Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung KOM (2010) 379 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 005/06 (PDF) = AE-Nr. 060049,
Drucksache 762/07 (PDF) = AE-Nr. 070848 und
Drucksache 792/07 (PDF) = AE-Nr. 070853

Brüssel, den 13.7.2010 KOM (2010) 379 endgültig 2010/0210 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung
{SEK(2010) 887}
{SEK(2010) 888}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Bemühungen der EU um die Gestaltung einer umfassenden Migrationspolitik. Im Haager Programm vom November 2004 wurde anerkannt, dass "legale Zuwanderung ... eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen und dadurch einen Beitrag zur Durchführung der Lissabonner Strategie leisten [wird]", und die Kommission aufgefordert, "einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren".

Anschließend sah die Kommission in ihrer Mitteilung "Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung" (KOM (2005) 669) vom Dezember 2005 die Annahme von fünf Legislativvorschlägen über die Zuwanderung von Arbeitskräften zwischen 2007 und 2009 vor, darunter einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern.

Der Europäische Pakt zu Einwanderung und Asyl, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 2008 angenommen wurde, bringt die Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Ausdruck, angesichts der Herausforderungen und Chancen der Migration eine gerechte, wirksame und kohärente Politik zu verfolgen.

In dem vom Rat am 10./11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm wurde das Engagement der Kommission und des Rates für die Durchführung des Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung bestätigt.

Die Vorschläge für hochqualifizierte Arbeitnehmer ("EU Blue Card") und für eine allgemeine Rahmenrichtlinie wurden im Oktober 2007 vorgelegt1. Den ersten Vorschlag hat der Rat am 25. Mai 2009 angenommen, Über den zweiten wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt. Saisonarbeitnehmer sind vom Anwendungsbereich der beiden Vorschläge ausgenommen.

Der vorliegende Vorschlag entspricht den genannten politischen Aufträgen und zielt darauf ab, zur Durchführung der Strategie "Europa 2020" sowie zur effizienten Steuerung der Migrationsströme im Hinblick auf die spezifische Kategorie der saisonal befristeten Migration beizutragen. In ihm sind faire, transparente Regeln für Einreise und Aufenthalt festgelegt; gleichzeitig sind Anreize und Garantien vorgesehen, um zu verhindern, dass aus einem vorübergehenden ein ständiger Aufenthalt wird.

- Allgemeiner Kontext

In den Volkswirtschaften der EU besteht ein struktureller Bedarf im Bereich Saisonarbeit, für den Arbeitskräfte aus der EU voraussichtlich immer weniger zur Verfügung stehen werden. Im Hinblick auf künftige Qualifikationsdefizite in der EU werden traditionelle Bereiche weiter eine wichtige Rolle spielen, und der strukturbedingte Bedarf an gering qualifizierten Arbeitnehmern wird voraussichtlich zunehmen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in der EU ein dauerhafterer Bedarf an unqualifizierten Arbeitskräften herrscht. Es dürfte immer schwieriger werden, die Lücken mit Arbeitskräften aus den Mitgliedstaaten der EU zu füllen, vor allem, weil für diese Arbeitnehmer Saisonarbeit nicht attraktiv ist.

Ferner zeigt die Erfahrung, dass Saisonarbeitnehmer aus bestimmten Drittstaaten ausgebeutet werden und unter unwürdigen Bedingungen mit möglichen Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit arbeiten müssen.

Hinzu kommt, dass Wirtschaftsbereiche mit einem sehr hohen Anteil an Saisonarbeitnehmern - insbesondere Landwirtschaft, Gartenbau und Tourismusbranche - wiederholt als die Bereiche identifiziert werden, die am stärksten zur illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen neigen.

- Auf diesem Gebiet bestehende Rechtsvorschriften

Der einzige Rechtsakt auf EU-Ebene, der sich mit den Bedingungen für die Zulassung von Saisonarbeitnehmern befasst, ist die gemäß Artikel K.1 des Vertrags angenommene Entschließung des Rates von 1994 "über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung"2. Diese Entschließung enthält Elemente zur Bestimmung des Begriffs "Saisonarbeiter" ("Arbeitnehmer, die genau festgelegte Arbeiten ausführen, wobei sie normalerweise einen traditionellen Bedarf in dem betreffenden Mitgliedstaat decken"). Ferner wird darin die Aufenthaltsdauer auf höchstens sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums beschränkt und eine Verlängerung des Aufenthalts für die Aufnahme einer anderen Art von Beschäftigung ausgeschlossen.

Die Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ist in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegt. Danach können die Mitgliedstaaten auf einem einheitlichen Vordruck weitere Angaben hinzufügen, "insbesondere auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis." Dieser Vorschlag stützt sich insoweit auf die genannte Verordnung, als die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ungeachtet der rechtlichen Grundlage für die Zulassung auf dem einheitlichen Vordruck die Arbeitserlaubnis anzugeben.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die Bestimmungen dieses Vorschlags entsprechen den Zielen der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern" (KOM (2006) 249), zu denen sie beitragen, sowie den Zielen der Strategie "Europa 2020". Die Einführung zügiger, flexibler Zulassungsverfahren und die Sicherung des Rechtsstatus von Saisonarbeitnehmern können nicht nur Schutz vor Ausbeutung bieten, sondern bewahren EU-Bürger, die als Saisonarbeitskräfte tätig sind, auch vor unlauterem Wettbewerb.

Mit seinem Schwerpunkt der Überwindung der Armut und der Erreichung der Milleniums-Entwicklungsziele steht der Vorschlag auch im Einklang mit der Entwicklungspolitik der EU. Insbesondere die Bestimmungen über die zirkuläre Migration von Saisonarbeitnehmern zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten - Saisonarbeitskräfte können in einen Mitgliedstaat einreisen, in ihre jeweiligen Länder zurückkehren und anschließend erneut in den Mitgliedstaat einreisen - erleichtern einen stabilen Überweisungsfluss und einen zuverlässigen Kompetenz- und Investitionstransfer. Da es sich dabei um eine befristete Migration handelt, dürfte die Richtlinie keine Abwanderung von Fachkräften aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern nach sich ziehen.

Im Hinblick auf die beschäftigungsbezogenen Rechte von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten erfüllt der Vorschlag die Anforderung, dass alle EU-Politiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherstellen sollen. Er berücksichtigt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, die besonders in Artikel 12 zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, in Artikel 21 Absatz 2 zur Nichtdiskriminierung, in Artikel 31 über gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, in Artikel 34 über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung, in Artikel 35 über Gesundheitsschutz sowie in Artikel 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht niedergelegt sind.

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Das Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, in deren Verlauf am 14. Juni 2005 eine öffentliche Anhörung stattfand.

Weitere Konsultationen wurden im Rahmen von Seminaren und Workshops durchgeführt. Konsultationen der Mitgliedstaaten fanden im Rahmen des Kommissionsausschusses für Einwanderung und Asyl statt. Im Rahmen der zur Untermauerung der Folgenabschätzung in Auftrag gegebenen externen Studie wurden mittels Fragebögen und Interviews weitere Konsultationen der wichtigsten Beteiligten vorgenommen.

Die Analyse der Beiträge ergab, dass eine gemeinsame EU-Strategie zur Wirtschaftsmigration generell befürwortet wird, wenn auch die Auffassungen hinsichtlich des zu verfolgenden Konzepts und der erwarteten Endergebnisse weit auseinandergehen. Deutlich wurde, dass für den gesamten Komplex Zuwanderung und Beschäftigung gemeinsame EU-Regeln benötigt werden, zumindest aber Zulassungsbedingungen für bestimmte Schlüsselkategorien von Wirtschaftsmigranten, vor allem für hochqualifizierte Arbeitskräfte und Saisonarbeitnehmer. Diese beiden Kategorien wurden für die Wettbewerbsfähigkeit der EU als unentbehrlich angesehen. Eine andere klare Forderung war die nach einfachen, unbürokratischen und flexiblen Lösungen. Da sich viele Mitgliedstaaten gegen ein horizontales Konzept ausgesprochen hatten, gelangte die Kommission zu der Überzeugung, dass ein sektorbezogener Ansatz geeigneter ist und dem Wunsch nach Flexibilität eher gerecht wird.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Folgende Optionen wurden in Betracht gezogen:

Option 1 - Status quo. Die jüngsten Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene setzen sich innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens fort. Für die Arbeitgeber ergeben sich aus der am 18. Juni 2009 angenommenen Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen, etwa in Bezug auf die Meldung bei den Behörden und die Sanktionen im Fall illegaler Beschäftigung. Diese Option hätte keine großen Auswirkungen.

Option 2 - Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern und deren Rechte. Gemeinsame Regeln werden festgelegt, Saisonarbeit, Zulassungskriterien, die Höchstaufenthaltsdauer für Saisonarbeitnehmer und Bestimmungen zur Gleichbehandlung mit als Saisonarbeitskraft tätigen Unionsbürgern im Hinblick auf bestimmte sozio-ökonomische Rechte wie Vereinigungsfreiheit, Recht auf soziale Sicherheit usw. werden definiert. Saisonarbeitnehmer wären allerdings weiterhin unterschiedlichen, komplizierten Einreiseverfahren ausgesetzt.

Option 3 - Richtlinie zur Festlegung gemeinsamer Zulassungsverfahren. Über Option 2 hinaus wird eine in einem einheitlichen Verfahren zu erteilende kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitnehmer aus Drittstaaten eingeführt. Es werden Bestimmungen festgelegt, die eine spätere Wiedereinreise des Saisonarbeitnehmers erleichtern können. Einstellungsverfahren wären effizienter und Arbeitgebern in der EU ständen besser einzuplanende Arbeitskräfte zur Verfügung.

Option 4 - Richtlinie über Maßnahmen zur Sicherstellung der tatsächlichen Rückkehr. Die Maßnahmen umfassen die Beschränkung der Aufenthaltsdauer und die ausdrückliche Verpflichtung zur Rückkehr am Ende der Saison. Bis zu einem gewissen Grad könnte verhindert werden, dass Saisonarbeitnehmer die zulässige Aufenthaltsdauer überschreiten. Die Auswirkungen auf den EU-Arbeitsmarkt wären minimal. Saisonarbeitnehmer wären weiterhin unterschiedlichen, komplizierten Einreiseverfahren ausgesetzt.

Option 5 - Kommunikation, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten. Es werden zwar keine neuen Rechtsvorschriften eingeführt, aber zusätzliche unterstützende Maßnahmen werden zur Abstimmung der Vorgehensweise in den Mitgliedstaaten getroffen. Da die Maßnahmen nicht verbindlich wären, gäbe es nur geringe Auswirkungen; potenzielle Saisonarbeitnehmer und ihre potenziellen Arbeitgeber wären während des Aufenthalts weiterhin einer Reihe unterschiedlicher Zulassungsbestimmungen sowie unterschiedlicher Rechte ausgesetzt.

Aus dem Vergleich der Optionen und ihrer Auswirkungen ergibt sich, dass eine Kombination aus den Optionen 2, 3 und 4 die beste Lösung wäre. Gemeinsame

Zulassungsnormen mit vereinfachten Einreiseverfahren und mit der Aussicht auf eine Rückkehr in einer folgenden Saison (Optionen 2 und 3) sorgen für eine flexible Zulassung, die dem EU-Arbeitsmarkt die notwendigen Ressourcen verschafft. Teile der Option 4 sollten dazu beitragen, dass die Rückkehr von Saisonarbeitnehmern sichergestellt ist und somit ein Überschreiten der Aufenthaltsdauer verhindert wird.

Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung vorgenommen, die unter [......]abgerufen werden kann.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag wird auf der Grundlage einer gemeinsamen Begriffsbestimmung und gemeinsamer Kriterien - insbesondere Vorliegen eines Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Beschäftigungsangebots mit der Angabe eines Entgelts, das dem Mindestgehalt entspricht oder über diesem liegt, - ein beschleunigtes Verfahren für die Zulassung von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten eingeführt. Saisonarbeitnehmer erhalten einen Aufenthaltstitel, der sie für eine bestimmte Höchstdauer pro Kalenderjahr zur Arbeit berechtigt. Ferner ist eine Bestimmung vorgesehen, mit der die Wiedereinreise eines Saisonarbeitnehmers in einer späteren Saison erleichtert werden soll.

Um der Ausbeutung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten vorzubeugen und ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sind die für die Arbeitsbedingungen geltenden Rechtsvorschriften klar definiert. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber nachweisen, dass Saisonarbeitnehmern während ihres Aufenthalts eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht und für eine erleichterte Einreichung gesorgt ist.

Um einem Überschreiten der zulässigen Aufenthaltsdauer vorzubeugen, ist eine Höchstaufenthaltsdauer pro Kalenderjahr sowie die ausdrückliche Verpflichtung zur Rückkehr nach deren Ablauf festgelegt; ein Statuswechsel ist nicht möglich.

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip. Diesem Grundsatz zufolge wird die Union in Bereichen geteilter Zuständigkeit nur tätig, "sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind" (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union).

EU-Maßnahmen in diesem Bereich sind aus folgenden Gründen berechtigt:

Somit entspricht dieser Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip.

Im Übrigen wahrt der Vorschlag das Recht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, festzulegen, wie viele Wirtschaftsmigranten aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen. Somit entscheidet weiterhin der jeweilige Mitgliedstaat, ob ein wirtschaftlicher Bedarf an Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten besteht.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. "Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus" (Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union).

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie

Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument für diese Maßnahme, denn sie legt verbindliche Mindestnormen fest, räumt den Mitgliedstaaten aber hinsichtlich der Arbeitsmarktanforderungen und des geltenden rechtlichen Rahmens den notwendigen Spielraum ein.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. weitere Angaben

- Überprüfungsklausel

- Entsprechungstabelle

- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Mit dem Vorschlag soll ein besonderes Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen eingeführt werden, die zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung einen Antrag auf Aufenthalt in der EU stellen; außerdem sollen die Rechte der Saisonarbeitnehmer definiert werden.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Vorschlags gelten nur für Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates haben. Der Vorschlag enthält keine Bestimmungen für Anträge auf Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus einem Mitgliedstaat. Es ist daher nicht notwendig, für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags vorzusehen.

Das Recht auf Beschäftigung (einschließlich Saisonarbeit) von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, bleibt hiervon unberührt. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt nicht im Rahmen der in diesem Vorschlag festgelegten Bedingungen.

Der Vorschlag findet nicht auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 96/71/EG von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat entsandt werden.

Artikel 3

Saisonarbeit unterscheidet sich von regulärer, unbefristeter Arbeit insbesondere dadurch, dass aufgrund einer Situation oder wiederkehrender Situationen ein höherer Bedarf an Arbeitskräften herrscht, wie beispielsweise während der Pflanz- oder Erntezeit in der Landwirtschaft oder während der Urlaubszeit in der Tourismusbranche.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Wirtschaftsbereiche festlegen, in denen die genannten Kriterien für Saisonarbeit erfüllt sind.

Artikel 4

Der Vorschlag ermöglicht den Mitgliedstaaten die Gewährung günstigerer Bedingungen nur hinsichtlich bestimmter spezifischer Bestimmungen, die Verfahrensgarantien, Saisonarbeitnehmern zugestandene Rechte sowie Unterkunft und die Erleichterung von Beschwerden betreffen.

Kapitel II: Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 5

In diesem Artikel sind die Kriterien aufgeführt, die ein Saisonarbeitnehmer aus einem Drittstaat und sein Arbeitgeber erfüllen müssen. Da die Zulassung bedarfsorientiert ist, muss ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Beschäftigungsangebot vorgelegt werden. Es wurde für notwendig erachtet, zu fordern, dass im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Beschäftigungsangebot ein Entgeltniveau angegeben wird, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob das vorgeschlagene Entgelt mit dem Entgelt vergleichbar ist, das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die jeweilige Tätigkeit gezahlt wird. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um einen unlauteren Vorteil für den Arbeitgeber und ausbeuterische Arbeitsbedingungen für die Saisonarbeitskraft zu verhindern.

Im Arbeitsvertrag muss ferner die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit festgelegt sein. Mit diesem Erfordernis soll

Artikel 6 und 7

Dieser Vorschlag begründet kein Recht auf Zulassung. Die Bestimmungen dieses Artikels sehen zwingende Gründe sowie weitere mögliche Gründe für eine Ablehnung, einen Entzug oder eine Verweigerung der Erneuerung vor; dazu gehören die Nichterfüllung der Kriterien, Quoten-Regelungen und die den Mitgliedstaaten offen stehende Möglichkeit der Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung.

Da der in den entsprechenden Vorschriften der Beitrittsakten der Jahre 2003 und 2005 dargelegte Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz Primärrecht der EU ist, haben die Mitgliedstaaten, für die die Übergangsbestimmungen noch gelten, die Richtlinie im Einklang mit den Beitrittsakten durchzuführen.

Kapitel III: Verfahren und Genehmigung

Artikel 8
Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass potenziellen Saisonarbeitnehmern aus

Drittstaaten und ihren Arbeitgebern die einschlägigen Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt, einschließlich der Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten gewährten Rechte, sowie über alle für eine Antragstellung erforderlichen Nachweise zur Verfügung stehen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag vom Drittstaatsangehörigen oder seinem potenziellen Arbeitgeber zu stellen ist.

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist. Diese Benennung berührt nicht die Rolle und Zuständigkeiten anderer nationaler Behörden im Hinblick auf die Prüfung des Antrags und die Entscheidung über den Antrag. Des Weiteren sollte die Benennung der für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, weitere Behörden zu benennen, bei denen Drittstaatsangehörige oder deren künftige Arbeitgeber einen Antrag einreichen können (z.B. Konsularbehörden), und die befugt sind, eine solche Erlaubnis auszustellen.

Der Antrag auf Aufenthalt und Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer ist in einem einheitlichen Antragsverfahren zu stellen.

Artikel 10

Drittstaatsangehörigen, deren Antrag vom betreffenden Mitgliedstaat positiv beschieden wurde, wird ein Aufenthaltstitel für Saisonarbeitnehmer erteilt.

Der Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Saisonarbeitnehmer" berechtigt zum Aufenthalt und zur Ausübung der genehmigten saisonalen Beschäftigung; eine weitere Erlaubnis, insbesondere eine Arbeitserlaubnis, ist nicht erforderlich. Folglich stellen die Mitgliedstaaten bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten ein Visum aus, mit dem der Saisonarbeitnehmer ebenfalls zur Ausübung der spezifischen Beschäftigung, für die er eine Zulassung erhalten hat, berechtigt ist.

Artikel 11

Die maximale Aufenthaltsdauer ist auf sechs Monate pro Kalenderjahr begrenzt. Mit dieser strikten Beschränkung der Aufenthaltsdauer soll sichergestellt werden, dass nach dieser Richtlinie zugelassene Arbeitnehmer aus Drittstaaten tatsächlich einer rein saisonalen Beschäftigung und keiner regulären Tätigkeit nachgehen.

Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass im Rahmen dieser maximalen Aufenthaltsdauer eine Vertragsverlängerung oder ein Arbeitgeberwechsel zur Aufnahme einer saisonalen Beschäftigung möglich ist. Dies ist wichtig, weil Saisonarbeitnehmer, die an einen einzigen Arbeitgeber gebunden sind, möglicherweise einem Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind. Ebenso kann eine mögliche Aufenthaltsverlängerung innerhalb der festgelegten Zeitspanne die Gefahr eines Überschreitens der zulässigen Aufenthaltsdauer verringern. Schließlich ermöglicht eine Verlängerung mehr Einkünfte und mehr Überweisungen von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, die wiederum zur Entwicklung ihrer Herkunftsländer beitragen können.

Artikel 12

Mit dieser Bestimmung soll die zirkuläre Migration von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten gefördert werden, d.h. die Bewegung von Migranten zwischen einem Drittstaat und der EU, um sich zu Arbeitszwecken vorübergehend in der EU aufzuhalten. Diese Art von Migration bringt dem Herkunftsland, dem EU-Gastland und dem Saisonarbeiter selbst potenzielle Vorteile. Die Mitgliedstaaten können entweder eine multisaisonale Arbeitserlaubnis ausstellen oder ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Eine multisaisonale Arbeitserlaubnis gilt für bis zu drei Saisons und eignet sich somit für Bereiche, in denen der Bedarf des Arbeitsmarkts über einen bestimmten Zeitraum stabil bleibt.

Ein Drittstaatsangehöriger, der den Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem früheren Aufenthalt als Saisonarbeitnehmer nicht nachgekommen ist, ist für ein Jahr oder mehrere folgende Jahre von der Zulassung als Saisonarbeitnehmer auszuschließen.

Über einen Arbeitgeber, der seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachgekommen ist, sind Sanktionen zu verhängen; er ist für mindestens ein Jahr von der Möglichkeit auszuschließen, Saisonarbeitnehmer zu beantragen.

Artikel 13

Für die Prüfung der Anträge ist ein Schnellverfahren (30 Tage) vorgesehen. Die Verfahrensgarantien schließen auch die Möglichkeit der rechtlichen Anfechtung einer Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags ein; ferner sind die Behörden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Arbeitgeber von Saisonarbeitskräften, nachzuweisen, dass die Saisonarbeitskräfte über eine Unterkunft verfügen, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber die Unterkunft stellt als auch für den Fall, dass die Unterkunft von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.

Kapitel IV: Rechte

Artikel 15

Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis eines Saisonarbeitnehmers berechtigt ihren Inhaber zur Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Erlaubnis ausgestellt hat, sowie zum Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet und zur Ausübung der mit der Erlaubnis genehmigten Beschäftigung.

Artikel 16

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sind in diesem Artikel die Arbeitsbedingungen, einschließlich Bezahlung, Entlassung sowie für Saisonarbeiter geltende Gesundheits- und Sicherheitserfordernisse am Arbeitsplatz definiert.

Dieser Artikel garantiert ferner Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten Rechte, indem er festlegt, in welchen Bereichen die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats in Form von Mindestanforderungen sicherzustellen ist; das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, bleibt davon unberührt. Entsprechend findet die Gleichbehandlung im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft Anwendung.

Die Gleichbehandlung gilt auch für die soziale Sicherheit, sie schließt die Leistungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 (PDF) über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ein. Mit solchen Bestimmungen sollen innerhalb der EU gemeinsame Regeln eingeführt und es soll anerkannt werden, dass Saisonarbeitnehmer aus Drittstaaten, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeiten, durch ihre Tätigkeit und ihre Abgabenzahlungen zur europäischen Wirtschaft beitragen; die Bestimmungen sollen als Schutz dienen, um unlauteren Wettbewerb zwischen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und Drittstaatsangehörigen zu reduzieren, der sich aus einer eventuellen Ausbeutung Letzterer ergeben könnte.

Artikel 17

Im Sinne einer wirksameren Durchführung sollten Beschwerdemechanismen geschaffen werden. Sie sollten nicht nur Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, sondern auch benannten Dritten offen stehen. Grund dafür ist die Erfahrung, dass viele Saisonarbeitnehmer nicht wissen, dass solche Mechanismen existieren, oder dass sie diese nicht in ihrem eigenen Namen in Anspruch nehmen wollen, da sie Konsequenzen im Hinblick auf künftige Beschäftigungsmöglichkeiten befürchten. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf enthält eine vergleichbare Bestimmung.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

In diesem Kapitel sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Austausch der einschlägigen statistischen Daten und der Informationen geregelt, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben. Ferner werden die Berichterstattungspflichten der Europäischen Kommission festgelegt und der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie genannt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission3, nach Übermittlung des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer fest und definiert die Rechte von Saisonarbeitnehmern.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die nachstehenden Begriffe:

Artikel 4
Günstigere Bestimmungen

Kapitel II
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 5
Zulassungskriterien

Artikel 6
Ablehnungsgründe

Artikel 7
Entzug oder Nichtverlängerung der Erlaubnis

Kapitel III
Verfahren, Erlaubnis

Artikel 8
Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Informationen zu den Bedingungen für Einreise und Aufenthalt als Saisonarbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, einschließlich der damit verbundenen Rechte, sowie zu allen im Rahmen der Antragstellung benötigten Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

Artikel 9
Zulassungsanträge

Artikel 10
Saisonarbeitserlaubnis

Artikel 11
Aufenthaltsdauer

Artikel 12
Erleichterung der Wiedereinreise

Artikel 13
Verfahrensgarantien

Artikel 14
Unterkunft

Die Mitgliedstaaten fordern von den Arbeitgebern von Saisonarbeitnehmern den Nachweis, dass für den Saisonarbeitnehmer eine Unterkunft vorgesehen ist, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet. Wenn Saisonarbeitnehmer für eine derartige Unterkunft Miete zu zahlen haben, müssen die Kosten im Verhältnis zu ihrem Entgelt stehen.

Kapitel IV
Rechte

Artikel 15
Rechte auf der Grundlage der Saisonarbeitserlaubnis/des Visums

Während der Gültigkeitsdauer einer Saisonarbeitserlaubnis hat der Inhaber zumindest:

Artikel 16
Rechte

Unabhängig von den für das Arbeitsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften haben Saisonarbeitnehmer Anspruch auf

Artikel 17
Erleichterung der Einreichung von Beschwerden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dritte, die gemäß den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen eines Saisonarbeitnehmers oder zu dessen Unterstützung mit seiner Einwilligung an Verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren, die zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, beteiligen können.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Statistiken

Artikel 19
Berichte

Alle drei Jahre und zum ersten Mal spätestens [drei Jahre nach dem Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident