des Instituts bzw. Unternehmens profitieren.
Die Bestandsgefährdung eines Unternehmens im Finanzsektor tangiert die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems als Ganzes. Mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe, die gemäß § 40 Strafgesetzbuch (StGB) bis zu 10,8 Millionen Euro betragen kann, wird dem besonderen Unwertgehalt Rechnung getragen, der in der Verursachung der Unternehmenskrise und der damit einhergehenden Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems liegt.
IV. Alternativen
Zu Artikel 1 und 2:
Keine.
Zu Artikel 3 und 4:
Es bestehen keine alternativen Gesetzgebungsinitiativen zur gesetzlichen Ausgestaltung der Geschäftsleiterpflichten im Risikomanagement und der daran anknüpfenden Strafbarkeit. Die Regelungen sind erforderlich zum Schutz der anvertrauten Vermögenswerte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Bank- und Versicherungsgeschäfte und Finanzdienstleistungen sowie zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems und der Vermeidung von Nachteilen für die Gesamtwirtschaft durch Missstände im Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungswesen. Sie schränken die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung im Banken-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungswesen nicht in unverhältnismäßiger Weise ein. Die Strafbarkeit für Pflichtverstöße im Risikomanagement greift nur, sofern sich eine tatsächliche Unternehmenskrise realisiert, wobei der Täter insoweit vorsätzlich oder fahrlässig handeln muss. Die Verletzung wesentlicher Risikomanagementpflichten durch Geschäftsleiter ohne Eintritt einer Unternehmenskrise wird nicht strafrechtlich geahndet. Risikoreiche Geschäfte sind den Geschäftsführern nicht verwehrt, da unternehmerisches Handeln stets risikobehaftet ist. Die Geschäftsführer von Instituten und Unternehmen haben jedoch die gesetzlich definierten Pflichten zu wahren um sicherzustellen, dass geeignete Strategien, Prozesse, Verfahren Funktionen und Konzepte zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und Interne Kontrollverfahren vorhanden sind.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 und 2 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Der Bund kann diese Gesetzgebungskompetenzen nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen, da für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Finanzgruppen bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit zu wahren.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 3 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 (Straftatbestände) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Im Übrigen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die bundesweite und darüber hinaus internationale Verflechtung des Finanzmarktes macht es zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, den Mindeststandard an Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter im Risikomanagement bundeseinheitlich zu regeln.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. § 25c KWG und § 64a Absatz 7 VAG formulieren erstmalig positiv gesetzliche Anforderungen an Geschäftsleiter. In § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG werden Vorgaben aus Artikel 87 Nummer 1 Buchstabe (a), in Absatz 3 Artikel 87 Nummer 2 der Richtlinie 2012/ ... /EU umgesetzt. § 25c Absatz 2 Nummer 4 greift darüber hinaus die Anforderungen II, Title II, A., Nummer 6 (knowyourstructure) und Nummer 7 (Nonstandard or nontransparent activities) der "EBA Guidelines on Internal Governance" der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf. Die Regelung eines Mindeststandards an Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter in § 25c Absatz 3 KWG geht über die Regelungen der Richtlinie 2012/ ... /EU hinaus. Die Regelungen in § 64a Absatz 7 VAG beinhaltet keine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Soweit behördliche Verfahren und Rechtsvorschriften neu geschaffen werden, beschränken sie sich auf das zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderliche Maß.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen des Vorhabens zielen in Artikel 1 auf eine nachhaltige Entwicklung, weil sie Instrumente und Verfahren schaffen, um künftige Schieflagen potentiell systemgefährdender Kreditinstitute oder Finanzgruppen vorzubeugen oder sie besser bewältigen zu können und Haushaltsmittel zu schonen.
Die Wirkungen des Vorhabens zielen in Artikel 2 auf eine nachhaltige Entwicklung, weil sie Instrumente und Verfahren schaffen, um künftig Vorkehrungen zur Abschirmung insbesondere der Eigengeschäftsaktivitäten einer Bank vom Kundengeschäft zu treffen, die Solvenz der Institute und eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzmärkte sicherzustellen und Risiken für den Bürger und Steuerzahler, für hochriskante Geschäfte der Institute eintreten zu müssen, zu reduzieren.
Die Wirkungen des Vorhabens zielen in den Artikeln 3 und 4 auf eine nachhaltige Entwicklung, weil sie Pflichten und Sanktionen im Risikomanagement von Instituten und Versicherungsunternehmen schaffen, um künftige Krisen von Instituten und Versicherungsunternehmen vorzubeugen und Haushaltsmittel zu schonen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehreinnahmen für den Bund sind nicht ersichtlich. Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den Haushaltsaufgaben des Bundes.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich insgesamt ein Erfüllungsaufwand von 53.601.326 Euro.
Aus Artikel 1 ergeben sich für die Wirtschaft aus 13 Pflichten zum Erfüllungsaufwand im engeren Sinne Kosten von ca. 5,5 Mio. Euro. Unter zusätzlicher Berücksichtigung zweier Informationspflichten (ca. 340.000 Euro) ergibt sich ein gesamter Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von ca. 5,8 Mio. Euro.
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ist mit Hilfe eines standardisierten Modells der Bundesanstalt geschätzt worden. Um den Vorgaben des Gesetzes gerecht zu werden, sind dabei aber zum Teil spezielle Annahmen getroffen worden. So ist der Zeitaufwand für mehrere Standardaktivitäten wie "Prüfungen durchführen" oder "Interne bzw. externe Sitzungen" einzeln geschätzt worden, um der Komplexität Rechnung zu tragen. Für Wirtschaftsprüfer wurde zudem ein vom Modell abweichender, deutlich höherer Lohnsatz von 160 € pro Stunde an genommen. Ob dieser Lohnsatz auch für künftige Schätzungen verwendet werden soll, wird in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt noch abschließend geklärt. Im Einzelnen ergeben sich somit folgende Kosten:
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Paragraf | Inhalt | Komplexität | Zeit in Min. | Fallzahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
§ 29 | Überprüfung Vorgaben zum Sanierungsplan durch Prüfer | hoch | 5.157 | 45 | 959.140 |
§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 | Erstellen eines Sanierungsplans - Schaffen der grundsätzlichen Voraussetzungen | hoch | 42.413 | 45 | 2.603.330 |
§ 47a Abs. 3 Satz 2 | Jährliche Aktualisierung von Sanierungs plänen | hoch | 7.093 | 45 | 435.389 |
§ 47a Abs. 3 Satz 2 | Unterjährige Aktualisierung von Sanierungsplänen nach Änderungen bei KI | mittel | 3.547 | 5 | 17.225 |
§ 47b Abs. 2 | Überarbeitung Sanierungsplan wegen Unzulänglichkeiten - Anforderung und Prüfung | mittel | 4.147 | 45 | 181.251 |
§ 47b Abs. 3 Nr. 1 | Fristsetzung zur Behebung Unzulänglich keiten - Maßnahmen zur Verringerung Risikoprofil | hoch | 4.147 | 1 | 2.828 |
§ 47b Abs. 3 Nr. 2 | Fristsetzung zur Behebung Unzulänglich keiten - Rekapitalisierungsmaßnahmen | hoch | 4.147 | 1 | 2.828 |
§ 47b Abs. 3 Nr. 3 | Fristsetzung zur Behebung Unzulänglich keiten - Korrekturen Refinanzierungsstrategie | hoch | 4.147 | 1 | 2.828 |
§ 47d Abs. 3 | Jährliche bzw. anlassbezogenen Überprüfung | hoch | 5.157 | 45 | 316.516 |
§ 47d Abs. 4 | Abwicklungskollegien | hoch | 6.465 | 15 | 132.274 |
§ 47e Abs.2 | Vorschlag Maßnahmen durch Institut | hoch | 3.032 | 33 | 136.461 |
§ 47e Abs. 3; Abs. 4 | Maßnahmen für Abwicklungshindernisse | hoch | 10.725 | 33 | 482.754 |
§ 47f Abs. 1 | Erstellung Abwicklungsplan- Mitwirkung Institute | hoch | 4.925 | 30 | 201.531 |
5.474.355 |
Informationspflichten Wirtschaft
Paragraf | Inhalt | Komplexität | Zeit in Min. | Fallzahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
§ 47b Abs. 1 | Einreichung Sanierungsplan bei BaFin und Bbk zur Prüfung | mittel | 354 | 45 | 9.983 |
§ 47d Abs. 1 i.V.m. § 47 h | Allgemeiner Informationsaustausch mit der BaFin | hoch | 2.530 | 150 | 333.960 |
343.943 |
Für den Erfüllungsaufwand aus Artikel 2 werden nur Kosten geschätzt, die sich aus den konkreten organisatorischen Vorgaben ergeben, wie z.B. die Kosten für die Gründung eines Finanzhandelsinstituts. Weitergehende Kostenwirkungen, die sich z.B. aus geänderten Bonitätseinschätzungen oder Refinanzierungsbedingungen ergeben, sind nicht Gegenstand dieser Erfüllungsaufwandschätzung. Die Kosten sind weitgehend aus einem standardisierten Modell der Bundesanstalt abgeleitet. Die laufenden Kosten aus aufsichtsrechtlichen Regelungen sind allerdings auf Grundlage einer Ausarbeitung des Statistischen Bundesamtes für die laufenden Kosten eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Rahmen des Gesetzes zum Hochfrequenzhandel abgeleitet. Aufgrund der weitaus höheren Komplexität der Finanzhandelsinstitute in diesem Gesetz sind diese Kosten mit dem Faktor drei geschätzt. Insgesamt ergeben sich aus den Schätzungen ein Umstellungsaufwand von 19,1 Mio. Euro und ein fortlaufender Aufwand von 28,7 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Gesetz | Paragraf | Inhalt | Komplexität | Fallzahl | Erfüllungsaufwand gesamt | |
KWG | § 3 Abs. 2 und 3 | Überprüfung, ob Institut spekulative Geschäfte be treibt - einmalig | hoch | 2.000 | 14.117.400 | |
KWG | § 25f Abs. 2 | Gründung HG - einmalig | hoch | 50 | 2.310.554 | einmalig gesamt |
KWG | § 32 i.V.m. § 25f Abs. 2 | Erlaubnis KWG - einmalig | hoch | 50 | 2.698.054 | 19.126.008 |
KWG | § 3 Abs. 2 | Überprüfung, ob Institut | hoch | 2.000 | 3.314.520 | |
und 3 | spekulative Geschäfte be | laufend ge | ||||
treibt - laufend | samt | |||||
KWG | § 32 i.V.m. | Erlaubnis KWG, WpHG | hoch | 50 | 25.342.500 | |
§ 25f Abs. 2 | laufend | 28.657.020 | ||||
47.783.028 |
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Kosten aus Informationspflichten liegen bei ca. 45.000 Euro. Sie resultieren aus möglichen Befreiungsanträgen.
Informationspflichten Wirtschaft
Gesetz | Paragraf | Inhalt | Komplexität | Fallzahl | Erfüllungsaufwand |
gesamt | |||||
Erfüllungsaufwand | Wirtschaft gesamt | 47.783.028 | |||
Einmalaufwand | Erfüllungsaufwand Wirtschaft | 19.126.008 |
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Artikel 3 und 4, da der Gesetzentwurf auf Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen des Risikomanagements Geschäftsleiterpflichten und Voraussetzungen für die Strafbarkeit von Geschäftsleitern definiert.
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auch hier wurde wegen Artikel 1 ein standardisiertes Modell verwendet, das die gleichen Differenzierungen aufweist wie bei der Erfüllungsaufwandschätzung der Wirtschaft. Der Verwaltung entstehen Erfüllungsaufwand aus 16 Pflichten mit 5,4 Mio. Euro Kosten, ebenfalls geschätzt nach einem standardisierten Modell der Bundesanstalt.
Erfüllungsaufwand Verwaltung
Paragraf | Inhalt | Komplexität | Zeit in Min. | Fallzahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
§ 47a Abs. 3 | BaFin fordert Sanierungsplan an | einfach | 205 | 45 | 5.274 |
§ 47b Abs. 1 | Einreichung Sanierungsplan bei BaFin und Bbk zur Prüfung - 1. Jahr | hoch | 22.803 | 45 | 1.252.245 |
§ 47b Abs. 1 | Einreichung Sanierungsplan bei BaFin und Bbk zur Prüfung - jährliche Aktualisierung | hoch | 11.737 | 45 | 644.519 |
§ 47b Abs. 1 | Einreichung Sanierungsplan bei BaFin und Bbk zur Prüfung - unterjährliche Aktualisierung | hoch | 5.957 | 5 | 36.346 |
§ 47b Abs. 2 | Überarbeitung Sanierungsplan wegen Unzulänglichkeiten - Anforderung und Prüfung | hoch | 5.957 | 30 | 218.074 |
§ 47b Abs. 3 | Fristsetzung zur Behebung von Unzuläng lichkeiten | hoch | 22.953 | 2 | 56.021 |
§ 47c | Einrichtung einer Abwicklungseinheit | hoch | 3.072 | 1 | 3.748 |
§ 47d Abs. 1 | Bewertung der Abwickelbarkeit - 1. Jahr | hoch | 2.892 | 45 | 158.796 |
§ 47d Abs. 1 | Bewertung der Abwickelbarkeit - jährliche Aktualisierung | mittel | 14.587 | 45 | 491.644 |
§ 47d Abs. 3 | Jährliche bzw. anlassbezogene Überprü fung | hoch | 7.730 | 45 | 424.493 |
§ 47d Abs. 4 | Abwicklungskollegien | hoch | 5.355 | 15 | 98.023 |
§ 47e Abs. 1 | Mitteilung von Abwicklungshindernissen durch BaFin | einfach | 1.015 | 33 | 19.148 |
§ 47e Abs. 2 | Beurteilung vorgeschlagener Maßnahmen | hoch | 2.700 | 33 | 108.732 |
§ 47e Abs. 3; Abs. 4 | Maßnahmen zur Beseitigung von Abwick lungshindernissen | hoch | 4.143 | 33 | 166.856 |
§ 47f Abs. 1 | Erstellung Abwicklungsplan - Schaffen grundsätzlicher Voraussetzungen | hoch | 28.157 | 45 | 1.546.223 |
§ 47f Abs. 5 | Vorlage und Prüfung Abwicklungsplan mit Bundesbank | hoch | 3.743 | 45 | 205.565 |
5.435.707 |
Der Verwaltung entsteht durch die neuen gesetzlichen Vorgaben aus Artikel 2 ein Erfüllungsaufwand von 670.000 Euro. Zusätzlich werden die neu gegründeten Finanzhandelsinstitute nach den bestehenden aufsichtlichen Vorgaben zu überwachen sein. Der Aufwand dafür dürfte, was die Zahl der betroffenen Institute und die Komplexität der Aufgabe betrifft, näherungsweise dem Aufwand zum Gesetz zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Finanzgruppen entsprechen. Dieser liegt nach der Erfüllungsaufwandschätzung bei etwa 5,4 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand Verwaltung
Gesetz | Paragraf | Inhalt | Komplexität | Fallzahl | Erfüllungsaufwand gesamt |
KWG | § 3 Abs. 2 und 3 | Erweiterung des Verbotstatbestandes | hoch | 5 | 31.942 |
KWG | § 25f Abs. 7 | Ausüben der Anordnungsbefugnis | hoch | 50 | 319.422 |
KWG | § 32 i.V.m. § 25f Abs. 2 | Erlaubnis KWG - einmalig | hoch | 50 | 319.422 |
670.787 |
Der Verwaltung entsteht durch die Artikel 3 und 4 kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Hinblick auf den Vollzug von Strafvorschriften ist im Rahmen des Erfüllungsaufwandes gesetzeskonformes Verhalten zugrundezulegen. Betreffend den Vollzug von Straftatbeständen in den Ländern ist im Rahmen des Erfüllungsaufwandes gesetzeskonformes Verhalten zugrundezulegen.
5. Weitere Kosten
Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kosten durch Artikel 1 und 2 durch die Erhöhung der genannten Umlage entstehen. Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Weitere Kosten entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Männer und Frauen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
7. Befristung und Evaluation
Der Gesetzeszweck erfordert eine unbefristete Geltung. Die Regelungen zu Artikel 1, 3 und 4 werden nach Ablauf von spätestens fünf Jahren im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand und die Erreichung der gesetzlichen Zielsetzung evaluiert, sofern nicht zwischenzeitlich in seinem Regelungsbereich europarechtliche Vorschriften geschaffen werden, die eine den Inhalten des Gesetzes vergleichbare Umsetzung erfordern.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1:
Änderung des Kreditwesengesetzes aufgrund der Regelungen zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten:
Zu Nummer 2 (§ 2)
Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen aus der Umbenennung des § 47 in § 46g und von § 48 in § 46h.
Zu Nummer 3 (§ 29)
Durch die Ergänzung in § 29 Absatz 1 Satz 6 wird sichergestellt, dass die erstmalige Aufstellung und die regelmäßige Aktualisierung eines von der Bundesanstalt angeforderten Sanierungsplans sowie die Beseitigung etwaiger von der Bundesanstalt aufgezeigter Mängel des Sanierungsplans vom Jahresabschlussprüfer anhand der in §§ 47 bis 47b vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Jahresabschlussprüfung inhaltlich zu prüfen sind und darüber im Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zu berichten ist.
Zu Nummer 4 (§ 45)
Durch die Ergänzung in § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die präventiven Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Unterschreitung der bankaufsichtlichen Anforderungen an die Solvabilität oder Liquidität um Maßnahmen ergänzt, die das betreffende Kreditinstitut als Handlungsoption in einem Sanierungsplan aufgeführt hat, sofern das Kreditinstitut als potentiell systemgefährdendes Kreditinstitut nach § 47 Absatz 1 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist. Da das Kreditinstitut den Sanierungsplan selbst erstellt hat, ist davon auszugehen, dass es sich mit den darin aufgeführten Handlungsoptionen bereits auseinandergesetzt und sich auf die Umsetzung der Handlungsoptionen vorbereitet hat, so dass diese Maßnahmen als besonders geeignet zur Wiederherstellung der erforderlichen Solvabilität und Liquidität anzusehen sind. Sieht der Sanierungsplan wesentliche Änderungen der Geschäftspolitik, die der Zustimmung der Gesellschafter oder Anteilseigner des Instituts bedürfen, oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder Unternehmensteilen vor, beschränkt sich die Anordnung der Bundesanstalt darauf, dass das Kreditinstitut angemessene Anstrengungen unternimmt, die Handlungsoption umzusetzen. Vor ihrer Anordnung Handlungsoptionen nimmt die Bundesanstalt eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Lage des Instituts vor dem Hintergrund der vorherrschenden Umstände auf dem Finanzmarkt vor, ob und welche Handlungsoptionen zur Wiederherstellung des Kreditinstituts geeignet und erforderlich sind. In Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen muss nur das in Deutschland ansässige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a die Verpflichtung zur Erstellung des Sanierungsplanes erfüllen.
Zu Nummer 5 und Nummer 6
Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen, um die Einführung eines neuen Unterabschnitts "4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung" an systematisch geeigneter Stelle zu ermöglichen.
Zu Nummer 7 (Einfügung des Unterabschnitts 4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung)
Zu § 47 (Sanierungs- und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen)
Die Anforderungen der Sanierungsplanung werden nach Absatz 1 auf potentiell systemgefährdende Kreditinstitute beschränkt, da von diesen die größten Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen und insoweit auf internationaler Ebene auch die größten Fortschritte zur Festlegung einheitlicher Anforderungen erzielt wurden. Die Bundesanstalt teilt einem betroffenen Kreditinstitut die Einordnung als potentiell systemgefährdend jeweils verbunden mit der Aufforderung, einen Sanierungsplan nach § 47a zu erstellen, mit. Potentiell systemgefährdend sind zum einen global systemrelevante Kreditinstitute, zum anderen solche, die auf nationaler Ebene potentiell systemgefährdend sind. Die Bundesanstalt bestimmt in regelmäßigen Abständen, welche Institute nach einer qualitativen und quantitativen Analyse unter Berücksichtigung insbesondere der jeweiligen Größe des Instituts, der jeweiligen grenzüberschreitenden Aktivitäten, Vernetztheit mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen sowie der jeweiligen Komplexität des Instituts als systemrelevant gelten. Potentiell systemgefährdend sind regelmäßig die global systemrelevanten Kreditinstitute, bei deren Bestimmung die Bundesanstalt die insoweit bestehenden Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) beachtet. Die potentielle Systemgefährdung auf nationaler Ebene bestimmt die Bundesanstalt danach, ob seine Bestandsgefährdung die in § 48a f. näher definierte Systemgefährdung auslösen kann. Die Maßstäbe und Erwägungen sind dabei allerdings vergleichbar. Die Bestimmung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank.
Absatz 2 definiert den Begriff Abwicklungsplanung und begründet dafür die Zuständigkeit der Bundesanstalt.
Bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung handelt es sich um einen iterativen Prozess der dazu führen soll, dass die Kreditinstitute und Finanzgruppen sowie die zuständigen Behörden auf einen Krisenfall besser vorbereitet sind. Im Unterschied zum Sanierungsverfahren nach §§ 2 ff. des KredReorgG handelt es sich um eine abstrakte, nicht anlassbezogene Planung, insbesondere muss keine Krisensituation im Sinne einer Sanierungsbedürftigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 KredReorgG vorliegen. Dies schließt nicht aus, dass Elemente aus der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Pläne Eingang finden, die nach dem KredReorgG oder nach Vorschriften des KWG erstellt werden (wie z.B. ein Restrukturierungsplan nach § 45 Absatz 2 Nummer 7 oder Wiederherstellungsplan nach § 48c Absatz 1 Satz 1).
Zu § 47a (Ausgestaltung von Sanierungsplänen)
Absatz 1 bestimmt, dass bei der Ausgestaltung des Sanierungsplanes eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe die im Hinblick auf die von ihm ausgehende potentielle Systemgefährdung, sein Geschäftsmodell und die davon ausgehenden Risiken im Einzelfall bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (Proportionalitätsprinzip).
Absatz 2 beschreibt die wesentlichen inhaltlichen Bestandteile von Sanierungsplänen.
Entsprechend dem bewährten Vorgehen bei den MaRisk im Rahmen des Risikomanagements gemäß § 25a KWG kann die Bundesanstalt gesetzliche Vorgaben in Form von Rundschreiben konkretisieren. Auch die Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen können in Form eines Rundschreibens konkretisiert werden. Die Bundesanstalt hat bereits einen entsprechenden Entwurf von Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen zur Konsultation veröffentlicht. In einem derartigen Rundschreiben können außerdem die Anforderungen an Finanzgruppen hinsichtlich der einzelnen Mitgliedsgesellschaften konkretisiert werden.
Zentraler Zweck des Sanierungsplanes ist neben einer Analyse und Darstellung des Kreditinstituts die Beschreibung der für einen möglichen Sanierungsfall in Betracht kommenden Handlungsoptionen. Werden Handlungsoptionen in der Sanierungsplanung benannt, führt dies jedoch nicht zu einem Automatismus dergestalt, dass eine bestimmte Handlungsoption im Krisenfall unmittelbar und zwingend umgesetzt werden müsste. Vielmehr haben die zuständigen Organe des Kreditinstituts - unter Beachtung der allgemeinen Regeln und Voraussetzungen - jeweils im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Handlungsoption unter den dann bestehenden Umständen umgesetzt werden soll oder eine andere Reaktion auf den Krisenfall geeigneter ist.
Im Einzelnen
soll ein Sanierungsplan mindestens die folgenden inhaltlichen Bestandteile aufweisen:
Die strategische Analyse des Kreditinstituts im Sanierungsplan verfolgt einerseits den Zweck, der Aufsicht die Beurteilung der Umsetzbarkeit der vom Kreditinstitut beschriebenen Handlungsoptionen zu ermöglichen. Andererseits sollen die im Rahmen der strategischen Analyse erhobenen Informationen auch Grundlage des von der Bundesanstalt zu erstellenden Abwicklungsplans sein.
Dabei bezeichnen gruppeninterne Vernetzungsstrukturen die wechselseitige Abhängigkeit einzelner Gruppengesellschaften und Niederlassungen untereinander und im Verhältnis zur Konzernmutter sowie umgekehrt die Abhängigkeiten der Konzernmutter von den einzelnen Gruppengesellschaften und Niederlassungen in wirtschaftlicher, rechtlicher sowie organisatorischer und operationaler Hinsicht.
Ökonomische Vernetzung umfasst insbesondere gruppeninterne Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Derivaten) sowie gruppeninterne Sicherheitenbestellungen (z.B. Garantien, Bürgschaften, Patronatserklärungen), Refinanzierungsquellen sowie Liquiditäts- und Kapitalallokation/-ströme innerhalb der Gruppe. Hierzu zählen z.B. auch Beziehungen zu Zweckgesellschaften im Sinne der AT 2.2. Tz. 2 (inkl. Erläuterung) MaRisk. Bei der Beschreibung der Liquiditäts- und Kapitalallokation/-ströme in der Gruppe ist auch darauf einzugehen, wie die Steuerungsmöglichkeiten durch die einzelnen Gruppengesellschaften und Niederlassungen bzw. durch die Muttergesellschaft ausgestaltet sind (zentrale oder dezentrale Steuerung).
Rechtliche Vernetzung umfasst insbesondere die Beschreibung von Unternehmensverträgen und steuerrechtlichen Abhängigkeiten.
Die Beschreibung der organisatorischen und operationalen Vernetzung soll insbesondere eine Darstellung der wesentlichen Dienstleistungen enthalten, die von einer Gruppengesellschaft und/oder Niederlassung für andere Gruppengesellschaften und/oder Niederlassungen erbracht werden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Informationstechnologie oder um Zentralfunktionen wie zum Beispiel Finanz-, Liquiditäts- und Kapitalsteuerung, Zahlungsverkehr, Revision, Risikocontrolling-Funktion, Recht, Personalbereich oder bestimmte Backoffice-Funktionen handeln.
Ziel der Analyse der externen Vernetzungsstrukturen ist es, festzustellen, wie sich Ansteckungsrisiken im Finanzsystem verbreiten könnten, wobei unter dem Begriff "Ansteckung" insbesondere die Gefahr zu verstehen ist, dass andere Finanzmarktteilnehmer durch die Schwierigkeiten bei einem bestandsgefährdeten Kreditinstitut erfasst werden. Dies umfasst einerseits die Ansteckung nach außen durch das in der Krise befindliche Kreditinstitut und andererseits die Ansteckung des Kreditinstituts durch die Krise anderer Vertragspartner.
Mit den von dem Kreditinstitut festzusetzenden Indikatoren soll kein Automatismus in dem Sinne verbunden sein, dass eine bestimmte Handlungsoption unmittelbar ausgeübt werden muss. Vielmehr sollen die Indikatoren den Zeitpunkt festlegen, in dem das Kreditinstitut den Prozess auslöst, eine Entscheidung über die Umsetzung von Handlungsoptionen vorzubereiten. Die Indikatoren müssen dem Kreditinstitut eine ausreichende Vorlaufzeit für die Entscheidung geben, ob und welche Handlungsoption oder -optionen umgesetzt werden. Die Indikatoren müssen so früh anschlagen, dass es dem Kreditinstitut überhaupt noch möglich ist, die eingetretene Krisensituation aus eigener Kraft zu überwinden. Die Indikatoren müssen insbesondere so frühzeitig eingreifen, dass noch keine aufsichtlichen Maßnahmen erforderlich werden. Die Indikatoren sollten sowohl quantitativer als auch qualitativer Art sein.
Während zunächst alle dem Kreditinstitut zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen ohne Szenariobezug umfassend darzustellen und zu bewerten sind, ist zusätzlich auch erforderlich, dass die Handlungsoptionen in Bezug auf einzelne Belastungsszenarien umfassend dargestellt und hinsichtlich Ihrer Umsetzbarkeit und Auswirkung analysiert werden.
Zu der Beschreibung von Handlungsoptionen gehört auch die Darstellung der Voraussetzungen und wesentlichen Schritte für die Umsetzung von Handlungsoptionen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Folgen von Handlungsoptionen auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. Dies ermöglicht der Bundesanstalt, die Belange der Arbeitnehmer sowohl bei der Prüfung und Beurteilung des Sanierungsplans als auch bei der Prüfung einer Anordnung nach § 45 KWG einzubeziehen.
Außerdem sind auch die Hindernisse zu beschreiben, die die Umsetzbarkeit von Handlungsoptionen einschränken oder ausschließen können (insbesondere wirtschaftliche, rechtliche, operationale Hindernisse bzw. Risiken sowie Reputationsrisiken, einschließlich des Risikos eines Rating-Downgrade) sowie eine Darstellung, ob und wie diese Hindernisse überwunden werden können.
Absatz 3 regelt weitere Anforderungen an Sanierungspläne, wonach diese geeignet sein müssen, die Tragfähigkeit und finanzielle Solidität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nicht nur kurzfristig, sondern nachhaltig, wiederherzustellen und zu sichern. Weiterhin ist es wichtig, dass die Handlungsoptionen im Krisenfall wirksam umgesetzt werden können, ohne dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem hätte. Absatz 4 regelt die Aktualisierungspflicht für Sanierungspläne, da nur ein Sanierungsplan, der sich auf dem aktuellen Stand befindet, die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstituts in künftigen Krisensituationen stärken kann.
In Absatz 5 wird die Verantwortlichkeit aller Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung sowie für die Umsetzung des Sanierungsplans in Krisensituationen festgeschrieben.
Unter "Implementierung" ist die Integration der Inhalte des Sanierungsplans in die Geschäftsprozesse sowie die Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozesse des Kreditinstitutes zu verstehen. Hierzu zählen auch die Überwachung der Indikatoren und die Verankerung des damit verbundenen Eskalationsprozesses.
Absatz 6 enthält eine Definition der Begriffe "wesentliche Geschäftsaktivitäten" sowie "kritische Geschäftsaktivitäten" für die Zwecke des gesamten Abschnitts [4a].
Die Regelungen in § 47a sind an wesentlichen Inhalten des am 6. Juni 2012 vorgelegten Entwurfs der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie ausgerichtet.
Zu § 47b (Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen)
Gemäß § 47b Absatz 1 haben die Kreditinstitute der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach einer Aktualisierung, einzureichen.
Die Aufgabenteilung zwischen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt bei der Prüfung der Sanierungspläne richtet sich nach § 7 in Verbindung mit der Aufsichtsrichtlinie gemäß § 7 Absatz 2.
Absatz 2 enthält eine Regelung des Falles, dass der Sanierungsplan den Anforderungen von § 47a nicht genügt. Die Bundesanstalt teilt dem Kreditinstitut die Mängel mit und gewährt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Beseitigung dieser Mängel.
Beseitigt das Kreditinstitut Mängel nach Aufforderung nicht, kann die Bundesanstalt gemäß Absatz 3 anordnen, dass das Kreditinstitut die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen trifft.
Deuten die festgestellten Mängel auf grundsätzliche und schwerwiegende Sanierungshindernisse hin, kann die Bundesanstalt nach Absatz 4 insbesondere verlangen, dass Maßnahmen getroffen werden, um:
- 1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,
- 2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
- 3. Korrekturen an der Refinanzierungstrategie zu ermöglichen, oder
- 4. die Governance-Struktur zu ändern, um sicherzustellen, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
Maßnahmen nach dieser Vorschrift sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und Absatz 4 abzustimmen.
Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Vorschriften auf potentiell systemgefährdende Finanzgruppen.
Die Regelungen in § 47b sind an wesentlichen Inhalten des am 6. Juni 2012 vorgelegten Entwurfs der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie ausgerichtet.
Die in § 47b geregelten Eingriffsbefugnisse ermächtigen zum Teil zu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Unternehmen (Artikel 12 Absatz 1 i. V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG), sind zum Teil als Inhalts- und Schrankenbestimmung am Eigentumsgrundrecht zu messen (Artikel 14 Absatz 1 i. V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG) und müssen daher dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit genügen.
Der für potentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen vorgesehene Sanierungsplan verfolgt das Regelungsziel, die Bewältigung eines Krisenfalls zu erleichtern und damit dazu beizutragen, eine Abwicklung zu vermeiden. So soll verhindert werden, dass potentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, da sich eine solche zu einer Krise des nationalen oder gar globalen Finanzsystems ausweiten kann.
Die in § 47b Absatz 3 geregelten Befugnisse setzen die Bundesanstalt in Stand, Abhilfe zu schaffen, wenn die Sanierungsplanung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Da die zu ergreifenden Maßnahmen nicht a priori für jeden Einzelfall bestimmt werden können, ist es gerechtfertigt, eine weite Ermächtigungsgrundlage zu schaffen.
Die in § 47b Absatz 4 genannten Beispielmaßnahmen gehen über eine Nachbesserung des Plans hinaus und zielen auf Maßnahmen, die dann ergriffen werden sollen, wenn die festgestellten Mängel auf grundsätzliche und schwerwiegende Sanierungshindernisse hindeuten, die sich nicht durch Nachbesserungen des Sanierungsplans beheben lassen.
Die Bundesanstalt trägt dafür Sorge, dass die von ihr angeordneten Maßnahmen auch im Einzelfall verhältnismäßig sind, d.h., es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den drohenden Nachteilen für die grundrechtlich geschützten Freiheiten und den zu erwartenden Vorteilen für die Erreichung des Regelungsziels bestehen. Insbesondere dürfen die angeordneten Maßnahmen nicht in dem Sinne Aufschub dulden oder nachholbar sein, dass sich identifizierte Mängel zu einem späteren Zeitpunkt (etwa wenn sich eine Krise konkret abzeichnet) ohne wesentlich höheres Risiko für die Systemstabilität beseitigen lassen. Die Erfahrungen mit den Finanzkrisen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich im Krisenfall eine Eigendynamik entwickeln kann, die dem betroffenen Kreditinstitut oder der betroffenen Finanzgruppe keine Zeit lässt, Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen.
Die Bundesanstalt prüft insbesondere, ob die Anordnung höherer Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1 b ein milderes Mittel gegenüber einer Anordnung einer derartigen Maßnahme darstellt.
Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die angeordneten Maßnahmen die Abwicklungsfähigkeit nicht beeinträchtigen und insbesondere mögliche Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit nicht konterkariert.
Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist dem Kreditinstitut die Gelegenheit zu geben, Unzulänglichkeiten der Planung selbst zu beseitigen und selbst Abhilfe zu schaffen, bevor Maßnahmen nach § 47b Absatz 4 ergriffen werden.
Zu § 47c (Abwicklungseinheit)
§ 47c regelt in Verbindung mit § 47 Absatz 2 die Zuweisung der Abwicklungsplanung an eine besondere Einheit der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, um ihr die Gelegenheit zu geben, ihre Expertise einzubringen. Die Regelung lehnt sich an Gedanken aus dem Entwurf der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie an, der in Artikel 3 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Abwicklungsbefugnisse auf öffentliche Verwaltungsbehörden übertragen, um sicherzustellen, dass die Ziele des zu schaffenden Rechtsrahmens rechtzeitig verwirklicht werden können. Entsprechend den Überlegungen auf internationaler Ebene und nach dem Entwurf der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie sollen die Abwicklungsfunktionen von den Aufsichts- oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde getrennt sein, um Interessenkonflikte zwischen der aufsichtlichen Tätigkeit und den Entscheidungen über Ob und Wie der Abwicklung zu vermeiden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Konflikte sich etwa daraus ergeben könnten, dass die Notwendigkeit einer Abwicklung den Eindruck erwecken könnte, die aufsichtlichen Vorkehrungen, Risiken für das Bestehen des Instituts auszuschließen, seien gescheitert. Die Aufgaben der Abwicklungseinheit umfassen auch die Aufgaben nach den §§ 48a bis 48s und die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt.
Die Einrichtung einer separaten Abwicklungseinheit ist lediglich ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung; gegenüber Dritten handelt nach wie vor die Bundesanstalt. Absatz 2 stellt sicher, dass zwischen Abwicklungseinheit, den Bereichen der laufenden Aufsicht und der Bundesbank eine friktionslose Zusammenarbeit erfolgt. Die Bundesanstalt kann eigenverantwortlich im Rahmen der Regelung ihrer internen Organisation Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und Maßnahmen nach § 47b anfallen, der Abwicklungseinheit zuweisen.
Zu § 47d (Bewertung der Abwicklungsfähigkeit)
Absatz 1 regelt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die die Bundesanstalt bei sämtlichen, auch den nicht potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen fortlaufend durchführt. Eine Beschränkung auf potentiell systemgefährdende Kreditinstitute oder Finanzgruppen ist nicht geboten, da sich die Situation bzw. die Einordnung als "potentiell systemgefährdend" ändern könnte und dann gegebenenfalls keine ausreichende Vorbereitung auf den Krisenfall stattfände. Es bleibt der Bundesanstalt aber unbenommen, eine pauschalierende Betrachtung mittels bestimmter Erheblichkeitsschwellen, die geringe Externalitäten vermuten lassen, anzustellen.
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d und der Feststellung und Beseitigung von Abwicklungshindernissen nach § 47e einerseits und der Erstellung des Abwicklungsplans nach § 47f und § 47g andererseits handelt es sich um iterative Prozesse, deren jeweilige Stufen regelmäßig zeitlich parallel und inhaltlich ineinander verschränkt ablaufen. Fällt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit negativ aus, ist dies im Zuge der Abwicklungsplanung zu berücksichtigen und im Abwicklungsplan zu vermerken. Gegebenenfalls wird in diesem Fall nur ein vorläufiger Abwicklungsplan erstellt. In diesem Fall sind dann zunächst die entsprechenden Hindernisse zu beseitigen und erst anschließend ein endgültiger Abwicklungsplan zu erstellen (§ 47f Absatz 1 Satz 2).
Absatz 2 gibt den Maßstab vor, anhand dessen die Bundesanstalt zu beurteilen hat, ob ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe als abwicklungsfähig anzusehen ist. Danach sind bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit die Abwicklungsziele und -grundsätze zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sichergestellt sein muss, dass die Schieflage eines Instituts ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bewältigt werden kann oder die Beseitigung einer solchen Gefahr erleichtert wird und gleichzeitig dafür Sorge getragen wird, dass Eigen- und Fremdkapitalgeber die erwarteten Verluste des Kreditinstituts so weit wie möglich selbst tragen. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Mittel des Restrukturierungsfonds zu schonen sind und regelmäßig nicht der Maßstab einer Vollübertragung des gesamten Vermögens des Instituts zugrunde zu legen ist. Vielmehr ist anzustreben, dass das Institut im Fall seines Scheiterns ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen kann, während die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten nur hilfsweise in Frage kommt, und dann in erster Linie in Form einer partiellen Übertragungsanordnung nach § 48k. Darüber hinaus wird in Absatz 2 beispielhaft verdeutlicht, was unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments zu verstehen ist.
Absatz 3 enthält eine nichtabschließende Aufzählung der Aspekte, die die Bundesanstalt bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit berücksichtigen soll.
Absatz 4 etabliert diesen Teil der Abwicklungsplanung als einen periodisch zu überprüfenden, iterativen Prozess.
Absatz 5 stellt den internationalen Bezug her.
Zu § 47e (Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit)
Absatz 1 regelt das Verfahren der Bekanntgabe des entsprechenden Bewertungsergebnisses, sofern bei der Bewertung bei einem potentiell systemgefährdenden Institut Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit, d.h. primär Hindernisse für das Durchlaufen eines regulären Insolvenzverfahrens, und hilfsweise Hindernisse für den Erlass einer partiellen Übertragungsanordnung nach § 48k, festgestellt werden.
Absatz 2 versetzt den Adressaten in die Lage, Hindernisse, die die Bundesanstalt im Rahmen der Bewertung identifiziert hat, auszuräumen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen müssen geeignet sein, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.
Absatz 3 ermächtigt die Bundesanstalt, nach Information der Deutschen Bundesbank und nach einer im Ermessen der Bundesanstalt stehenden Einbindung des entsprechenden Abwicklungskollegiums alternative Maßnahmen zu verlangen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass Hindernisse durch die im Einklang mit Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv beseitigt werden können.
Absatz 4 enthält einen nichtabschließenden Katalog von Maßnahmen, deren Umsetzung die Bundesanstalt verlangen kann.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von § 47e ist zu berücksichtigen, dass die nach § 47e Absatz 3 allgemein möglichen und die in § 47e Absatz 4 Satz 1 beispielhaft aufgeführten Maßnahmen zu Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) und der Eigentumsfreiheit (Artikel 14 Absatz 1 GG) ermächtigen. Soweit die Befugnisse vermögenswerte Rechtspositionen betreffen und damit den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts berühren, handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums haben der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers Rechnung zu tragen.
Die Abwicklungsplanung und die Beseitigung von Abwicklungshindernissen sollen in einem "iterativen Prozess" ineinandergreifen. Die Abwicklungspläne sollen für den Fall Vorsorge treffen, dass ein Institut eine Krise nicht aus eigener Kraft (z.B. mit den Maßnahmen, die im Sanierungsplan diskutiert werden) überwinden kann. Die in § 47e enthaltenen Befugnisse zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen sollen dazu dienen, im Rahmen der Abwicklungsplanung festgestellte Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. Übergeordnetes Ziel ist, eine Abwicklung unter Beachtung der Abwicklungsziele zu ermöglichen.
Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist das abgestufte Verfahren in § 47e Absatz 1 bis Absatz 3 zu beachten (Mitteilung von Hindernissen - Einholung eines Vorschlags des Instituts zur Behebung der Hindernisse - Bewertung des Vorschlags - gegebenenfalls Anordnung von alternativen Maßnahmen). § 47e Absatz 4 letzter Satz gibt für besonders einschneidende Maßnahme dem Adressaten eine erneute Abhilfemöglichkeit. Darüber hinaus hat die Bundesanstalt nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das jeweils mildeste zu wählen, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist zwar zunächst davon auszugehen, dass die Regelungen in § 47e Absatz 3 und Absatz 4 noch keine konkrete Gefahr adressieren. Es ist aber zu beachten, dass sich bestimmte Abwicklungshindernisse bei Eintritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen. Besteht dementsprechend die Gefahr, dass sich bei Eintritt einer konkreten Schieflage eine Systemgefährdung nicht mehr wirksam vermeiden lässt, so ist bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr die Beseitigung von Abwicklungshindernissen gerechtfertigt, wenn die damit verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst drohenden Gefahren stehen.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, kann eine Maßnahme nur ergehen, wenn die Abwicklungshindernisse nicht durch außerhalb der Kontrolle des Adressaten liegende Faktoren begründet sind, auf die er nicht durch zumutbare Maßnahmen reagieren kann. Nicht als ein außerhalb der Kontrolle des Adressaten liegender Faktor anzusehen ist es jedoch, wenn das Kreditinstitut oder ein Unternehmen einer Finanzgruppe in einem Staat tätig oder ansässig ist, in dem keine wirksamen gesetzlichen Regelungen zur Abwicklung bestehen oder in dem der Abwicklung wesentliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Absatz 5 regelt die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und die Einbindung in- und ausländischer Stellen.
Zu § 47f (Erstellung eines Abwicklungsplans)
Die Vorschrift regelt die Erstellung eines Abwicklungsplans auf Einzelinstitutsebene.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt den Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht (jedes potentiell systemgefährdende Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unterliegt). Satz 2 bestimmt, dass im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit identifizierte Hindernisse, die der Erstellung eines Abwicklungsplans entgegenstehen, zunächst gemäß § 47e zu beseitigen sind, bevor der endgültige Abwicklungsplan fertig gestellt wird.
Absatz 2 stellt die Abwicklungsziele dar. Das primäre Abwicklungsziel ist stets die Vermeidung einer Systemgefährdung oder deren erleichterte Beseitigung. Allein dieses Ziel rechtfertigt gegebenenfalls Eingriffe in geschützte Rechtspositionen des Kreditinstituts und seiner Eigentümer und Gläubiger. Die im Weiteren genannten Ziele sind jedoch ebenfalls schützenswert und in der Regel mit dem Ziel der Vermeidung einer Systemgefährdung untrennbar verknüpft.
Absatz 3 legt den grundsätzlichen Inhalt eines Abwicklungsplans fest. Die Regelung stellt auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48a Absatz 2, damit im Abwicklungsplan ein möglichst breites Spektrum an Maßnahmen diskutiert werden kann. Der Abwicklungsplan soll eine etwaige Gewährung finanzieller Unterstützung nur in Form der durch das Restrukturierungsfondsgesetz geschaffenen Finanzierungsmechanismen vorsehen.
Darüber hinaus wird die Bundesanstalt verpflichtet, im Rahmen des Abwicklungsplanes verschiedene Szenarien zu berücksichtigen. Dadurch soll nicht der Versuch unternommen werden, künftige Entwicklungen bis in ihre Einzelheiten zu prognostizieren. Vielmehr soll die Bundesanstalt allgemeine Prinzipien ableiten, die auf differenzierten Reaktionsmöglichkeiten für unterschiedliche potentielle Verläufe beruhen: So wird sie einer systemweiten Krise gegebenenfalls anders begegnen müssen als einer auf ein einzelnes Kreditinstitut oder eine einzelne Finanzgruppe beschränkten Krisensituation.
Absatz 4 legt die Grundsätze fest, die in Übereinstimmung mit den internationalen und europäischen Standards, insbesondere nach dem Entwurf der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie bei der Erstellung der Abwicklungspläne, aber auch bei der Umsetzung der dort angeführten Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Die in Nummer 3 bis 5 aufgestellten Grundsätze sind im Zusammenhang mit der Planung einer Übertragungsanordnung, durch die Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des Instituts nur teilweise übertragen werden, zu beachten. In einem regulären Insolvenzverfahren über das gesamte Kreditinstitut wären die betreffenden Grundsätze durch die Regelungen des Insolvenzrechts zur Reihenfolge der Befriedigung der Verbindlichkeiten des Instituts von vornherein gewährleistet. Im Fall der partiellen Übertragungsanordnung ergeben sie sich aus dem Zusammenspiel der teilweisen Übertragung von Aktiva und Passiva auf einen übernehmenden Rechtsträger mit der Befriedigung der Verbindlichkeiten, die bei dem bestandsgefährdeten Kreditinstitut verbleiben, über das regelmäßig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erwarten ist. Im Zusammenhang mit Nummer 5 ist zu beachten, dass es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf handelt, der in seinen Einzelheiten (Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse, Wahlrechte des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechte, etc.) nicht vorhersehbar ist. Insofern besteht ein gewisser prognostischer Spielraum bzw. ist es zulässig, mit Pauschalierungen zu arbeiten. Bei Nummer 7 handelt es sich um eine Klarstellung insoweit, dass die Geschäftsleiter in dem Umfange haften, in dem andere Rechtsnormen (z.B. § 93 AktG oder § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB) ihre Verantwortung für durch den Ausfall verursachte Schäden vorsehen.
Absatz 5 beschäftigt sich detaillierter mit den inhaltlichen Anforderungen an Abwicklungspläne.
Absatz 6 regelt die Beteiligung der Deutschen Bundesbank und etabliert auch diesen Teil der Abwicklungsplanung als einen periodisch zu überprüfenden, iterativen Prozess.
Absatz 7 stellt den internationalen Bezug her.
In den Fällen Absatzes 8 kann die Erstellung eines separaten nationalen Abwicklungsplans nach dem Ermessen der Bundesanstalt unterbleiben, da die Bundesanstalt zum Beispiel durch Teilnahme an einem Abwicklungskollegium die für die inländischen Unternehmen einer Finanzgruppe spezifischen Belange einbringen kann.
Zu § 47g (Gruppenabwicklungspläne)
Die Vorschrift regelt die Erstellung eines Abwicklungsplans auf der Ebene einer Finanzgruppe.
Die Absätze 1 und 2 bestimmen den Anwendungsbereich (auf vorgelagerter Ebene) in Bezug auf die betroffenen Finanzgruppen und (auf nachgelagerter Ebene) in Bezug auf die betroffenen Mitglieder der jeweiligen Finanzgruppe. Weiter wird in Absatz 1 Satz 2 die Beteiligung der Deutschen Bundesbank geregelt.
Die Absätze 3 und 4 erklären den überwiegenden Teil der Bestimmungen des § 47f für entsprechend anwendbar. Absatz 4 legt darüber hinaus aber einen Schwerpunkt auf die internationale Koordination der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen.
Zu § 47h (Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung)
Die Absätze 1 und 2 regeln die Mitwirkungspflicht von Kreditinstituten und Finanzgruppen, die über das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Informationen hinausgeht.
Die Regelung in Absatz 3 stellt klar, dass die Bundesanstalt nicht zum Ersatz entsprechender Kosten und Aufwendungen verpflichtet ist.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung wird die Bundesanstalt in die Lage versetzt, Standards festzulegen. Soweit die Informationen der Bundesanstalt bereits im Rahmen ihrer aufsichtlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen, wird die Bundesanstalt soweit tunlich sicherstellen, dass diese der Abwicklungseinheit übermittelt werden. Ziel ist es, sowohl den Aufwand der Adressaten möglichst gering zu halten als auch die Abläufe innerhalb der Bundesanstalt möglichst effizient zu gestalten.
Zu § 47i (Vertraulichkeit, Informationsaustausch)
Absatz 1 stellt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 die Vertraulichkeit der Informationen sicher; Elemente der Abwicklungsplanung werden im Regelfall Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten und sind deshalb nicht für die Öffentlichkeit geeignet. Abwicklungspläne werden auch nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben, um strategisches Verhalten dergestalt auszuschließen, dass insbesondere die Bereiche weiter entwickelt werden, die durch den Einsatz von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen am Leben gehalten werden sollen.
Die Regelungen in Absatz 2 stellen sicher bzw. dienen der Klarstellung, dass die Einschätzung der Bundesanstalt keine Publizitätspflichten auslöst. Außerdem werden im Hinblick auf die ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis begründende Sensibilität der betreffenden Einschätzungen der Bundesanstalt Auskunfts- oder Informationspflichten der Bundesanstalt grundsätzlich ausgeschlossen.
Absatz 3 eröffnet der Bundesanstalt die Möglichkeit zum Informationsaustausch mit wichtigen Entscheidungsträgern im In- und Ausland.
Zu § 47j (Rechtsschutz)
Die Regelungen zum Rechtsschutz wahren die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Insbesondere, wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit negativ ausfällt, manifestiert sich die "too big to fail"-Problematik dergestalt, dass das Institut beziehungsweise die Gruppe von der Markterwartung einer impliziten Staatsgarantie profitiert, weil man einer Krisensituation nicht mit hergebrachten Instrumenten Herr werden kann. Dies stellt im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung jedoch einen absoluten Ausnahmefall dar: Jedes andere Unternehmen und dessen Eigner tragen das Risiko des unfreiwilligen Marktaustritts über eine Insolvenz. Demnach soll durch die Maßnahmen in Abschnitt [4a] der einer marktwirtschaftlichen Ordnung entsprechende Zustand hergestellt werden. Folglich und auch im Hinblick auf rasche Planungssicherheit für Adressaten und Behörden ist bei den Maßnahmen Eile geboten, weshalb der Rechtsschutz wie vorgesehen beschleunigt wird. Insbesondere ist kein Bedürfnis für das Durchlaufen eines Widerspruchsverfahrens erkennbar. Der Grad der Eilbedürftigkeit ist im Hinblick auf eine potentiell unvermittelt eintretende Krisenlage nicht wesentlich anders einzuschätzen als zum Beispiel in Bezug auf die entsprechende Regelung in § 48r. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Krisen (zum Beispiel im Fall plötzlich auftretender oder offenbar werdender Verluste im Handelsbereich) unvermittelt auftreten können und dann die fehlende Abwicklungsfähigkeit ebenso unvermittelt ein akutes Problem darstellt.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 9 (§ 48b Absatz 2)
Durch die Änderungen und Ergänzungen in § 48b Absatz 2 werden die Kriterien zur Beurteilung der Systemgefährdung an die allgemein herangezogenen Kriterien angepasst, wie sie insbesondere vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht erstellt wurden.
Zu Nummer 10 (§ 56)
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach § 47b Absatz 3 oder 5 sowie gegen Anordnungen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 unterfallen dem Bußgeldtatbestand. Insbesondere die Ergänzung des Bußgeldtatbestand für den Fall, dass ein Kreditinstitut der Anordnung nach § 47b Absatz 4, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel oder Hindernisse des jeweiligen Sanierungsplans zu treffen, nicht nachkommt, ist erforderlich, weil die Krisenvorbereitung eines potentiell systemgefährdenden Kreditinstituts in Form einer effektiven Sanierungsplanung zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Finanzmärkte von großer Bedeutung und die Ahndung eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen die betreffenden bankaufsichtlichen Vorgaben und Anordnungen daher im öffentlichen Interesse geboten ist.
II. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes):
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 1a Satz 3; Ausdehnung des erlaubnispflichtigen Eigengeschäfts):
Zur Sicherung der von CRR-Kreditinstituten als Einlagen angenommenen fremden Gelder und anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums sowie zum Schutz ihrer Solvenz wird CRR-Kreditinstituten und Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, untersagt, bestimmte spekulative Geschäfte, insbesondere Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 auf eigene Rechnung, zu betreiben, es sei denn, die spekulativen Geschäfte werden abgetrennt und von einem Unternehmen des Konzernverbundes, dem Finanzhandelsinstitut, betrieben. Wenn das Finanzhandelsinstitut spekulative und damit potentiell gefährliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 auf eigene Rechnung betreiben will, ist es erforderlich, sie dem Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und den Normen des KWG, die an den materiellen Status eines Unternehmens als Institut anknüpfen, zu unterwerfen; dies gilt wegen des damit verbundenen Risikos für das Finanzhandelsinstitut auch dann, wenn sie sich nicht als Dienstleistung für andere darstellen, also keinen Kundenbezug aufweisen, und bislang für Unternehmen, die nicht ohnehin schon aus einem anderen Grunde unter Erlaubnisvorbehalt stehen, erlaubnisfrei waren. Unternehmen, die nur das Eigengeschäft betreiben und nicht einer Instituts- oder (gemischten) Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat mit einem CRR-Kreditinstitut zuzuordnen sind, unterfallen auch zukünftig nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG.
Zu Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 und 3; Schaffung eines Verbots für insbesondere CRR-Kreditinstitute für bestimmte Geschäfte):
CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 und Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, wird wegen der speziellen Risikosituation ab einer bestimmten Größenordnung verboten, das Eigengeschäft und andere besonders spekulative und damit risikoreiche Geschäfte zu betreiben. Jegliche Gefährdung der angenommenen fremden Gelder und anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums wird durch das in § 3 Absatz 2 angeordnete Verbot des Betreibens der dort genannten Geschäfte ausgeschlossen. Wegen des Verweises in § 1 Absatz 3d Satz 1 gilt die grundsätzlich bestehende Bereichsausnahme für die Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen hier nicht.
Das gesetzliche Verbot des Betreibens des Eigen- sowie des Kredit- und Garantiegeschäfts soll entsprechend den Vorschlägen der Liikanen-Expertengruppe in ihrem am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Bericht zur Reform des Bankensektors nur bei den größten CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, eingreifen. Daher ist Voraussetzung, dass die Handelsaktivitäten einen hohen absoluten Umfang oder einen relativ großen Anteil an der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, erreichen. Dies ist gegeben, wenn die den Kategorien zu Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte im Sinne des Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung oder dem Handelsbestand und der Liquiditätsreserve zuzuordnenden Positionen aus diesen Geschäften den Wert von 100 Milliarden Euro oder zwanzig Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats übersteigen. Der absolute Wert von 100 Milliarden Euro entspricht dem absoluten Wert, den die Liikanen-Expertengruppe in ihrem Bericht zur Reform des Bankensektors für die Abschirmung risikoreicher Geschäfte empfohlen hat. Der relative Wert von zwanzig Prozent der Bilanzsumme eines Instituts oder einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, orientiert sich an der von der Liikanen-Expertengruppe vorgeschlagenen Spannbreite von fünfzehn bis fünfundzwanzig Prozent der Bilanzsumme eines Instituts. Mit zwanzig Prozent wurde die Mitte des relativen Spannbreitenwerts gewählt. Der relative Wert gilt nur, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht hat. Nur bei Überschreitung der im Gesetz genannten Grenzwerte ist es wegen der damit verbundenen Gefahren für die Solvenz des Instituts und die Finanzmarktstabilität erforderlich, das CRR-Kreditinstitut und die Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, von den Risiken aus riskanten Geschäften abzuschirmen und das Eigengeschäft und andere besonders spekulative und damit risikoreiche Geschäfte in ihrer Gesamtheit, also nicht nur soweit die im Gesetz genannten Grenzwerte überschritten werden, einzustellen oder auf das Finanzhandelsinstitut zu übertragen.
Das Verbot erfasst wegen ihrer Gefährlichkeit für die Solvenz des CRR-Kreditinstituts
- 1. Eigengeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 3, also die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Dienstleistung für andere ist;
- 2. das Betreiben des Kredit- und des Garantiegeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 8 mit
- a) Hedgefonds und Dach-Hedgefonds im Sinne des § 250 Absatz 1 Satz 1 und § 220 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, deren Kapitalverwaltungsgesellschaften;
- b) mit Unternehmen, die eine mit Hedgefonds vergleichbare Risiko- und Refinanzierungsstruktur mit hohem Fremdkapitaleinsatz aufweisen;
- c) das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d, soweit es sich nicht um Market Making handelt.
Soweit das Institut über die entsprechenden Erlaubnisgegenstände verfügt, bleiben grundsätzlich wegen des insoweit gegebenen Dienstleistungscharakters oder mangels Gefährdung namentlich der Solvenz des CRR-Kreditinstituts durch spekulative Geschäfte grundsätzlich - soweit sie sich nicht als unter § 3 Absatz 3 fallend darstellen - folgende Tätigkeiten zulässig:
- 1. Das Erbringen des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, also die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere und damit namentlich
- a) Geschäfte im Kundenauftrag (sog. Festpreisgeschäfte), Clearing und Zahlungsverkehr, insbesondere die Ausführung sich deckender Kundenaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, einschließlich Vorhaltungsgeschäft (ggf. limitiert); das betrifft nicht nur die Annahme und Ausführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen von Kunden, sondern schließt auch den Abschluss von Termingeschäften zum Zwecke des Hedging des Kundengeschäfts ein; solche Geschäfte bleiben zulässig, wenn keine anderen Risiken eingegangen werden als das Ausfallrisiko des Kunden und der jeweiligen Gegenpartei;
- b) Geschäfte, die der Risikoabsicherung von Kunden dienen; solche Geschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass die erwarteten Erträge sich in erster Linie aus den von den Kunden zu entrichtenden Entgelten ergeben und eigene Risiken in so geringem Umfang wie in Ansehung des jeweiligen Geschäfts möglich eingegangen werden;
- c) Market Making im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe
- k) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps);
- 2. Geschäfte im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzinstrumenten, insbesondere
- a) des Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts, also die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung;
- b) das Betreiben des Emissionsgeschäfts, also die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien;
- c) die Tätigkeit als zentraler Kontrahent an einer Börse;
- d) das Erbringen der Anlagevermittlung, also die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, und der Abschlussvermittlung, die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung;
- e) das Erbringen des Platzierungsgeschäfts, also das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
- f) das Erbringen der Finanzportfolioverwaltung, die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum;
- 3. Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten, die insofern nicht zu spekulativen Zwecken geschlossen werden, als mit ihnen bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig genutzt werden sollen, um so Gewinne zu erzielen. Anlagen und Geschäfte, die der Zins-, Währungs- und Liquiditätssteuerung des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe dienen, werden von dem in § 3 Absatz 2 angeordneten Verbot nicht berührt. Ebenso werden auch solche Eigengeschäfte nicht umfasst, die zur Absicherung von Geschäften mit Kunden dienen, und auch der Erwerb oder die Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen fällt nicht unter die spekulativen Geschäfte. Dies ist im Gesetz in § 3 Absatz 2 Satz 3 ausdrücklich klargestellt.
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, einem CRR-Kreditinstitut und einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, durch Verwaltungsakt Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe
- k) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps zu verbieten und anzuordnen, die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen. Dies gilt unabhängig von den in Absatz 2 genannten Grenzwerten. Diese Ermächtigung ist wegen des mit der Sicherung der Handelbarkeit von Finanzinstrumenten durch das kontinuierliche Stellen von Geld- und Briefkursen verbundenen Risikos für die Solvenz des Instituts erforderlich, da der Market Maker verpflichtet ist, zu seinen veröffentlichten Kursen zu kaufen bzw. zu verkaufen. Die Ermächtigung für die Bundesanstalt gilt auch für sonstige Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des § 3 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergleichbar sind. Voraussetzung ist jeweils, dass zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des Instituts, die Solvenz des Instituts zu gefährden drohen. Nur durch diese Ermächtigung ist sichergestellt, dass die Bundesanstalt im Sinne einer wirksamen Abschirmung des Einlagengeschäfts flexibel reagieren kann. Die Bundesanstalt hat dabei dem Institut eine den Umständen des Einzelfalls nach angemessene Frist einzuräumen, in der es die betreffenden Geschäfte beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut übertragen kann.
Zu Nummer 4 (§ 25f; Anforderungen an ordnungsgemäße Geschäftsorganisation):
CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, sind spekulative Geschäfte gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 verboten, es sei denn, die Geschäfte werden in einem wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständigen Finanzhandelsinstitut geführt. Dies gilt auch für Geschäfte, die die Bundesanstalt nach § 3 Absatz 3 verboten hat.
Dies gilt aber nur dann, wenn die besonderen Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation in den Absätzen 2 bis 6 eingehalten werden. Die Anforderungen ergänzen damit die Anforderungen des § 25a an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Auf Grundlage der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation aus § 25a und § 25f haben CRR-Kreditinstitute und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholdinggruppen sowie Finanzkonglomerate, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, für die wirksame Abschirmung der Risiken aus spekulativen Geschäften Sorge zu tragen. Dies beinhaltet auch, dass die Risiken aus den spekulativen Geschäften ganz besonders im Fokus des Risikomanagements auf Einzelinstitutsebene und auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglomerats, der bzw. dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, stehen müssen.
Begrifflich knüpft allein § 25f an § 3 Absatz 2 an, so dass § 25f für den Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 keine Bedeutung hat. Spekulative Geschäfte haben die gleiche Bedeutung wie in § 3 Absatz 2 Satz 2.
Eine entscheidende Voraussetzung dafür, spekulative Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 betreiben zu dürfen, ist gemäß Absatz 1, dass alle spekulativen Geschäfte auf ein Finanzhandelsinstitut verlagert werden. Als Finanzdienstleistungsinstitut hat das Finanzhandelsinstitut alle bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen des KWG zu erfüllen. Das Finanzhandelsinstitut muss ein rechtlich eigenständiges Unternehmen sein, das organisatorisch klar von dem CRR-Kreditinstitut und den sonstigen konzernangehörigen Unternehmen abgegrenzt ist. So soll unter anderem sichergestellt werden, dass etwaige sich realisierende Risiken aus spekulativen Geschäften nicht unmittelbar auf das CRR-Kreditinstitut durchschlagen und die Einlagen der Kunden gefährden. Überdies erleichtert die klare Trennung des Finanzhandelsinstituts von den übrigen Unternehmen eine wirksame Abwicklung des Finanzhandelsinstituts, falls dies erforderlich werden sollte.
Eine Nutzung der Infrastruktur und Inanspruchnahme von Dienstleistungen des übergeordneten Unternehmens oder anderen konzernangehörigen Unternehmen bleibt möglich, solange daraus für die anderen konzernangehörigen Unternehmen und insbesondere das CRR-Kreditinstitut keine wirtschaftlichen Risiken entstehen.
Absatz 2 sieht vor, dass die Möglichkeit von Ausnahmen gemäß § 2a mit Blick auf das zu separierende Finanzhandelsinstitut nicht gewährt wird. Dies wäre angesichts der Risikointensität der spekulativen Geschäfte nicht sachgerecht.
Gemäß Absatz 3 muss das Finanzhandelsinstitut die Refinanzierung eigenständig und zu Bedingungen sicherstellen, die für nicht gruppenangehörige Institute gelten. Rein administrative Unterstützungsleistungen bei der Refinanzierung bleiben aber zulässig.
Grundsätzlich erlaubt ist die Rekapitalisierung des Finanzhandelsinstituts durch die Erhöhung des Eigenkapitals, soweit dieses das Überleben der Mutter und anderer Konzernangehöriger nicht gefährdet. Eine im Vorhinein bestehende Verpflichtung, eine Rekapitalisierung vorzunehmen, darf hingegen nicht bestehen, um eine Refinanzierung zu Marktbedingungen zu gewährleisten.
Des Weiteren dürfen sich aus der Beteiligung an dem Finanzhandelsinstitut keine substantiellen wirtschaftlichen Risiken ergeben. Im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit ist weiterhin sicherzustellen, dass aus der Beteiligung kein operatives und kein Reputationsrisiko entstehen. So muss beispielsweise gemeinsam genutzte Infrastruktur grundsätzlich in der Mutter oder einem anderen konzernangehörigen Unternehmen angesiedelt sein, die entsprechend der Anforderungen des KWG ausgelagert werden kann. Mit Blick auf den Verbraucherschutz müssen insbesondere nicht professionelle Markteilnehmer auf die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Finanzhandelsinstituts hinreichend hingewiesen werden.
Absatz 4 sieht eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen vor, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank eine Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu erlassen.
Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan wird in Absatz 5 unmittelbar verpflichtet, sich den besonders ausgeprägten Risiken aus den spekulativen Geschäften zu widmen. Die Risikointensität der spekulativen Geschäfte wird es in diesem Zusammenhang erfordern, dass ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einen Risikoausschuss gemäß § 25d Absatz 8 einrichtet und sich laufend mit den Risiken aus diesen Geschäften befasst.
Absatz 6 verbietet dem Finanzhandelsinstitut das Erbringen von Zahlungsdiensten und das Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Absatz 7 eröffnet der Bundesanstalt die erforderliche Möglichkeit, bei einem Verstoß gegen die besonderen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß den Absätzen 2 bis 6 Anordnungen zu Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu erlassen. Dabei muss die Bundesanstalt dem Adressaten der Maßnahme nicht die Mittel und Wege vorgeben, mit denen nicht ordnungsgemäße Zustände zu beseitigen sind. Es reicht vielmehr aus, dass der Mangel in der jeweiligen Geschäftsorganisation hinreichend nachvollziehbar dargelegt wird, so dass der Adressat das für ihn geeignetste Mittel wählen kann, um den Mangel effizient aber auch wirksam zu beseitigen. Es stellt insoweit ein milderes Mittel dar, dem Adressaten die Wahl der Mittel und Wege zu überlassen, mit denen dieser einen Mangel in der Geschäftsorganisation beseitigt, als dies durch die Bundesanstalt vorzugeben. Die Rechte der Behörde zu Maßnahmen nach § 44c und § 37 bleiben davon unberührt.
Zu Nummer 5
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (§ 32 Absatz 1a; Erlaubnispflicht für das Eigengeschäft von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit Ausnahme der Factoring- und Finanzierungsleasinginstitute):
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum neuen § 1 Absatz 1a Satz 3.
Zu Nummer 7 (§ 49; Sofortige Vollziehbarkeit)
Die Ausdehnung des Verbots des Betreibens spekulativer Geschäfte gegenüber einem CRR-Kreditinstitut durch Verwaltungsakt der Bundesanstalt muss von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sein; andernfalls würde die Regelung in der Aufsichtspraxis praktisch leerlaufen.
Zu Nummer 8 (64q):
Die Übergangsregelung in Absatz 1 orientiert sich am § 64n. Die Risikoanalyse gemäß Absatz 2 hat insbesondere für die Bundesanstalt und für von dieser gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) Beauftragte nachvollziehbar zu sein. Der Absatz 3 dient dazu, den betroffenen Unternehmen genügend Zeit für eine angemessene Umsetzung der besonderen Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewähren.
III. Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes):
Zu Artikel 3 Nummer 1:
Die Anpassung der Inhaltsübersicht ist infolge der Einfügung des § 54a KWG erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 25a Absatz 2 Satz 2):
Gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f KWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Anordnungen der Bundesanstalt zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 und 6 KWG verstößt. Da § 25c Absatz 3 auf Grundlage des § 25a Absatz 1 KWG einen Katalog an wesentlichen Pflichten der Geschäftsleiter regelt, wird mit dem Gesetzentwurf die Anordnungskompetenz der Bundesanstalt gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG auch auf Vorgaben zu § 25c Absatz 3 KWG erstreckt.
Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 25c Absatz 3a):
In § 25c Absatz 3 wird der Mindeststandard an Sicherstellungspflichten geregelt, der durch die Geschäftsleiter der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zu gewährleisten ist. Die Regelungen sind parallel zu den Regelungen des § 25a Absatz 1 KWG aufgebaut und konkretisieren die dortigen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Inhaltlich handelt es sich um die wesentlichen Pflichten der Geschäftsleiter, wie sie sich bislang bereits aus den Verwaltungsanweisungen der Bundesanstalt, den Rundschreiben der Bundesanstalt für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (MaRisk (BA) und MaRisk (VA)), ergeben. Der Inhalt der Geschäftsleiterpflichten stellt materiell keine Neuerung dar. Es werden mit dieser Regelung die wesentlichsten Pflichten der Geschäftsleiter in Gesetzesrang erhoben, bei deren Verletzung von gravierenden Missständen im Risikomanagement des betreffenden Instituts auszugehen ist und für die deshalb besondere Sanktionsregelungen gelten.
Satz 2 regelt den Mindeststandard an Sicherstellungspflichten im Risikomanagement von Gruppen. Für Konglomerate ist § [....] FKAG einschlägig. Die Pflichten der Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben für Gruppen gemäß § 25a Absatz 3 KWG und beinhalten keine inhaltlichen Neuerungen gegenüber den bisher sich aus den MaRisk BA (AT 4.5) ergebenden Pflichten. Der Pflichtenkatalog macht deutlich, dass Geschäftsleiter der übergeordneten Unternehmen denselben Anforderungen unterliegen wie Geschäftsleiter von Einzelunternehmen gemäß § 25c Absatz 3a Satz 1, allerdings ist im Rahmen der Verantwortlichkeit für das Risikomanagement stets die gesamten Gruppe in Blick zu nehmen. Der Pflichtenkreis nach Satz 1 erfährt allein eine Erweiterung durch die Pflicht gemäß § 25c Absatz 3a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, wonach Geschäftsleiter von Gruppen die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den gruppenweiten Strategien abzustimmen haben.
Mit der Formulierung eines Mindeststandards an Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter in § 25c Absatz 3a KWG wird dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen, wobei im Hinblick auf die strafrechtliche Sanktionierung besondere Anforderungen gelten. Die Pflichten des Gesetzentwurfs sind für das Risikomanagement aller nach dem KWG beaufsichtigten Institute von wesentlicher Bedeutung. Mit der Regelung wird somit für sämtliche Institute ein einheitlicher gesetzlicher Mindeststandard an Geschäftsleiterpflichten geschaffen.
Die konkreten Anforderungen an das Risikomanagement sind von Institut zu Institut unterschiedlich. Die Ausgestaltung der Geschäftsleiterpflichten trägt dieser Tatsache Rechnung, indem die Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter institutsbezogen auszulegen sind.
Die Geschäftsleiter haften für die Einhaltung der Sicherstellungspflichten im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung. Da es sich um wesentliche Pflichten handelt, können die Pflichten weder delegiert noch in Einzelressorts aufgeteilt werden.
Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 54a KWG):
Die Regelung stellt die Verletzung wesentlicher Risikomanagementpflichten durch die Geschäftsleiter der beaufsichtigten Institute im Fall der Verursachung einer Unternehmenskrise unter Strafe.
Der Straftatbestand knüpft an die in § 25c Absatz 3a geregelten Geschäftsleiterpflichten an. Die dort genannten Risikomanagementpflichten sind für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement von so grundlegender Bedeutung, dass bei Verletzung der Pflichten die Stabilität des Instituts in Frage steht. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass eine Bestandsgefährdung des Unternehmens im Sinne des § 48b KWG bzw. eine Bestandsgefährdung der Gruppe gemäß § 48o Absatz 1 KWG ausgelöst wird. Die Wahrung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements dient nicht nur der Sicherung der angetrauten Vermögenswerte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Bank- und Versicherungsgeschäfte und Finanzdienstleistungen, sondern auch der Stabilität des Finanzsystems und der Vermeidung von Nachteilen für die Gesamtwirtschaft durch Missstände im Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungswesen. Die Verletzung wesentlicher Risikomanagementpflichten ist deshalb nur im Fall des Eintritts einer Unternehmenskrise strafbar. Es handelt sich bei dem Straftatbestand insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Bestandsgefährdung des § 48b bzw. des § 48o Absatz 1 KWG wird an einen bereits aufsichtsrechtlich im KWG verankerten Begriff angeknüpft. Bei der Qualifikation einer Unternehmenskrise als Bestandsgefährdung im Sinne des § 48b bzw. § 48o Absatz 1 KWG bleiben korrigierende Maßnahmen begrifflich außer Betracht. Die Strafbarkeit der Verursachung einer Bestandsgefährdung wird deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, dass durch staatliche Maßnahmen der Eintritt der Unternehmenskrise verhindert wird. Zugleich wird mit dem Straftatbestand auch die Verursachung einer Systemgefährdung gemäß § 48b Absatz 2 KWG unter Strafe gestellt, die immer begrifflich eine Bestandsgefährdung des Instituts mit umfasst. Der Eintritt einer Systemgefährdung wird insbesondere im Strafmaß zum Ausdruck kommen. Der Gesetzentwurf sieht insoweit keinen Qualifikationstatbestand vor.
§ 54a Absatz 2 stellt die fahrlässige Verursachung einer Bestandsgefährdung unter Strafe. Hinsichtlich der Tathandlung, der Verletzung einer Sicherstellungspflicht gemäß § 25c Absatz 3a KWG, ist vorsätzliches Handeln erforderlich. Die Tat ist in diesem Fall Vorsatztat gemäß § 11 Absatz 2 StGB. Die fahrlässige Verletzung von Sicherstellungspflichten wird als Ordnungswidrigkeit geahndet gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f in Verbindung mit § 25a Absatz 2 Satz 2 bei Verstoß gegen eine Anordnung der Bundesanstalt.
IV. Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):
Zu Artikel 4 Nummer 1:
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Ergänzung des § 64a VAG erforderlich.
Zu Artikel 4 Nummer 2a (§ 64a Absatz 5):
Für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg, für Schaden-, Unfall- und Krankenversicherungsvereine im Sinne des § 53 Absatz 1 sowie für Sterbekassen gelten die organisatorischen Pflichten des § 64a Absatz 1 gemäß § 64a Absatz 5 Satz 1 nur eingeschränkt. Mit der Ergänzung dieser Vorschrift erfolgt eine entsprechende Einschränkung der Geschäftsleiterpflichten gemäß § 64a Absatz 7 für diese Versicherungsunternehmen.
Zu Artikel 4 Nummer 2b (§ 64a Absatz 7):
Artikel 2 Nummer 2 regelt die als Mindeststandards einzuhaltenden Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen im Risikomanagement. Für die Ausgestaltung der Sicherstellungspflichten im VAG gelten die vorstehenden Erwägungen zu den Geschäftsleiterpflichten von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten gemäß § 25c Absatz 3 KWG entsprechend (oben zu Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs).
Die Definition der Sicherstellungspflichten knüpft an die bestehenden rechtlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und damit an die Vorgaben für das Risikomanagement in § 64a Absatz 1 VAG an und ist hierzu im Aufbau parallel ausgestaltet. Bei der Interpretation der Pflichten im Risikomanagement sind die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiken des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu berücksichtigen.
Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 142):
Der Straftatbestand stellt - vergleichbar der Regelung des § 54a KWG (Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs) - die Verletzung einer Sicherstellungspflicht im Fall der Verursachung einer Gefährdung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen unter Strafe. Die vorstehenden Erwägungen zu Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs gelten insoweit entsprechend.
Bei Versicherungsunternehmen besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherung der angetrauten Vermögenswerte nur in Bezug auf das gebundene Vermögen. Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen dient dem Schutz der Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge. Die Verletzung von Sicherstellungspflichten wird deshalb dann unter Strafe gestellt, wenn die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge als gefährdet anzusehen ist.
Mit den Straftatbeständen für Geschäftsleiter von Instituten und Versicherungsunternehmen existieren für das Kredit- und das Versicherungswesen parallele Strafvorschriften. Bei der Aufarbeitung der Finanzkrise steht die Regulierung des Bankensektors im Vordergrund. Die Vermeidung zukünftiger Krisen hat jedoch neben dem Bankensektor gleichbedeutend den Versicherungssektor ins Auge zu fassen. Die Ausgestaltung der Sicherstellungspflichten für das Banken- und Versicherungsmanagement und die daran anknüpfende Strafbarkeit soll für beide Bereiche auf ein solides Risikomanagement und die Vermeidung zukünftiger Unternehmens- und Finanzmarktkrisen hinwirken.
V. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 tritt am 31. Januar 2014 in Kraft, Artikel 3 und 4 treten am 2. Januar 2014 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2440: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger: | keine Auswirkungen |
Wirtschaft: | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | ca. 35 Mio. Euro |
davon Informationspflichten | ca. 350Tsd. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | ca. 19 Mio. Euro |
Verwaltung: | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | ca. 12 Mio. Euro |
Der ursprünglich vom Ressort ermittelte Erfüllungsaufwand wurde unter Modifizierung des Berechnungsmodels erneut geschätzt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass aufgrund bestimmter Besonderheiten großer Institute die Kosten bei diesen höher liegen könnten. Das Ressort wird daher in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und unter Einbeziehung des Statistischen Bundesamtes (StBA) überprüfen, ob die Modifizierung des Modells ausreichend ist oder ob eine weitere Modifizierung erforderlich sein wird, die der Komplexität der größten betroffenen Unternehmen entspricht und das Ergebnis dem Nationalen Normenkontrollrat mitteilen.
Bei den Kosten eines Wirtschaftsprüfers legt das Ressort der Schätzung 160 Euro pro Stunde zu Grunde. Das Ressort wird in Zusammenarbeit mit der BaFin und unter Einbeziehung des StBA bis Ende des ersten Halbjahres 2013 prüfen, welche Lohnsätze für Wirtschaftsprüfungsleistungen zur Berechnung des Erfüllungsaufwandes verwendet werden sollen, um diese künftig in standardisierten Modellen zur Berechnung des Erfüllungsaufwandes anzusetzen.
Das Ressort ist ebenfalls der Aufforderung des Nationalen Normenkontrollrates nachgekommen, das Vorhaben fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.
Der Bundesminister der Finanzen hat dem Nationalen Normenkontrollrat am 20. Dezember 2012 den Entwurf des Gesetzes zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen übermittelt. Am 29. Januar 2013 leitete das Ressort einen neuen Entwurf zu, der zusätzlich das Trennbankensystem vorsieht. Die Frist hat das Ressort auf den 30. Januar 2013 gesetzt. Der Nationale Normenkontrollrat weist darauf hin, dass eine so gravierende Änderung im System der Banken der öffentlichen Diskussion und vor allem der gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehenen Beratung der betroffenen Kreise bedarf und nicht ohne die Einhaltung dieser Vorgaben beschlossen werden sollte. Eine derart kurz bemessene Frist lässt allein eine kursorische Prüfung der Darstellung des Erfüllungsaufwandes auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit durch den Nationalen Normenkontrollrat zu.
II. Im Einzelnen
Der Gesetzentwurf trifft Regelungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie zur Abschirmung von Risiken von Kreditinstituten. Im Wesentlichen haben danach global und national relevante Kreditinstitute einen Sanierungsplan aufzustellen, der Maßnahmen zur Wiederherstellung finanzieller Stabilität im Falle einer signifikanten Verschlechterung ihrer Finanzlage enthält. Die BaFin erstellt für global oder national systemrelevante Institute Abwicklungspläne und trifft dabei weitere Maßnahmen. Zudem werden Risikosphären innerhalb von Kreditinstituten abgeschirmt, d.h. Eigengeschäftsaktivitäten und andere riskante Geschäfte der Kreditinstitute werden vom Kundengeschäft abgetrennt. Geschäftsleiter der Institute werden strafrechtlich belangt, wenn durch Pflichtverletzungen im Risikomanagement die Krise eines Instituts mit verursacht wird.
Für die Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 35 Mio. Euro. Davon entfallen ca. 350 Tsd. Euro auf Informationspflichten.
Der jährliche Erfüllungsaufwand resultiert im Wesentlichen aus:
- - Erfüllung der Pflichten aus dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) durch die neue Handelsgesellschaft: ca. 26 Mio. Euro;
- - Laufende Überprüfung, ob ein Institut spekulative Geschäfte betreibt: ca. 3 Mio. Euro;
- - Überprüfung der Vorgaben zum Sanierungsplan durch einen Prüfer: ca. 1 Mio. Euro;
- - Erstellen eines Sanierungsplans sowie Schaffung der grundsätzlichen Voraussetzungen: ca. 2,6 Mio. Euro;
- - Jährliche Aktualisierung von Sanierungsplänen: ca. 450.000 Euro;
- - Durchführen von Maßnahmen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen: ca. 0,5 Mio. Euro;
- - Mitwirkung bei der Erstellung eines Abwicklungsplans: ca. 0,2 Mio. Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 19 Mio. Euro wird verursacht durch:
- - Erstmalige Überprüfung, ob ein Institut spekulative Geschäfte betreibt, ca. 14 Mio. Euro;
- - Gründung einer Handelsgesellschaft, ca. 2,3 Mio. Euro;
- - Erlaubnis nach dem KWG, ca. 3 Mi. Euro.
Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 12 Mio. Euro. Dieser resultiert im Wesentlichen aus den mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung verbundenen Prüfungs-, Bewertungs- und Anordnungsmaßnahmen. Die Erfüllung dieser aufsichtlichen Aufgaben wird auf rund 5,5 Mio. Euro geschätzt. Die größten Beträge entfallen auf die Prüfung der Sanierungspläne der Kreditinstitute und ihrer Aktualisierung (ca. 2 Mio. Euro) und die Erstellung der Abwicklungspläne für die Institute (ca. 1,6 Mio. Euro). Die Überwachung der neu begründeten Gesellschaften wird ebenfalls auf rund 5,5 Mio. Euro geschätzt. Hinzu kommen die Erteilung der Erlaubnis nach dem KWG und die Anordnung des Verbots bestimmter Geschäfte, die jeweils mit über 0,3 Mio. Euro geschätzt werden.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nach einem standardisierten Modell ermittelt. Dem Modell liegt eine Betrachtung von durchschnittlich effizienten Unternehmen zugrunde. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat bemängelt, dass der ursprünglich bemessene Erfüllungsaufwand1 als zu niedrig anzusehen ist. Das Ressort hat sein Modell modifiziert und eine Differenzierung nach der Größe der Unternehmen aufgehoben. Es hat die Kosten für die Abschirmung von Risiken, die nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, berechnet. Die Schätzung beläuft sich nunmehr auf insgesamt rund 54 Mio. Euro. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass aufgrund bestimmter Besonderheiten großer Institute die Kosten bei diesen höher liegen könnten. Das Ressort wird daher in Zusammenarbeit mit der BaFin und unter Einbeziehung des StBA überprüfen, ob die Modifizierung des Modells ausreichend ist oder ob eine weitere Modifizierung erforderlich sein wird, die der Komplexität der größten betroffenen Unternehmen entspricht. Sollte die Überprüfung ergeben, dass eine Modifizierung der Rechnung angestrebt werden sollte, wird das Ressort die Nachberechnung der Kosten dem Nationalen Normenkontrollrat zuleiten.
Bei den Kosten eines Wirtschaftsprüfers legt das Ressort der Schätzung 160 Euro pro Stunde zu Grunde. Das Ressort wird in Zusammenarbeit mit der BaFin und unter Einbeziehung des StBA bis Ende des ersten Halbjahres 2013 prüfen, welche Lohnsätze für Wirtschaftsprüfungsleistungen zur Berechnung des Erfüllungsaufwandes verwendet werden sollen, um diese künftig in standardisierten Modellen zur Berechnung des Erfüllungsaufwandes anzusetzen.
Den über die Umlage zur Finanzierung der BaFin herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche entstehen zusätzliche Kosten durch die Erhöhung der Umlage. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Institute ihre Kunden mit den ihnen durch die BaFin auferlegten zusätzlichen Kosten belasten werden.
Auf Aufforderung des Nationalen Normenkontrollrates hat das Ressort eine Evaluierungsklausel vorgesehen. Danach wird eine Evaluierung des Vorhabens fünf Jahre nach Inkrafttreten durchgeführt, soweit nicht künftige europarechtliche Regelungen geschaffen werden, die eine Umsetzung und damit Änderung des Gesetzes erforderlich machen.
Der Bundesminister der Finanzen hat am 20. Dezember 2012 dem Nationalen Normenkontrollrat den Entwurf des Gesetzes zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen übermittelt. Am 29. Januar 2013 leitete das Ressort einen neuen Entwurf zu, der zusätzlich das Trennbankensystem vorsieht. Die Frist hat das Ressort auf den 30. Januar 2013 gesetzt. Der Nationale Normenkontrollrat weist darauf hin, dass eine so gravierende Änderung im System der Banken der öffentlichen Diskussion und vor allem der gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehenen Beratung der betroffenen Kreise bedarf und nicht ohne die Einhaltung dieser Vorgaben beschlossen werden sollte. Eine derart kurz bemessene Frist lässt allein eine kursorische Prüfung der Darstellung des Erfüllungsaufwandes auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit durch den Nationalen Normenkontrollrat zu.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Inhalt des Erstentwurfs war die Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten.