A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland unterhält zu der Republik Korea unter anderem auf dem Gebiet der Seeschifffahrt gute wirtschaftliche Kontakte. Die Zusammenarbeit war bisher durch das Protokoll vom 9. April 1965 über die Seeschifffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea geregelt (BGBl. 1971 II S. 1259, 1260), welches nunmehr durch das Abkommen ersetzt werden soll. Ziel des Abkommens über die Seeschifffahrt ist es, eine dauerhafte Rechtsgrundlage für den beiderseitigen Handelsaustausch durch die Seeschifffahrt zu schaffen. Dadurch soll die Freiheit des Außenhandels sichergestellt und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden.
Das Abkommen mit der Republik Korea trägt den heutigen wirtschaftlichen und schifffahrtspolitischen Erfordernissen der modernen internationalen Seeschifffahrt Rechnung und wird auch der Entwicklung des Handelsaustausches zugutekommen.
B. Lösung
Mit dem am 3. Mai 2012 unterzeichneten Abkommen werden die für den Seeverkehr zwischen beiden Ländern notwendigen ordnungspolitischen und technischen Regelungen auf der Grundlage der weltweiten handelspolitischen Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und der Inländergleichbehandlung geschaffen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
b) Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Leipzig am 3. Mai 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt wird zugestimmt. Das Abkommen und die Einseitige Auslegungserklärung mit einer deutschen Übersetzung werden nach stehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil das Abkommen in Artikel 10 Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
1. Weitere Kosten
Die öffentlichen Haushalte werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
2. Gleichstellungspolitische Belange
Die gleichstellungspolitischen Belange sind nicht berührt.
3. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)
Das Gesetz trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Thematisch betroffen sind die Managementregel 1 "Grundregel" und die Managementregeln 3, 4, 6 sowie 7.
Durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundes republik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt entstehen keine Kosten; die Freiheit des Außenhandels wird gestärkt und das Abkommen trägt zum Schutz der Meeresumwelt bei (Managementregel 1, in Bezug auf die Kosten Managementregel 7).
Das Gesetz sichert unter anderem durch die im Abkommen getroffenen Regelungen zum Umgang mit Vorkommnissen auf See vor dem Hintergrund des Ansteigens des internationalen Schiffsverkehrs dauerhaft den verbesserten Schutz der Meeresumwelt und den Schutz des menschlichen Lebens auf See (Managementregeln 3, 4). Durch Regelungen zur Einreise, vor allem im Krankheitsfall oder sonstigen Notfällen, werden die Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden (Managementregel 4). Zusätzlich werden durch Regelungen in dem Abkommen zur Vermeidung unnötiger Liegezeiten sowie der Erleichterung des Zugangs zum Gebrauch vorhandener Entsorgungseinrichtungen der Energie- und Ressourcenverbrauch optimiert (Managementregel 6, Indikator 1).
Durch das Gesetz werden die handelspolitischen Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und der Inländergleichbehandlung geschaffen und erhalten. Es ist daher mit positiven Auswirkungen im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, vor allem im Bereich der Ökonomie, zu rechnen.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Korea (im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet) - in dem Wunsch, den beiderseitigen Handelsbeziehungen durch die Seeschifffahrt im gemeinsamen Interesse eine dauerhafte Rechtsgrundlage zu geben, um damit die Freiheit des Außenhandels sicherzustellen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet so weit wie möglich zu verstärken; in der Erkenntnis, dass der bilaterale Warenaustausch von einem wirksamen, auf dem Wettbewerb beruhenden Dienst - leistungsaustausch begleitet werden soll; unter Bezugnahme auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Sicherheit in der Seeschifffahrt, die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten, die Beförderung gefährlicher Güter und den Schutz der Meeresumwelt, denen beide Staaten als Parteien angehören - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet
- a) der Ausdruck "Schiff einer Vertragspartei" jedes Schiff, das im Schiffsregister einer der Vertragsparteien eingetragen ist und nach deren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Flagge führt. Als "Schiff einer Vertragspartei" gilt im Sinne der Artikel 3, 5, 11, 12 und 13 auch jedes Schiff unter der Flagge eines Drittstaats, das von einem Seeschifffahrtsunternehmen einer Vertragspartei eingesetzt wird;
- b) der Ausdruck "Seeschifffahrtsunternehmen einer Vertragspartei" ein Seeschiffe einsetzendes Beförderungsunternehmen, das seinen eingetragenen Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
- c) der Ausdruck "Besatzungsmitglieder" den Kapitän und jede sonstige Person, die in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes angestellt oder beschäftigt ist oder arbeitet;
- d) der Ausdruck "Kabotage" die Beförderung von Gütern und Fahrgästen zwischen den Häfen oder Punkten in den Gewässern im Hoheitsbereich einer der Vertragsparteien einschließlich ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone beziehungsweise ihres Festlandsockels in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und dem einschlägigen Völkerrecht. Die Fahrt eines Schiffes einer Vertragspartei zwischen Häfen der anderen Vertragspartei zu dem Zweck, in einem Drittstaat an Bord genommene Ladung auszuladen und/oder dort zugestiegene Fahrgäste aussteigen zu lassen oder Güter an Bord zu nehmen beziehungsweise Fahrgäste einsteigen zu lassen, die in einen Drittstaat befördert werden sollen, gilt jedoch nicht als Kabotage;
- e) der Ausdruck "zuständige Behörden"
- i) in Bezug auf die Republik Korea das Ministerium für Land, Verkehr und maritime Angelegenheiten,
- ii) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie die ihm nachgeordneten Behörden.
Für den Fall von Änderungen von Bezeichnungen oder Aufgaben der zuständigen Behörden nehmen die Vertragsparteien die erforderlichen Notifikationen auf diplomatischem Wege vor.
Artikel 2
Völkerrechtliche Übereinkünfte
Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkünften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 3
Freiheit des Verkehrs, Nichtdiskriminierung
- (1) Ein Schiff einer Vertragspartei ist berechtigt, zwischen allen für den internationalen Handelsverkehr geöffneten Häfen im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien zu fahren sowie Fahrgäste und Ladung zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie zwischen jeder von ihnen und Drittstaaten zu befördern.
- (2) Die Vertragsparteien enthalten sich jeglicher Maßnahme, die der uneingeschränkten Beteiligung der Seeschifffahrtsunternehmen der Vertragsparteien am Seeverkehr, an der Beförderung von Ladung zwischen ihren Staaten sowie zwischen jedem der beiden Staaten und Drittstaaten abträglich sein könnte. Es gelten die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des freien Wettbewerbs und der freien Wahl des Seeschifffahrtsunternehmens.
- (3) Im Sinne dieses Artikels schließt der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt auch das Recht für die Erbringer internationaler Seeverkehrsleistungen jeder Vertragspartei ein, Haus-zu-Haus-Beförderungsleistungen unter Einbeziehung einer Seestrecke einzurichten und zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mit örtlichen Erbringern von Beförderungsleistungen mittels anderer Verkehrsträger als dem Seeverkehr in unmittelbare Vertragsbeziehungen zu treten; dabei bleiben die anzuwendenden innerstaatlichen Beschränkungen betreffend die Beförderung von Gütern und Fahrgästen durch jene anderen Verkehrsträger unberührt.
- (4) Vorbehaltlich der Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit können sich Seeschifffahrtsunternehmen aus Drittstaaten sowie Schiffe unter der Flagge eines Drittstaats ohne Einschränkung an der Beförderung von im Rahmen des Außenhandels der Vertragsparteien ausgetauschten Gütern beteiligen.
Artikel 4
Maßnahmen zur Erleichterung des Seeverkehrs
- (1) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beförderung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern, unnötige Verlängerungen der Liegezeiten zu vermeiden, und die Erledigung der Zoll- und sonstigen in den Häfen zu beachtenden Förmlichkeiten nach Möglichkeit zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie den Gebrauch vorhandener Entsorgungseinrichtungen zu erleichtern.
- (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens enthalten sich die Vertragsparteien der Umsetzung sämtlicher einseitigen Verwaltungs-, technischen und sonstigen Maßnahmen, die eine mittelbare Einschränkung des freien Angebots von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach sich ziehen und diskriminierende Auswirkungen auf diesen haben.
Artikel 5
Gleichbehandlung von Schiffen
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragspartei in ihren Häfen, Hoheitsgewässern und anderen Gewässern, in denen sie Hoheitsbefugnisse besitzt, den Schiffen der anderen Vertragspartei die gleiche Behandlung wie ihren eigenen im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffen. Dies gilt insbesondere für
- a) den Zugang zu den Häfen;
- b) den Aufenthalt in den Häfen und das Verlassen der Häfen;
- c) die Benutzung der Hafenanlagen für den Güter- und Fahrgastverkehr sowie beim Zugang zu allen Dienstleistungen und anderen Einrichtungen;
- d) die Erhebung von Gebühren und Hafenabgaben.
Artikel 6
Gewerbliche Tätigkeiten
- (1) Jede Vertragspartei gewährt Seeschifffahrtsunternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht, zum Zwecke der Ausübung und Nutzung von Agentur- und Speditionsleistungen in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen einzurichten und zu unterhalten und hierfür Verwaltungs-, Büro- und technisches Personal zu beschäftigen.
- (2) Bei der Einrichtung der Niederlassungen und der Beschäftigung ihres Personals sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften der aufnehmenden Vertragspartei, wie die Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise von Ausländern und deren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei, einzuhalten.
- (3) Personen, die nach Absatz 2 von einer Vertragspartei aufgenommen worden sind, unterliegen den in der aufnehmenden Vertragspartei anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
Artikel 7
Unbeschränkter Transfer
Jede Vertragspartei gewährt den Seeschifffahrtsunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, die im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei erzielten Einnahmen aus Dienstleistungen der Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften für Zahlungen zu verwenden. Die Einnahmen können auch frei und ohne jede Beschränkung in jeder konvertierbaren Währung zum amtlichen Wechselkurs in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ins Ausland überwiesen werden.
Artikel 8
Vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossene Bereiche
- (1) Dieses Abkommen gilt nicht für Kriegsschiffe und andere Schiffe, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, Fischereifahrzeuge und Schiffe mit Nuklearantrieb.
- (2) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung werden nach den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in deren Staat diese Tätigkeiten durchgeführt werden, geregelt. Ein Forschungsschiff wird als Schiff einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens behandelt, wenn es einen Hafen der anderen Vertragspartei anläuft, um Bunkervorräte oder Proviant zu übernehmen, sowie im Falle von Unfällen auf See.
- (3) Dieses Abkommen berührt nicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über das Vorrecht der eigenen Flagge für die Kabotage sowie die Bergungs-, Bugsier-, Lots- und Seevermessungsdienste, die den innerstaatlichen Seeschifffahrts- oder sonstigen Unternehmen der betreffenden Vertragspartei und ihren eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sind.
- (4) Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 13 Absätze 2 und 3 lässt dieses Abkommen den Bereich der Steuern unberührt.
Artikel 9
Beachtung von Rechtsvorschriften
- (1) Ein Schiff einer Vertragspartei und seine Besatzungsmitglieder unterliegen während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
- (2) Fahrgäste und Versender von Gütern müssen die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fahrgästen sowie die Einfuhr, Lagerung und Ausfuhr von Gütern, einschließlich der Bestimmungen über Landgang, Einwanderung, Zoll, Steuern und Quarantäne, einhalten.
- (3) Bei der Ausübung ihrer Hoheitsbefugnisse trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, dass die Schiffe der jeweils anderen Vertragspartei festgehalten werden. Ist ein Festhalten unbedingt erforderlich, so beschränken die Vertragsparteien das Festhalten auf ein Mindestmaß oder gestatten die Weiterfahrt des Schiffes gegen Hinterlegung einer Sicherheit.
Artikel 10
Gegenseitige Anerkennung von Schiffspapieren
- (1) Schiffspapiere, die für ein Schiff einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften ausgestellt oder anerkannt sind und an Bord des Schiffes mitgeführt werden, werden von der anderen Vertragspartei anerkannt.
- (2) Schiffe einer Vertragspartei, die einen gültigen nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ausgestellten Internationalen Schiffsmessbrief (1969) mit sich führen, sind von einer erneuten Vermessung in den Häfen der anderen Vertragspartei befreit. Für den Fall, dass den zu bezahlenden Abgaben, Gebühren oder Steuern die Vermessung des Schiffes zugrunde gelegt wird, wird das im Internationalen Schiffsmessbrief ausgewiesene Messergebnis für die Berechnung benutzt.
Artikel 11
Identifizierung von Besatzungsmitgliedern
- (1) Nationale Reisepässe, Seefahrtbücher oder sonstige Personaldokumente können nach den in den Vertragsparteien anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Identifizierung als Besatzungsmitglied eines Schiffes verwendet werden.
- (2) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die in Absatz 1 genannten von den einschlägigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei oder eines Drittstaats ausgestellten Dokumente für Besatzungsmitglieder zum Zweck der Identifizierung als Besatzungsmitglied des Schiffes an. Keines dieser Dokumente darf für die Einreise in das, die Durchreise durch das oder den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verwendet werden, es sei denn, die zuständigen Einwanderungs- und Grenzschutzbehörden der Vertragspartei, deren Grenze überschritten werden soll, haben diese Dokumente als für das Überschreiten ihrer Grenze zulässige Dokumente anerkannt.
- (3) Unbeschadet dieses Artikels bleiben die in den Vertragsparteien anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Grenzübertritt von Ausländern unberührt.
Artikel 12
Einreise, Durchreise und Aufenthalt
- (1) Jede Einreise in und Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien sowie jeder Landgang unterliegen den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gaststaats.
- (2) Wird ein Besatzungsmitglied eines Schiffes einer Vertragspartei, das Inhaber eines gültigen Reisedokuments im Sinne des Artikels 11 ist, wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder wegen einer sonstigen von den einschlägigen Behörden der anderen Vertragspartei anerkannten Notfallsituation in einem Hafen dieser anderen Vertragspartei an Land gesetzt, so gewähren die zuständigen Einwanderungs- und Grenzschutzbehörden Zugang zu dem Hoheitsgebiet, um es der betreffenden Person zu ermöglichen, ärztliche Behandlung einschließlich stationärer Behandlung zu erhalten oder in ihr Land zurückzukehren oder mit einem beliebigen Verkehrsmittel zu einem anderen Einschiffungshafen weiterzureisen.
- (3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht erachtet, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, selbst wenn diese Personen Inhaber eines der Reisedokumente im Sinne des Artikels 11 sind.
- (4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur formlosen Rücknahme einer Person, die von Bord eines ihrer Schiffe aus in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingereist ist, wenn diese Person die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei anzuwendenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
- (5) Während des Aufenthalts eines Schiffes der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sind der Eigner des Schiffes und/oder sein Vertreter und/oder das Personal der diplomatischen Missionen und/oder konsularischen Vertretungen jeder Vertragspartei berechtigt, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften jener anderen Vertragspartei mit den Besatzungsmitgliedern des Schiffes in Verbindung zu treten oder zusammenzutreffen.
- (6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 bleiben die in den Vertragsparteien anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern unberührt.
Artikel 13
Vorkommnisse auf See
- (1) Erleidet ein Schiff einer Vertragspartei Schiffbruch, läuft es auf Grund oder gerät es auf andere Weise in Seenot, während es sich in den Hoheitsgewässern der anderen Vertragspartei befindet, so gewähren die Behörden der letzteren Vertragspartei den Besatzungsmitgliedern und den Fahrgästen des Schiffes sowie dem Schiff und seiner Ladung den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie einem Schiff, das die eigene Flagge führt.
- (2) Für Ladung, Ausrüstung, Vorräte und sonstige Vermögensgegenstände, die entladen oder geborgen werden, werden keine Zollabgaben oder sonstigen aufgrund ihrer Einfuhr erhobenen Steuern irgendeiner Art fällig, sofern sie nicht zum Ge- oder Verbrauch im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeliefert werden.
- (3) Festgefahrene oder havarierte Schiffe sowie alle ihre geborgenen Bestandteile, Trümmer, Zubehörteile, Gerätschaften, Takelagen, Vorräte und Güter, einschließlich derer, die von diesen Schiffen oder von Schiffen in Seenot über Bord geworfen worden sind, Erlöse aus ihrem etwaigen Verkauf sowie sämtliche an Bord der genannten Schiffe aufgefundenen oder zu ihnen gehörenden Unterlagen sind dem Eigner oder seinem Vertreter zu übergeben, wenn dieser Anspruch darauf erhebt. Alle Ausgaben und Steuern im Zusammenhang mit Rettung und Beistand sind nach Maßgabe geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei anzuwenden.
- (4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf Ersuchen und nach Maßgabe der durch ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Verfahren zusammenzuarbeiten, um die Schiffssicherheit und den Schutz der Meeresumwelt zu fördern bei der Untersuchung derjenigen Seeunfälle, für die mindestens eine der Vertragsparteien im Sinne des Kapitels 6 des Codes über internationale Normen und empfohlene Vorgehensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) als zuständig zu gelten hat. Soweit notwendig, ist diese Zusammenarbeit insbesondere darauf gerichtet, den Abschluss der in dem genannten Code vorgesehenen Vereinbarungen zu erleichtern.
Artikel 14
Zusammenarbeit
- (1) Die Vertragsparteien ermutigen ihre staatlichen Stellen, Schifffahrts- und Hafenunternehmen, Seeschifffahrtseinrichtungen, Schifffahrtsregister und sonstige Stellen in damit zusammenhängenden Bereichen in ihren Staaten, geeignete Formen der Zusammenarbeit zu suchen und zu entwickeln. Dies gilt insbesondere für die Schiffstechnik und die seeschifffahrtsbezogene Forschung sowie für die Ausbildung von Fachleuten.
- (2) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten auf dem Gebiet der Seeschifffahrtsangelegenheiten wird ein Gemeinsamer Seeschifffahrtsausschuss eingerichtet, der sich aus von den Vertragsparteien benannten Vertretern zusammensetzt.
- (3) Der Gemeinsame Seeschifffahrtsausschuss
- a) befasst sich mit Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben können,
- b) untersucht Möglichkeiten zur Erleichterung der Forschung, des Informationsaustauschs, der technischen Zusammenarbeit und der Ausbildung in seeschifffahrtsbezogenen Bereichen sowie Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und
- c) erörtert sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Seeschifffahrtsbeziehungen, einschließlich der Förderung von Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung in internationalen Organisationen.
- (4) Der Gemeinsame Seeschifffahrtsausschuss tritt zu Zeitpunkten, die auf diplomatischem Wege vereinbart werden, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Korea zusammen.
Artikel 15
Konsultationen
- (1) Jede Vertragspartei oder ihre zuständige Seeschifffahrtsbehörde kann jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei oder deren Seeschifffahrtsbehörde ersuchen.
- (2) Die von einer Vertragspartei oder ihrer Seeschifffahrtsbehörde erbetenen Konsultationen sollen innerhalb eines Zeitraums von höchstens neunzig (90) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens beginnen.
Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so bemühen sich die Vertragsparteien nach einem Konsultationsersuchen um Beilegung dieser Streitigkeit durch Verhandlungen zwischen ihren Seeschifffahrtsbehörden.
- (2) Die Vertragsparteien können sich darauf einigen, den Gemeinsamen Seeschifffahrtsausschuss mit der Beilegung der Streitigkeiten zu betrauen.
Artikel 17
Registrierung
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird es nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Artikel 18
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 9. April 1965 unterzeichnete Protokoll über die Seeschifffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea außer Kraft.
Artikel 19
Geltungsdauer, Änderungen und Beendigung
- (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf
- (5) Jahren und verlängert sich danach automatisch um jeweils fünf Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei sechs
- (6) Monate vor deren Ablauf schriftlich ihre Absicht, dieses Abkommen zu kündigen.
- (2) Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel notifiziert haben, dass alle erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Leipzig am 3. Mai 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jörg Ranau
Peter Ramsauer
Für die Regierung der Republik Korea
Do-Youp Kwon
Einseitige Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Seeverkehr (Übersetzung) Original: Englisch
Die Bundesrepublik Deutschland gibt hiermit die folgende Erklärung zum in Leipzig am 3. Mai unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Seeverkehr ab:
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Seeverkehr wird unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossen.
Leipzig, den 3. Mai
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jörg Ranau
Peter Ramsauer
Denkschrift
A. Allgemeines
Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden im Jahr 2009 durch die Übersendung von entsprechenden Vertragsentwürfen aufgenommen und konnten mit der Unterzeichnung am 3. Mai 2012 zum Abschluss gebracht werden.
Inhalte des Abkommens sind Vereinbarungen über den freien Handel, die gegenseitige Anerkennung von Schiffsdokumenten, Vereinbarungen über den Umgang mit Vorkommnissen auf See, über die Einreise, Durchreise und Aufenthalt von Seeleuten des jeweiligen Vertragsstaates und die Gleichbehandlung von Schiffen in den jeweiligen Häfen. Die Vereinbarungen nehmen dabei Bezug auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die internationalen Übereinkünfte über die Sicherheit in der Seeschifffahrt, zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs, über die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute, über den Transport gefährlicher Güter und den Schutz der Meeresumwelt und berücksichtigen auch die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ziel des Übereinkommens mit der Republik Korea ist es, eine dauerhafte Rechtsgrundlage für den beiderseitigen Handelsaustausch durch die Seeschifffahrt zu schaffen. Dadurch soll die Freiheit des Außenhandels sichergestellt und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden. Die bisherige Zusammenarbeit erfolgte auf Grundlage des Protokolls vom 9. April 1965 über die Seeschifffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea (BGBl. 1971 II S. 1259, 1260).
Die Bundesrepublik Deutschland schließt regelmäßig mit anderen Staaten bilaterale Abkommen über die Seeschifffahrt ab. Ziel ist dabei die Bildung strategischer Allianzen im Zusammenhang mit der Durchsetzung deutscher Interessen im internationalen Seeverkehr.
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel definiert die im Abkommen mehrfach verwandten Begriffe "Schiff einer Vertragspartei", "Seeschifffahrtsunternehmen einer Vertragspartei", "Besatzungsmitglieder", "Kabotage" und "zuständige Behörden".
Zu Artikel 2
Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen Rechte und Verpflichtungen aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht berührt.
Zu Artikel 3
Absatz 1 räumt den Schiffen beider Seiten das Recht auf Teilnahme am gegenseitigen Seeverkehr und am Seeverkehr nach Drittstaaten (Cross -Trade) ein.
Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, im internationalen Seeverkehr diskriminierende Handlungen jeder Art zu unterlassen, die die Seeschifffahrtsinteressen der anderen Vertragspartei benachteiligen.
Absatz 3 stellt klar, dass unmittelbare Vertragsbeziehungen auch zu anderen Verkehrsträgern für Beförderungsleistungen zugelassen werden, sofern eine Seestrecke einbezogen wird (Haus-zu-Haus-Beförderungsleistungen).
Absatz 4 stellt klar, dass die Rechte von Schiffen, die unter der Flagge eines Drittstaates fahren, zur Teilnahme an den Beförderungen im Rahmen des bilateralen Handelsaustauschs der Vertragsstaaten nicht eingeschränkt werden.
Zu Artikel 4
Absatz 1 beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsparteien, Verzögerungen bei den Liegezeiten und in der Abfertigung zu vermeiden, um so die Beförderung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern.
Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, alle Maßnahmen abzuschaffen, die eine indirekte Einschränkung oder diskriminierende Auswirkung auf das freie Angebot von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr bedeuten.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel räumt den Schiffen die Inländergleichbehandlung in den Häfen und Hoheitsgewässern der jeweils anderen Vertragspartei ein.
Zu Artikel 6
Absatz 1 räumt den Seeschifffahrtsunternehmen das Recht auf Einrichtung von Vertretungsbüros sowie das Recht auf Ausübung von Agenturleistungen im jeweils anderen Staat ein.
Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, bei der Einrichtung der Niederlassungen und der Beschäftigung des Personals die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei einzuhalten.
Absatz 3 stellt klar, dass Personen einer Vertragspartei den in der aufnehmenden Vertragspartei anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften unterliegen.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel räumt das Recht zur freien Verwendung und zum freien Transfer der im Gebiet der anderen Vertragspartei erzielten Frachteinnahmen ein.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel zählt die Ausnahmen auf, die vom Regelungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel regelt, dass die Schiffe einer Vertragspartei sowie deren Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei deren einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen unterliegen.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die gegenseitige Anerkennung der Schiffspapiere und Schiffsmesspapiere.
Zu Artikel 11
Absatz 1 besagt, dass nationale Reisepässe, Seefahrtsbücher oder sonstige Personaldokumente nach den in den Vertragsparteien anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Identifizierung als Besatzungsmitglied eines Schiffes verwendet werden können.
Absatz 2 stellt klar, dass die ausgestellten Dokumente für Besatzungsmitglieder zum Zwecke der Identifizierung als Besatzungsmitglieder des Schiffes durch die Behörden der jeweiligen Vertragspartei anerkannt werden. Die Dokumente dürfen nicht für die Einreise in das, Durchreise durch das oder den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verwendet werden, es sein denn, diese Dokumente wurden als für das Überschreiten der Grenze zulässige Dokumente durch die zuständigen Einwanderungs- und Grenzschutzbehörden der jeweiligen Vertragspartei anerkannt.
Absatz 3 verdeutlicht, dass die anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Grenzübertritt von Ausländern unberührt bleiben.
Zu Artikel 12
Absatz 1 regelt die Bedingungen für Einreise in, Durchreise durch und Landgang im jeweiligen Hoheitsgebiet.
Absatz 2 regelt die Bedingungen, unter denen im Falle einer medizinischen oder anderen anerkannten Notfallsituation Besatzungsmitgliedern die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung einschließlich eines Krankenhausaufenthalts im Hafenstaat, Heimreise oder Weiterreise zu einem anderen Einschiffungshafen eingeräumt wird.
Nach Absatz 3 behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verwehren.
Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien zur formlosen Rückübernahme der von Bord eines Schiffes eingereisten Personen, die die anzuwendenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen.
Nach Absatz 5 sind unter anderem die Vertreter der diplomatischen Mission und der konsularischen Vertretungen einer Vertragspartei berechtigt, mit Besatzungsmitgliedern des Schiffes in Verbindung zu treten oder zusammenzutreffen.
Absatz 6 stellt klar, dass unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 5 die Regelungen des Ausländerrechts unberührt bleiben.
Zu Artikel 13
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur Hilfe, wenn Schiffe der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in Seenot oder andere Gefahren geraten.
Absatz 2 enthält Bestimmungen über die fiskalische Behandlung der in Notfällen entladenen oder geborgenen Güter.
Absatz 3 beschreibt die Ansprüche des Eigners oder seines Vertreters auf festgefahrene oder havarierte Schiffe sowie deren Bestandteile bei gleichzeitiger Geltung völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie Gesetze und Vorschriften. Alle Ausgaben und Steuern, die in diesem Zusammenhang stehen, sind unter anderem nach Maßgabe geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte wie zum Beispiel das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung und der dazugehörigen Anlage, sowie der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei anzuwenden. Absatz 3 letzter Satz dient zudem als Vorratsbeschluss im Hinblick auf nicht absehbare Rechtsentwicklungen bei der IMO, vor allem im Bereich der gegenseitigen Hilfeleistungen bei Meeresverschmutzungen.
Absatz 4 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit beider Vertragsparteien in dem Bereich der Förderung der Schiffssicherheit und des Meeresumweltschutzes bei der Untersuchung von Schiffsunfällen.
Zu Artikel 14
Absatz 1 regt die Zusammenarbeit von Schifffahrtsunternehmen und Seeschifffahrtseinrichtungen insbesondere für technische Fragen und Ausbildung von Fachleuten beider Staaten an.
Absatz 2 regelt die Einrichtung eines Gemeinsamen Seesch ifffah rtsaussch usses.
Absatz 3 definiert die Aufgaben des Gemeinsamen Seesch ifffah rtsaussch usses.
Absatz 4 beschreibt das Zusammentreten des Gemeinsamen Seeschifffahrtsausschusses abwechselnd in den jeweiligen Vertragsstaaten.
Zu Artikel 15
Absatz 1 stellt klar, dass jede Vertragspartei jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei oder ihrer Seeschifffahrtsbehörde ersuchen kann.
Absatz 2 regelt, dass die Konsultationen innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang des Ersuchens zu erfolgen haben.
Zu Artikel 16
Absatz 1 bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch Verhandlungen beizulegen sind.
Absatz 2 stellt klar, dass beide Vertragsparteien für die Beilegung des Streits den Gemeinsamen Seeschifffahrtsausschuss betrauen können.
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Artikel 18
Absatz 1 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.
Absatz 2 regelt, dass mit Inkrafttreten des Abkommens das am 9. April 1965 unterzeichnete Protokoll über die Seeschifffahrtsbeziehungen außer Kraft tritt.
Zu Artikel 19
Absatz 1 regelt die Geltungsdauer des Abkommens.
Absatz 2 regelt die Möglichkeit von Änderungsvorschlägen zum Abkommen.
Anhang
Einseitige Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland
Die Einseitige Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland den Verpflichtungen als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt.