A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor erfolgte eine umfassende Reform dieses Sektors mit dem Ziel, Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung zu fördern und den Sektor stärker mit den anderen Bereichen der reformierten gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Einklang zu bringen. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktordnung besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren.
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 013/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms (ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1) soll speziell dem geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern entgegengewirkt und der Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung der Kinder nachhaltig erhöht werden.
- Das Schulobstprogramm dient damit den Zielen der GAP, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung. Mit dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm werden die nationalen Voraussetzungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 013/2009 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 2009 (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38) geschaffen.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt bei den Ländern. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss von den Mitgliedstaaten und / oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Bund und Länder haben darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen.
2. Vollzugsaufwand
- Für den Bund entstehen durch die Durchführung des EU-Schulobstprogramms Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Koordinierung, Prüfung, Kontrolle der Maßnahme sowie der Weiterleitung der Nationalen Strategie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die Berechnung der Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die teilnehmenden Länder sowie die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Union durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.
- Für die an dem EU-Schulobstprogramm teilnehmenden Länder entstehen Kosten für die Durchführung und Kontrolle des Programms, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.
E. Sonstige Kosten
- Die betroffene Wirtschaft wird durch das vorliegende Gesetz nicht zur Übernahme von Kosten verpflichtet. Finanzielle Beiträge für das Programm sind freiwillig. Das Gesetz zur Durchführung des Schulobstprogramms wird keine messbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.
F. Bürokratiekosten
- Durch das Gesetz werden zwei Informationspflichten für die am EU-Schulobstprogramm teilnehmenden Länder eingeführt.
- Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Bürger eingeführt.
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 22. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen und die Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 Grundgesetz als besonders eilbedürftig zu bezeichnen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung in der Ausschusswoche ab dem 27. April 2009 zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt 4a der der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 013/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu nach Artikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Rechtsakte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Schulobstprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
- Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit folgenden Maßgaben:
- 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen.
- 2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.
- 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.
- 4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
- Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 3 Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen
- (1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobstprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschaftsbeihilfe sichergestellt wird.
- (2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
- (3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
- (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind die Erklärung der Teilnahme am Schulobstprogramm für das Schuljahr 2009/2010 sowie die regionale Strategie als Teil der Nationalen Strategie dem Bundesministerium bis zum ... [Einsetzen: letzter Tag der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden dritten Kalenderwoche] zu übermitteln. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
§ 4 Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder
- (1) Die Verteilung der jährlich bereitgestellten Gemeinschaftsbeihilfe nach Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Länder wird vom Bundesministerium unter Anwendung der in Artikel 103ga Absatz 4b und 5 genannten Kriterien an Hand des jeweiligen Anteils eines Landes an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der in Artikel 103ga Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Regionen vorgenommen. Gemeinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.
- (2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum 15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe bekannt.
- (3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für die am Schulobstprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Schulobstprogramm durchgeführt wird, bekannt.
§ 5 Mitteilungspflichten
- Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 endet die Angaben mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.
§ 6 Verordnungsermächtigung
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen
- Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
§ 8 Inkrafttreten
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Handlungsbedarf und Ziel
Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktordnung besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. Das Programm ist auf die Vorschriften des EG-Vertrages aus dem Kapitel Landwirtschaft gestützt (Art. 36 und 37 EG-Vertrag) und dient nach der Rechtsgrundlage und den Erwägungsgründen der Verordnung den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, u. a. der Erhöhung der Einkommen der Landwirtschaft sowie der Stabilisierung der Märkte. Durch das Schulobstprogramm soll als Hauptziel der Absatz von Obst und Gemüse gesteigert werden, indem der geringe Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern nachhaltig erhöht wird; hierzu fördert die Gemeinschaft die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder in Bildungseinrichtungen. Die Erwägungsgründe der Verordnung heben ferner die eindeutigen gesundheitlichen Vorteile des Schulobstprogramms hervor und verweisen auf die Verpflichtung aus dem EG Vertrag, bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Art. 152 EG-Vertrag).
II. Inhalt und Maßnahme des Gesetzes
Das am 18.12.2008 vom Rat beschlossene europäische Schulobstprogramm (Verordnung (EG) Nr. 013/2009) sieht im Wesentlichen die Möglichkeit vor, ab dem Schuljahr 2009/2010 pro Jahr 90 Mio. Euro als Gemeinschaftsbeihilfe für neue Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Die Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Mitgliedstaaten richtet sich nach der Zahl der Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren. Für Deutschland stehen von den 90 Mio. Euro rund 12,5 Mio. Euro an Gemeinschaftsbeihilfen pro Jahr zur Verfügung, die in gleicher Höhe kofinanziert werden müssen. Das Schulobstprogramm richtet sich an Kinder in Vorschulen (einschließlich Kindergärten), Grundschulen sowie weiterführenden Schulen.
Gegenstand der Gemeinschaftsbeihilfe ist die Abgabe von Obst und Gemüse und die damit zusammenhängenden Kosten (Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung).
Das Programm sieht eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von 50 % vor. Der nicht aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Anteil kann auch durch Beiträge des privaten Sektors (Eltern, Wirtschaft) abgedeckt werden.
Neben dem durch die Gemeinschaftsbeihilfe finanzierten Teil des Schulobstprogramms muss der Mitgliedstaat zwingend so genannte "flankierende Maßnahmen" vorsehen, damit die Effizienz des Programms gewährleistet wird. Diese (z.B. Informationsmaterialien, Internetauftritt, Veranstaltungen, Besuche auf dem Bauernhof u. ä.) sind allein durch die Mitgliedstaaten zu finanzieren.
Die Teilnahme an dem Programm ist freiwillig. Mitgliedstaaten, die sich beteiligen wollen, müssen zunächst eine "Nationale Strategie" erarbeiten. Diese umfasst insbesondere die Mittelausstattung ihres Programms (einschließlich Gemeinschaftsbeihilfe und Kofinanzierung), die Dauer, die Zielgruppe, die förderungswürdigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise. Teil dieser Strategie ist auch eine Darstellung der flankierenden Maßnahmen.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung des EU-Schulobstprogramms ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). Diesem Ziel dient die Verordnung (EG) Nr. 013/2009 zur Einführung eines EU-Schulobstprogramms. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. Dies soll mit dem Schulobstprogramm dadurch geschehen, dass durch die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen junge Verbraucherinnen und Verbraucher Geschmack an Obst und Gemüse finden und dadurch zukünftig der Verbrauch dieser Produkte gesteigert werden soll. Das Schulobstprogramm dient damit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung.
IV. Finanzielle Auswirkungen
Für Deutschland stehen für das Schulobstprogramm ab dem Schuljahr 2009/2010 rund 12,5 Mio. Euro an Gemeinschaftsbeihilfen pro Jahr zur Verfügung. Die Gemeinschaftsbeihilfe beträgt maximal 50 % - in Konvergenz-Regionen 75 % - der Kosten, d.h. in Deutschland insgesamt 52%. Sie wird für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder in Bildungseinrichtungen und die damit zusammenhängenden Kosten (Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung) gewährt. Im Übrigen ist das Schulobstprogramm einschließlich der zwingenden "flankierenden Maßnahmen" durch die Mitgliedstaaten zu finanzieren.
Innerstaatlich führen die Länder das Programm durch. Der nicht aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Anteil kann auch durch Beiträge des privaten Sektors (Eltern, Wirtschaft) abgedeckt werden. Darüber hinaus fallen für den Bund und die Länder Verwaltungskosten an.
V. Kosten- und Preiswirkungen
Der betroffenen Wirtschaft entstehen durch das vorliegende Gesetz keine zwingenden Kosten; finanzielle Beiträge für das Programm sind freiwillig. Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.
VI. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung (Länder) eingeführt.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Schulobstprogramm hat keine gleichstellungspolitische Bedeutung. Der Obst- und Gemüseverzehr soll bei Jungen und Mädchen gleichermaßen gefördert werden.
VIII. Gesetzesfolgen
Es ist davon auszugehen, dass durch das EU-Schulobstprogramm eine positive Wirkung auf das Ernährungsverhalten von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich des Obst- und Gemüseverzehrs bewirkt wird.
B. Besonderer Teil
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm
Zu § 1
Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms durch die Länder.
Zu § 2
Auf das Gesetz sind die Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) anwendbar, die zur Durchführung des Schulobstprogramms des Art. 103 ga Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlich sind. Hierzu regelt § 2 Abs. 1, dass das Gesetz ein Gesetz im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 MOG darstellt, allerdings mit spezifischen Maßgaben. Teil dieser Maßgaben ist, dass lediglich die Regelungen des Ersten und Zweiten Abschnitts sowie der §§ 33 und 36 des MOG insoweit für anwendbar erklärt werden, soweit diese sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen. Die in diesen Vorschriften des MOG befindlichen Verordnungsermächtigungen werden auf die Landesregierungen delegiert mit der Möglichkeit, sie weiter auf die oberste Landesbehörde zu übertragen. Damit ist es den Ländern möglich, die erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Schulobstprogramms des Art. 103 ga Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erlassen.
Zu § 3
§ 3 dient der Vorbereitung der Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfe auf die am Schulobstprogramm teilnehmenden Länder und der Beantragung der Gemeinschaftsbeihilfe bei der Europäischen Kommission. Der Mitgliedstaat hat die Kofinanzierung einschließlich der flankierenden Maßnahmen sicher zu stellen, dabei kann auch auf Mittel Dritter zurückgegriffen werden. Da die Teilnahme an dem EU-Schulobstprogramm den Ländern frei gestellt ist, kann es sein, dass nicht alle Länder die bereit gestellten Mittel abfragen. In diesem Fall werden die Restmittel auf die an dem Programm teilnehmenden Länder nach dem in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Schlüssel verteilt. Von daher ist es erforderlich, dass ein Land, das an dem EU-Schulobstprogramm teilnehmen möchte, dies dem Bundesministerium bis zum 31. Oktober des Vorjahres mitteilt, damit das Bundesministerium berechnen kann, wie hoch der Anteil der Gemeinschaftsbeihilfe ist, die auf die teilnehmenden Länder entfällt.
Das Bundesministerium muss der EU-Kommission mit Einreichung der Nationalen Strategie mitteilen, ob Deutschland beabsichtigt, auch eventuell vorhandene Restmittel zu verwenden, die dadurch entstehen, dass nicht alle Mitgliedstaaten an dem EU-Programm teilnehmen. Von daher ist es erforderlich, dass die Länder dem Bundesministerium mit Einreichung ihrer Strategie als Teil der Nationalen Strategie mitteilen, ob sie entsprechende auch kozufinanzierende Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch nehmen möchten.
Zu § 4
Die Verteilung der Gemeinschaftsmittel erfolgt durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Sie erfolgt nach den von der EU-Kommission zugrunde gelegten Kriterien, entsprechend der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder unter Berücksichtigung der Regionen, die nach Artikel 103ga der Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 Nr. 4b des Rates vom 18. Dezember 2008, förderfähig sind.
Das Bundesministerium gibt den Ländern die vorläufige Aufteilung der Mittel bekannt, damit die teilnehmenden Länder eine entsprechende Basis für die Erarbeitung ihrer regionalen Strategie als Teil der Nationalen Strategie haben. Diese teilt das Bundesministerium den Ländern bis zum 15. November des Vorjahres mit.
Bis zum 31. März des Jahres, in dem das Programm durchgeführt wird, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die endgültige Aufteilung der Mittel mit. Das Bundesministerium berechnet danach umgehend, wie hoch der Betrag ist, den die Länder erhalten und gibt ihnen dies bis zum 14. April des Jahres, in dem das Programm durchgeführt wird, bekannt.
Zu § 5
Regelung der gemeinschaftsrechtlich erforderlichen Meldepflichten nach den in § 1 genannten Rechtsakten.
Zu § 6
Ermächtigung zur Übertragung der Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Bundesanstalt für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
Zu § 7
Regelung zur möglichen Verkündung der Rechtsverordnung auch im elektronischen Bundesanzeiger
Zu § 8
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes nach seiner Verkündung.