A. Problem und Ziel
- Im Verhältnis zu Belgien war bisher nur ein eingeschränkter Auskunftsaustausch möglich, da Belgien den Standard, wie ihn die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt und in das Musterabkommen 2005 übernommen hat, nicht akzeptierte.
B. Lösung
- Das Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 enthält die notwendigen Regelungen, den Auskunftsaustausch nach OECD-Standard umzusetzen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll zu dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Auswirkungen.
- Durch die besseren Informationsmöglichkeiten dürften sich Steuermehreinnahmen ergeben.
2. Vollzugsaufwand
- Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch das Änderungsprotokoll werden fünf Informationspflichten für die Verwaltung erweitert. Die Erweiterung beinhaltet die Übernahme der Regelung zum Auskunftsaustausch entsprechend dem OECD-Standard 2005. Wegen fehlender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht möglich.
lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Bürokratiebe-/-entlastung für | Fallzahl | Periodizität | Herkunft in % | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bürger in min je Fall (einschl. Periodizität) | Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl. Periodizität) | Unternehmen in Tsd. EUR (insgesamt) | Verwaltung in Tsd. EUR (insgesamt) | A | B | C | |||||
1 | Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe b | Pflicht der ersuchten Behörde zur Mitteilung über unzutreffende Daten | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 | |||
2 | Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe c | Unterrichtung der ersuchten Vertragspartei über Verwendung der übermittelten Daten und dadurch erzielten Ergebnisse auf Antrag der ersuchten Vertragspartei | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 | |||
3 | Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe d | Empfangende Stelle muss Betroffenen über die Datenerhebung unterrichten | - | - | 1,00 | 100 | 0 | ||||
4 | Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe e | Auskunftserteilung an den Betroffenen über die über ihn erhobenen Daten und über den vorgesehenen Verwendungszweck | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 | |||
5 | Artikel 26 i. V. m. geändertem Schlussprotokoll Nummer 15a Buchstabe h | Mitteilung der ersuchten Behörde über besondere Löschungsfristen in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten | - | - | 1,00 | 100 | 0 | 0 | |||
Summe Einmalkosten in EUR | 0 | 0 | |||||||||
Summe ohne Einmalkosten in EUR | 0 | 0 |
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren zügig abzuschließen und die Ratifikationsurkunden noch in 2010 auszutauschen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
- Fristablauf: 09. 07. 10
- Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf
Gesetz zu dem Änderungsprotokoll vom 21. Januar 2010 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
Vom ... 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Brüssel am 21. Januar 2010 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (BGBl. 1969 II S. 17, 18) sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da das Änderungsprotokoll Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Änderungsprotokoll ermöglicht es den deutschen Finanzbehörden, Auskünfte in Steuersachen in einem größeren Umfang als bisher von den belgischen Finanzbehörden einzuholen. Dies wird in gewissem Umfang zur Erhöhung des Steueraufkommens führen, das dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließt. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern sowie des dazugehörigen Schlussprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (nachfolgend "das Abkommen" genannt) zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Artikel 26 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 26
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die durch oder für Rechnung eines Vertragsstaats und im Falle Deutschlands für ein Land oder eine seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Treuhandvermögen, einer Stiftung, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
- (6) Um die im Rahmen dieses Artikels erbetenen Informationen zu erhalten, ist die Steuerverwaltung des ersuchten Vertragsstaats ungeachtet des Absatzes 3 befugt, die Offenlegung von Informationen zu verlangen sowie Ermittlungen und Vernehmungen durchzuführen.
- (7) Die im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Strafmaßnahmen für Personen, die für die Durchführung der innerstaatlichen Steuergesetze erhebliche Informationen vorenthalten, gelten, als sei die Pflicht zur Erteilung der Informationen nach Absatz 5 und 6 in den innerstaatlichen Steuergesetzen des ersuchten Staates vorgesehen.
- (8) Verweigert eine Person die Erteilung von im Rahmen dieses Artikels erbetenen Informationen oder erteilt sie diese nicht innerhalb der von der Steuerverwaltung des ersuchten Staates festgelegten Frist, so kann der ersuchte Staat gegenüber dieser Person angemessene Zwangsmaßnahmen anwenden. Zu diesen Zwangsmaßnahmen gehören unter anderem Zwangsmittel nach § 328 ff. Abgabenordnung in Deutschland und das Eilverfahren (procédure en référé/procedure in kort geding) in Belgien. Diese Person kann durch Anwendung der nach dem Recht des ersuchten Staates verfügbaren zivil- oder strafrechtlichen Strafmaßnahmen zur Erteilung dieser Informationen gezwungen werden.
- (9) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien unbearbeiteter Originaldokumente (wie zum Beispiel Bücher, Dokumente, Stellungnahmen, Aufzeichnungen, Berichte und Schriftstücke).
- (10) Der ersuchte Staat gestattet Vertretern des ersuchenden Staates die Einreise in den ersuchten Staat zur Vernehmung von Personen und zur Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen. Diese Vernehmungen oder Prüfungen erfolgen im Rahmen der von den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vereinbarten Bedingungen und Beschränkungen."
Artikel II
Das Schlussprotokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:
Nach Punkt 15 wird ein neuer Punkt 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(15a) Zu Artikel 26:
- (1) Für die Anwendung des Artikels 26 wird der OECD-Kommentar zu Artikel 26 des Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls aktuellen Fassung verwendet.
- (2) Bestätigt der ersuchende Vertragsstaat, dass die erbetenen Informationen für die in Artikel 26 des Abkommens genannten Zwecke "voraussichtlich erheblich" sind, so akzeptiert die ersuchte Behörde diese Bestätigung.
- (3) Im Falle eines Auskunftsersuchens zur Aufdeckung und Ermittlung noch nicht identifizierter Steuerfälle sind die erbetenen Informationen ebenfalls "voraussichtlich erheblich".
- (4) Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle (autorité/autoriteit) ist in Übereinstimmung mit Artikel 26 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Wurden Daten spontan übermittelt, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt wurden; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.
- c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- d) Sofern nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen, hat die empfangende Stelle den Betroffenen über die Datenerhebung durch die übermittelnde Stelle zu unterrichten, es sei denn, die Daten wurden spontan übermittelt. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- e) Im Rahmen der Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Vertragsstaats ist der Betroffene auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck zu unterrichten. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.
- f) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.
- g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- h) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.
- i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen."
Artikel III
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
- (2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- (3) Dieses Protokoll ist anzuwenden
- - auf Steuerstrafsachen in Bezug auf am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnende Veranlagungszeiträume;
- - auf alle anderen Steuerangelegenheiten in Bezug auf alle am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnenden Veranlagungszeiträume.
- (4) Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und bleibt ebenso lange in Kraft wie das Abkommen selbst. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
R. Bettzuege
Für das Königreich Belgien
Reynders
Denkschrift
I. Allgemeines
Am 21. Januar 2010 wurde ein Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Belgien (BGBl. 1969 II S. 17, 18) über den Informationsaustausch unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll orientiert sich am OECD-Musterabkommen für Steuerinformationsabkommen (TIEA) von 2002 und an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von 2005. Das Änderungsprotokoll passt Artikel 26 des deutschbelgischen DBA vom 11. April 1967, zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616), an den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informationsaustauschs an. Das bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftsersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden.
Hiervon sind sogenannte Rasterfahndungen - "Fishing expeditions" (Fischzüge) - ausgeschlossen.
Artikel I des Änderungsprotokolls enthält die Änderung des Artikels 26 des geltenden DBA. Artikel II fügt an den Punkt 15 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA einen neuen Punkt 15a an. In den Absätzen 1 bis 3 des Punktes 15a werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Der Punkt 15a Absatz 4 enthält die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten. Artikel III regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.
II. Besonderes
Zu Artikel I
Dieser Artikel ändert den Artikel 26 des geltenden DBA und regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Die Informationen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, wie zur Aufdeckung von Geldwäschedelikten oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Die Absätze 7 bis 10 des geänderten Artikels 26 enthalten Regelungen für die Ermittlungsmöglichkeiten nach belgischem Recht, die dem DBA USA/Belgien entnommen und an die deutschbelgischen Verhältnisse angepasst wurden. Der Absatz 10 des geänderten Artikels 26 gestattet Vertretern des ersuchenden Staates die Einreise in den ersuchten Staat zur Vernehmung von Personen und zur Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen. Die Beteiligung belgischer Hoheitsträger bei Vernehmungen oder Prüfungen in Deutschland erfolgen nur in Anwesenheit und unter Leitung deutscher Beamter.
Zu Artikel II
Dieser Artikel fügt dem Punkt 15 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA einen neuen Punkt 15a an. In den Absätzen 1 bis 3 des Punktes 15a werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Absatz 4 des Punktes 15a enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).
Zu Artikel III
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in den Absätzen 2 und 3 das Inkrafttreten und die Anwendung des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird auf Steuerstrafsachen in Bezug auf am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnende Veranlagungszeiträume sowie auf alle anderen Steuerangelegenheiten in Bezug auf alle am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnenden Veranlagungszeiträume anzuwenden sein.
Nach Absatz 4 ist das Änderungsprotokoll Bestandteil des geltenden DBA und bleibt ebenso lange in Kraft wie das DBA selbst.