Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt

A. Problem und Ziel

Die Bundesrepublik Deutschland unterhält zu der Republik Korea unter anderem auf dem Gebiet der Seeschifffahrt gute wirtschaftliche Kontakte. Die Zusammenarbeit war bisher durch das Protokoll vom 9. April 1965 über die Seeschifffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea geregelt (BGBl. 1971 II S. 1259, 1260), welches nunmehr durch das Abkommen ersetzt werden soll. Ziel des Abkommens über die Seeschifffahrt ist es, eine dauerhafte Rechtsgrundlage für den beiderseitigen Handelsaustausch durch die Seeschifffahrt zu schaffen. Dadurch soll die Freiheit des Außenhandels sichergestellt und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden.

Das Abkommen mit der Republik Korea trägt den heutigen wirtschaftlichen und schifffahrtspolitischen Erfordernissen der modernen internationalen Seeschifffahrt Rechnung und wird auch der Entwicklung des Handelsaustausches zugutekommen.

B. Lösung

Mit dem am 3. Mai 2012 unterzeichneten Abkommen werden die für den Seeverkehr zwischen beiden Ländern notwendigen ordnungspolitischen und technischen Regelungen auf der Grundlage der weltweiten handelspolitischen Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und der Inländergleichbehandlung geschaffen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

b) Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Leipzig am 3. Mai 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt wird zugestimmt. Das Abkommen und die Einseitige Auslegungserklärung mit einer deutschen Übersetzung werden nach stehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil das Abkommen in Artikel 10 Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

1. Weitere Kosten

Die öffentlichen Haushalte werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

2. Gleichstellungspolitische Belange

Die gleichstellungspolitischen Belange sind nicht berührt.

3. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)

Das Gesetz trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Thematisch betroffen sind die Managementregel 1 "Grundregel" und die Managementregeln 3, 4, 6 sowie 7.

Durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bundes republik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt entstehen keine Kosten; die Freiheit des Außenhandels wird gestärkt und das Abkommen trägt zum Schutz der Meeresumwelt bei (Managementregel 1, in Bezug auf die Kosten Managementregel 7).

Das Gesetz sichert unter anderem durch die im Abkommen getroffenen Regelungen zum Umgang mit Vorkommnissen auf See vor dem Hintergrund des Ansteigens des internationalen Schiffsverkehrs dauerhaft den verbesserten Schutz der Meeresumwelt und den Schutz des menschlichen Lebens auf See (Managementregeln 3, 4). Durch Regelungen zur Einreise, vor allem im Krankheitsfall oder sonstigen Notfällen, werden die Gefahren und unvertretbaren Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden (Managementregel 4). Zusätzlich werden durch Regelungen in dem Abkommen zur Vermeidung unnötiger Liegezeiten sowie der Erleichterung des Zugangs zum Gebrauch vorhandener Entsorgungseinrichtungen der Energie- und Ressourcenverbrauch optimiert (Managementregel 6, Indikator 1).

Durch das Gesetz werden die handelspolitischen Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und der Inländergleichbehandlung geschaffen und erhalten. Es ist daher mit positiven Auswirkungen im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, vor allem im Bereich der Ökonomie, zu rechnen.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über die Seeschifffahrt

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Korea (im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet) - in dem Wunsch, den beiderseitigen Handelsbeziehungen durch die Seeschifffahrt im gemeinsamen Interesse eine dauerhafte Rechtsgrundlage zu geben, um damit die Freiheit des Außenhandels sicherzustellen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet so weit wie möglich zu verstärken; in der Erkenntnis, dass der bilaterale Warenaustausch von einem wirksamen, auf dem Wettbewerb beruhenden Dienst - leistungsaustausch begleitet werden soll; unter Bezugnahme auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Sicherheit in der Seeschifffahrt, die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten, die Beförderung gefährlicher Güter und den Schutz der Meeresumwelt, denen beide Staaten als Parteien angehören - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet

Artikel 2
Völkerrechtliche Übereinkünfte

Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkünften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 3
Freiheit des Verkehrs, Nichtdiskriminierung

Artikel 4
Maßnahmen zur Erleichterung des Seeverkehrs

Artikel 5
Gleichbehandlung von Schiffen

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragspartei in ihren Häfen, Hoheitsgewässern und anderen Gewässern, in denen sie Hoheitsbefugnisse besitzt, den Schiffen der anderen Vertragspartei die gleiche Behandlung wie ihren eigenen im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffen. Dies gilt insbesondere für

Artikel 6
Gewerbliche Tätigkeiten

Artikel 7
Unbeschränkter Transfer

Jede Vertragspartei gewährt den Seeschifffahrtsunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, die im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei erzielten Einnahmen aus Dienstleistungen der Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften für Zahlungen zu verwenden. Die Einnahmen können auch frei und ohne jede Beschränkung in jeder konvertierbaren Währung zum amtlichen Wechselkurs in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ins Ausland überwiesen werden.

Artikel 8
Vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossene Bereiche

Artikel 9
Beachtung von Rechtsvorschriften

Artikel 10
Gegenseitige Anerkennung von Schiffspapieren

Artikel 11
Identifizierung von Besatzungsmitgliedern

Artikel 12
Einreise, Durchreise und Aufenthalt

Artikel 13
Vorkommnisse auf See

Artikel 14
Zusammenarbeit

Artikel 15
Konsultationen

Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 17
Registrierung

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird es nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Geltungsdauer, Änderungen und Beendigung

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Leipzig am 3. Mai 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jörg Ranau
Peter Ramsauer
Für die Regierung der Republik Korea
Do-Youp Kwon

Einseitige Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Seeverkehr (Übersetzung) Original: Englisch

Die Bundesrepublik Deutschland gibt hiermit die folgende Erklärung zum in Leipzig am 3. Mai unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Seeverkehr ab:

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über den Seeverkehr wird unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union geschlossen.

Leipzig, den 3. Mai
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jörg Ranau
Peter Ramsauer

Denkschrift

A. Allgemeines

Die Verhandlungen mit der Republik Korea wurden im Jahr 2009 durch die Übersendung von entsprechenden Vertragsentwürfen aufgenommen und konnten mit der Unterzeichnung am 3. Mai 2012 zum Abschluss gebracht werden.

Inhalte des Abkommens sind Vereinbarungen über den freien Handel, die gegenseitige Anerkennung von Schiffsdokumenten, Vereinbarungen über den Umgang mit Vorkommnissen auf See, über die Einreise, Durchreise und Aufenthalt von Seeleuten des jeweiligen Vertragsstaates und die Gleichbehandlung von Schiffen in den jeweiligen Häfen. Die Vereinbarungen nehmen dabei Bezug auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die internationalen Übereinkünfte über die Sicherheit in der Seeschifffahrt, zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs, über die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute, über den Transport gefährlicher Güter und den Schutz der Meeresumwelt und berücksichtigen auch die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ziel des Übereinkommens mit der Republik Korea ist es, eine dauerhafte Rechtsgrundlage für den beiderseitigen Handelsaustausch durch die Seeschifffahrt zu schaffen. Dadurch soll die Freiheit des Außenhandels sichergestellt und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden. Die bisherige Zusammenarbeit erfolgte auf Grundlage des Protokolls vom 9. April 1965 über die Seeschifffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea (BGBl. 1971 II S. 1259, 1260).

Die Bundesrepublik Deutschland schließt regelmäßig mit anderen Staaten bilaterale Abkommen über die Seeschifffahrt ab. Ziel ist dabei die Bildung strategischer Allianzen im Zusammenhang mit der Durchsetzung deutscher Interessen im internationalen Seeverkehr.

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel definiert die im Abkommen mehrfach verwandten Begriffe "Schiff einer Vertragspartei", "Seeschifffahrtsunternehmen einer Vertragspartei", "Besatzungsmitglieder", "Kabotage" und "zuständige Behörden".

Zu Artikel 2

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen Rechte und Verpflichtungen aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht berührt.

Zu Artikel 3

Absatz 1 räumt den Schiffen beider Seiten das Recht auf Teilnahme am gegenseitigen Seeverkehr und am Seeverkehr nach Drittstaaten (Cross -Trade) ein.

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, im internationalen Seeverkehr diskriminierende Handlungen jeder Art zu unterlassen, die die Seeschifffahrtsinteressen der anderen Vertragspartei benachteiligen.

Absatz 3 stellt klar, dass unmittelbare Vertragsbeziehungen auch zu anderen Verkehrsträgern für Beförderungsleistungen zugelassen werden, sofern eine Seestrecke einbezogen wird (Haus-zu-Haus-Beförderungsleistungen).

Absatz 4 stellt klar, dass die Rechte von Schiffen, die unter der Flagge eines Drittstaates fahren, zur Teilnahme an den Beförderungen im Rahmen des bilateralen Handelsaustauschs der Vertragsstaaten nicht eingeschränkt werden.

Zu Artikel 4

Absatz 1 beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsparteien, Verzögerungen bei den Liegezeiten und in der Abfertigung zu vermeiden, um so die Beförderung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern.

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, alle Maßnahmen abzuschaffen, die eine indirekte Einschränkung oder diskriminierende Auswirkung auf das freie Angebot von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr bedeuten.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel räumt den Schiffen die Inländergleichbehandlung in den Häfen und Hoheitsgewässern der jeweils anderen Vertragspartei ein.

Zu Artikel 6

Absatz 1 räumt den Seeschifffahrtsunternehmen das Recht auf Einrichtung von Vertretungsbüros sowie das Recht auf Ausübung von Agenturleistungen im jeweils anderen Staat ein.

Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, bei der Einrichtung der Niederlassungen und der Beschäftigung des Personals die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei einzuhalten.

Absatz 3 stellt klar, dass Personen einer Vertragspartei den in der aufnehmenden Vertragspartei anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften unterliegen.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel räumt das Recht zur freien Verwendung und zum freien Transfer der im Gebiet der anderen Vertragspartei erzielten Frachteinnahmen ein.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel zählt die Ausnahmen auf, die vom Regelungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel regelt, dass die Schiffe einer Vertragspartei sowie deren Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei deren einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen unterliegen.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die gegenseitige Anerkennung der Schiffspapiere und Schiffsmesspapiere.

Zu Artikel 11

Absatz 1 besagt, dass nationale Reisepässe, Seefahrtsbücher oder sonstige Personaldokumente nach den in den Vertragsparteien anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Identifizierung als Besatzungsmitglied eines Schiffes verwendet werden können.

Absatz 2 stellt klar, dass die ausgestellten Dokumente für Besatzungsmitglieder zum Zwecke der Identifizierung als Besatzungsmitglieder des Schiffes durch die Behörden der jeweiligen Vertragspartei anerkannt werden. Die Dokumente dürfen nicht für die Einreise in das, Durchreise durch das oder den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verwendet werden, es sein denn, diese Dokumente wurden als für das Überschreiten der Grenze zulässige Dokumente durch die zuständigen Einwanderungs- und Grenzschutzbehörden der jeweiligen Vertragspartei anerkannt.

Absatz 3 verdeutlicht, dass die anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Grenzübertritt von Ausländern unberührt bleiben.

Zu Artikel 12

Absatz 1 regelt die Bedingungen für Einreise in, Durchreise durch und Landgang im jeweiligen Hoheitsgebiet.

Absatz 2 regelt die Bedingungen, unter denen im Falle einer medizinischen oder anderen anerkannten Notfallsituation Besatzungsmitgliedern die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung einschließlich eines Krankenhausaufenthalts im Hafenstaat, Heimreise oder Weiterreise zu einem anderen Einschiffungshafen eingeräumt wird.

Nach Absatz 3 behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verwehren.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien zur formlosen Rückübernahme der von Bord eines Schiffes eingereisten Personen, die die anzuwendenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen.

Nach Absatz 5 sind unter anderem die Vertreter der diplomatischen Mission und der konsularischen Vertretungen einer Vertragspartei berechtigt, mit Besatzungsmitgliedern des Schiffes in Verbindung zu treten oder zusammenzutreffen.

Absatz 6 stellt klar, dass unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 5 die Regelungen des Ausländerrechts unberührt bleiben.

Zu Artikel 13

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur Hilfe, wenn Schiffe der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in Seenot oder andere Gefahren geraten.

Absatz 2 enthält Bestimmungen über die fiskalische Behandlung der in Notfällen entladenen oder geborgenen Güter.

Absatz 3 beschreibt die Ansprüche des Eigners oder seines Vertreters auf festgefahrene oder havarierte Schiffe sowie deren Bestandteile bei gleichzeitiger Geltung völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie Gesetze und Vorschriften. Alle Ausgaben und Steuern, die in diesem Zusammenhang stehen, sind unter anderem nach Maßgabe geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte wie zum Beispiel das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung und der dazugehörigen Anlage, sowie der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei anzuwenden. Absatz 3 letzter Satz dient zudem als Vorratsbeschluss im Hinblick auf nicht absehbare Rechtsentwicklungen bei der IMO, vor allem im Bereich der gegenseitigen Hilfeleistungen bei Meeresverschmutzungen.

Absatz 4 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit beider Vertragsparteien in dem Bereich der Förderung der Schiffssicherheit und des Meeresumweltschutzes bei der Untersuchung von Schiffsunfällen.

Zu Artikel 14

Absatz 1 regt die Zusammenarbeit von Schifffahrtsunternehmen und Seeschifffahrtseinrichtungen insbesondere für technische Fragen und Ausbildung von Fachleuten beider Staaten an.

Absatz 2 regelt die Einrichtung eines Gemeinsamen Seesch ifffah rtsaussch usses.

Absatz 3 definiert die Aufgaben des Gemeinsamen Seesch ifffah rtsaussch usses.

Absatz 4 beschreibt das Zusammentreten des Gemeinsamen Seeschifffahrtsausschusses abwechselnd in den jeweiligen Vertragsstaaten.

Zu Artikel 15

Absatz 1 stellt klar, dass jede Vertragspartei jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei oder ihrer Seeschifffahrtsbehörde ersuchen kann.

Absatz 2 regelt, dass die Konsultationen innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang des Ersuchens zu erfolgen haben.

Zu Artikel 16

Absatz 1 bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch Verhandlungen beizulegen sind.

Absatz 2 stellt klar, dass beide Vertragsparteien für die Beilegung des Streits den Gemeinsamen Seeschifffahrtsausschuss betrauen können.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Artikel 18

Absatz 1 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Absatz 2 regelt, dass mit Inkrafttreten des Abkommens das am 9. April 1965 unterzeichnete Protokoll über die Seeschifffahrtsbeziehungen außer Kraft tritt.

Zu Artikel 19

Absatz 1 regelt die Geltungsdauer des Abkommens.

Absatz 2 regelt die Möglichkeit von Änderungsvorschlägen zum Abkommen.

Anhang
Einseitige Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland

Die Einseitige Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland den Verpflichtungen als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt.